BGer 4P.188/2003 |
BGer 4P.188/2003 vom 16.12.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.188/2003 /lma
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Urteil vom 16. Dezember 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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Y.________ Holding AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Franz Dörig,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Marc Kaeslin,
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Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 26. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Beschwerdegegner) war ab anfangs 1999 bis Mitte Juni 2000 einziger Verwaltungsrat der Y.________ Holding AG (Beschwerdeführerin) sowie der Y.P.________ AG, der Y.C.________ AG und der Y.I.________ Ltd. sowie ab November 1999 der W.________ AG. In der Zeit von 1998 bis 15. Juni 2000 erledigte der Beschwerdegegner zudem im Auftragsverhältnis Geschäftsführungsaufgaben für die wirtschaftlich von B.________ beherrschten Gesellschaften der Y.________-Gruppe. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie und die übrigen Gesellschaften seien durch die Mandatsführung des Beschwerdegegners zu Schaden gekommen. Die Y.P.________ AG, die Y.C.________ AG, die Y.I.________ Ltd. sowie die W.________ AG haben alle ihre Forderungen gegenüber dem Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin abgetreten.
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B.
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Am 18. Dezember 2000 belangte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner vor dem Amtsgericht Luzern-Land auf Bezahlung von Fr. 297'234.87 nebst Zins als Schadenersatz. Sie behielt sich vor, weitere Schadenspositionen gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Forderung auf Fr. 170'656.82. Das Amtsgericht Luzern-Land wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2002 ab. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin der Beweis eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdegegners oder eines Schadens misslungen sei.
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Auf Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2003 ebenfalls ab. Das Obergericht trat auf die Appellation weitgehend nicht ein. Im Übrigen gelangte es mit der ersten Instanz zum Schluss, dass die Aussagen der Zeuginnen U.________ und V.________ nicht widersprüchlich, sondern glaubwürdig seien. Danach habe der Beschwerdegegner nichts ohne Wissen des wirtschaftlich Berechtigten B.________ getan und seien die Buchhaltungen 1997 und 1998 der Gesellschaften der Y.________-Gruppe ausserordentlich chaotisch gewesen. Die behaupteten Pflichtwidrigkeiten verneinte das Obergericht bzw. hielt sie grösstenteils nicht für erwiesen. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Schaden nicht nachweisen können.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts wegen Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
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Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Parallel zur Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde insbesondere eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Danach sind die als verletzt erachteten Verfassungsbestimmungen zu nennen und es ist überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 113 E. 2.1, 185 E. 1.6; 127 III 279 E. 1c). Wird Willkür in der Anwendung kantonaler Normen gerügt, ist daher in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern welche kantonalen Normen krass verletzt worden sein sollen (BGE 129 I 8 E. 2.1; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist in jedem Fall ausgeschlossen und blosse Verweise auf Vorbringen in kantonalen Rechtsschriften genügen nach konstanter Praxis den Anforderungen an die Begründung nicht, sondern haben unbeachtet zu bleiben (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis).
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Die Beschwerdeführerin rügt nicht, das Obergericht habe Normen des kantonalen Prozessrechts willkürlich ausgelegt oder angewendet. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht Beweise nur insoweit abgenommen werden, als gehörige Behauptungen aufgestellt sind, wie im angefochtenen Urteil wiederholt dargelegt wird. Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtabnahme von Beweisen zu Behauptungen rügt, die nach dem angefochtenen Urteil nicht gehörig substanziiert wurden, ist sie nicht zu hören. Der Beschwerde ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern das Obergericht kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet haben sollte, wenn es auf Rügen in der Appellationsschrift nicht eingetreten ist, in denen sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinander gesetzt und die sie nicht gehörig begründet hat. Soweit die Beschwerdeführerin insofern rügt, das Obergericht habe sich mit ihren Vorbringen in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht befasst, ist die Beschwerde nicht gehörig begründet und ist darauf nicht einzutreten.
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2.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Parteien nach ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf Begründung. Die Begründung eines Entscheides muss dem Betroffenen erlauben, ihn gegebenfalls sachgerecht anzufechten; sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
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2.1 Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin hätte in der Appellationsschrift in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil konkret ausführen müssen, welche Beweise zu welchem Beweisthema vom Bezirksgericht hätten abgenommen werden müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus eindeutig, aus welchen Gründen auch das Obergericht diejenigen Beweise nicht abnahm, die einzelnen Behauptungen nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es gestützt auf diese Begründung sehr wohl möglich gewesen, aufzuzeigen, dass bestimmte Beweisanträge bestimmten, von ihr rechtsgenüglich aufgestellten Behauptungen hätten zugeordnet werden können und im angefochtenen Entscheid entsprechend hätten zugeordnet werden müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Rüge mangelhafter Begründung ist insofern unbegründet.
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2.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht hätte die Nichtabnahme von Beweisen nicht allein mit dem generellen Hinweis auf ihre Unerheblichkeit begründen dürfen, verkennt sie wiederum, dass ihr nach den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG selbst oblegen wäre, im Rahmen dieser Rüge darzulegen, welche Beweise sie spezifisch zu bestimmten erheblichen Behauptungen angerufen hatte. Dass Tatsachen unerheblich sind, die den Verfahrensausgang aus rechtlichen Gründen nicht zu beeinflussen vermögen, entspricht allgemeinem juristischem Sprachgebrauch und ist insofern für rechtskundig vertretene Parteien ohne weiteres verständlich. Soweit das Obergericht bestimmte, zum Beweis verstellte Tatsachenbehauptungen als unerheblich erklärte, hat sie ihren Entscheid daher ausreichend begründet. Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen und ist ihr angesichts der Begründung im angefochtenen Urteil objektiv auch ohne weiteres möglich gewesen, in der Beschwerde aufzuzeigen, zu welchen - erheblichen - Behauptungen Beweise nicht abgenommen worden sein sollen.
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3.
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Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242). Das Recht auf Beweis hindert freilich das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 129 I 151 E. 4.2; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a S. 469). Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist dabei ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56). Eine Beweiswürdigung ist insbesondere dann willkürlich, wenn sie einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder auf eine nicht schlüssige Expertise abstellt bzw. auf gebotene zusätzliche Beweismittel verzichtet (BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146).
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3.1 Das Obergericht lehnte weitere Beweismassnahmen zur Behauptung der Beschwerdeführerin ab, der Beschwerdegegner habe Geschäftsakten der Gesellschaftsgruppe behändigt und in der Folge nicht mehr zurückgegeben. Es erachtete die Behauptung für die Beurteilung des eingeklagten Schadens wegen Mehraufwands für die Buchhaltung als unerheblich, nachdem insofern ein Schaden nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen stellte das Gericht fest, die Zeuginnen U.________ und V.________ hätten die entsprechende Behauptung nicht bestätigt und aus den aufgelegten Urkunden ergebe sich nur die Aufforderung des Hauptaktionärs der Beschwerdeführerin zur Rückgabe. Soweit die Beschwerdeführerin sich überdies auf Akten aus einem in Deutschland gegen ihren Hauptaktionär geführten Strafverfahren berufe, wäre ihr möglich gewesen und daher auch oblegen, diese zu beschaffen und einzulegen. Schliesslich habe das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug in seiner Einstellungsverfügung nicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner noch über Akten verfüge. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die angebliche Entfernung der Akten sei auch für die Beweisvereitelung hinsichtlich weiterer rechtserheblicher Tatsachen als bloss für den Schaden wegen Mehraufwands bei der Buchhaltung massgebend. Ihrer Begründung ist jedoch nicht zu entnehmen, wofür sonst die behauptete und zum Beweis verstellte Nichtrückgabe bestimmter Akten nach ihren prozesskonformen Vorbringen hätte erheblich sein können und bezüglich welcher Behauptungen diese zu einer Beweislastumkehr hätte führen müssen. Soweit die Erheblichkeit von Vorbringen in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache überhaupt geprüft werden könnte, entbehrt die Rüge von vornherein der gehörigen Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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3.2 Das Obergericht erachtete die Aussagen der Zeuginnen U.________ und V.________ als glaubwürdig und zu gewissen Beweisthemen nicht als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Schluss auf Glaubwürdigkeit der Zeugin U.________, weil diese angeblich widersprüchliche Aussagen in Zusammenhang mit Lohnzahlungen gemacht habe. Gegen die angenommene Glaubwürdigkeit der Zeugin V.________, bringt sie vor, der Beschwerdegegner habe diese - vor Erhalt ihrer Zeugenvorladung - kontaktiert, und die Zeugin habe nur diejenigen Fragen klar beantwortet, die der Verbesserung der Stellung des Beschwerdegegners gedient hätten. Das Obergericht hat sich mit diesen Argumenten entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur ausdrücklich auseinander gesetzt, sondern diese auch willkürfrei verworfen. Es kann insofern auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
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Das Gericht hat dargelegt, beide Zeuginnen hätten ausgesagt, dass der Beschwerdegegner ohne Absprache mit B.________ nichts aus eigener Initiative unternommen habe. Dass das Gericht in der Aussage der Zeugin U.________, wonach der Beschwerdegegner bei der Umsetzung der Projekte auch eigene Ideen eingebracht hatte, keine dazu widersprüchliche Aussage sah, ist sachlich ohne weiteres nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Dies zumal die Zeugin auch ausdrücklich erklärt hatte, der Beschwerdegegner habe nicht eigenmächtig gehandelt, was zwanglos so zu verstehen ist, dass er nichts ohne Wissen des an den Gesellschaften der Y.________-Gruppe wirtschaftlich Berechtigten tat. Die Aussagen der beiden Zeuginnen lassen sich ohne Willkür als nicht widersprüchlich, sondern bloss als in ihrer Bestimmtheit unterschiedlich interpretieren. Dies gilt auch für die Aussage der Zeugin V.________ zum Zustand der Buchhaltung. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer - weitgehend appellatorischen - Rüge die Tragweite des Willkürverbotes.
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3.3 Das Obergericht hat die Beweise - insbesondere die Aussagen der Zeuginnen U.________ und V.________ - nicht willkürlich gewürdigt, wenn es daraus die im angefochtenen Entscheid dargestellten Schlüsse zog. Ebenso wenig hat es Beweise willkürlich antizipiert gewürdigt, indem es weitere beantragte Zeugen nicht einvernahm. Soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt, ist sie unbegründet.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Beschwerdegegner überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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