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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 645/01
Urteil vom 17. Dezember 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
A.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Annagreth Fässler-Zehnder, Mangelegg 27, 6430 Schwyz,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 29. August 2001)
Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene A.________ arbeitete seit 1972 bei der B.________ AG, zuletzt als Maschinist im Strassenbau. Seit 1985 leidet er an rezidivierenden Lumbalgien, welche sich gegen Ende 1997 verstärkten; zudem traten Beschwerden im rechten Knie auf. Wegen Verdachts auf eine Meniskusläsion wurde am 17. April 1998 im Spital Z.________ eine Arthroskopie des rechten Knies durchgeführt, welche eine mediale Läsion des Meniskusvorder- und -hinterhorns bei degenerativen Veränderungen medialseits zeigte, die mit einer Hinterhornresektion und einem Vorderhorn-Shaving sowie einer Poplitea-Revision rechts angegangen wurde. Wegen andauernder Beschwerden wurde am 9. September 1998 eine weitere Arthroskopie mit Resektion der Plica medio-patellaris, Restmeniskektomie und Knorpelshaving vorgenommen. Am 6. Oktober 1998 nahm A.________ die bisherige Tätigkeit zu 50 % wieder auf, stellte die Arbeit kurz darauf jedoch ein. Auf Ende März 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Am 15. März 1999 meldete sich A.________ zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte bei der Rheumaklinik des Spitals Y.________ ein Gutachten ein, welches am 2. Oktober 2000 erstattet wurde und worin die Gutachter zum Schluss gelangten, der Versicherte sei zufolge des chronischen Rückenleidens und der Kniebeschwerden im bisherigen Beruf als Strassenbauarbeiter/Maschinist zu 100 % arbeitsunfähig; in einer körperlich leichten Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Belastung bestehe medizinisch-theoretisch volle Arbeitsfähigkeit. Mit Vorbescheid vom 30. November 2000 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, die aus einer zumutbaren Tätigkeit resultierende Erwerbseinbusse betrage 9 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Zu den hiegegen erhobenen Einwendungen nahm sie am 12. März 2001 Stellung und erliess am 15. März 2001 eine Verfügung, mit der sie das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 8 % abwies.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. August 2001 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 15. März 2001 sei ihm rückwirkend ab Gesuchstellung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle Schwyz beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, dass er im Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, indem die Verwaltung auf die ausführliche Stellungnahme zum Vorbescheid vom 30. November 2000 nicht eingetreten sei und das Leistungsbegehren in der Verfügung vom 15. März 2001 praktisch mit der gleichen Begründung abgewiesen habe. Eine umfassende Prüfung der für das Invalideneinkommen massgebenden Merkmale gemäss BGE 126 V 75 ff. habe nicht stattgefunden. Zudem sei die Verwaltung der ihr nach Art. 8 Abs. 1 BV obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen.
1.2 Nach dem bis Ende 2002 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Art. 73bis Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Dieses Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane - dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten. Die IV-Stelle darf sich nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern hat in der ablehnenden Verfügung anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 ff.).
Es trifft zu, dass die Verfügung vom 15. März 2001 praktisch wörtlich mit den Ausführungen im Vorbescheid vom 30. November 2000 übereinstimmt. Die IV-Stelle hat zu den gegen den Vorbescheid erhobenen Einwendungen indessen in einem Schreiben vom 12. März 2001 Stellung genommen und sich dabei zumindest in summarischer Form zu den Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert. Sie hat diesen insofern Rechnung getragen, als ein zur Invaliditätsbemessung herangezogener DAP-Arbeitsplatz als unzumutbar qualifiziert und durch einen andern ersetzt wurde, was gemäss Verfügung vom 15. März 2001 allerdings zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad führte. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Verwaltung hätte sich zu den gemäss BGE 126 V 75 ff. für die Kürzung von Tabellenlöhnen massgebenden Kriterien äussern müssen, übersieht er, dass die IV-Stelle keinen Tabellenlohn-, sondern einen DAP-Lohnvergleich vorgenommen hat. Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Vorbescheid diesbezüglich nichts vorgebracht, weshalb in diesem Punkt auch kein Begründungsbedarf bestand. Im Übrigen hat die Verwaltung zu den erhobenen Einwendungen zwar in knapper, aber hinreichender Form Stellung genommen. Es besteht daher kein Anlass zu einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die für die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten massgebenden Regeln (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
3.
Grundlagen für die Beurteilung des Rentenanspruchs bilden zunächst der Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
3.1 Im Gutachten der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 2. Oktober 2000 werden die Diagnosen eines chronischen rechtsseitigen lumbospondylogenen Syndroms bei flachen Diskusprotrusionen L3/4, L4/5 und L5/S1, ossär engem Spinalkanal L3 bis S1 und segmentaler Funktionsstörung mit deutlicher muskulärer Insuffizienz, einer medialen Gonarthrose rechts bei Status nach Teilmeniskektomie und Poplitearevision 4/98 und Plicaresektion, Teilmenisketomie und Knorpelshaving 9/98 sowie einer leichtgradigen Coxarthrose rechts erwähnt. Nach Auffassung der Gutachter besteht aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Maschinist und Strassenbauarbeiter; für eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zumutbar sind leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen und Gehen über längere Strecken oder auf unebenem Gelände und ohne repetitives Treppensteigen oder Besteigen von Leitern; nicht möglich sind wiederholtes Bücken oder repetitive dynamische und monoton-statische Belastungen sowie das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. Die Frage nach den aus medizinischer Sicht in Betracht fallenden zumutbaren Tätigkeiten beantworten die Gutachter dahin, denkbar seien körperlich leichte Tätigkeiten mit vorwiegend sitzender Belastung, beispielsweise in der industriellen Fertigung oder als Magaziner, wobei auch diese Tätigkeit vorwiegend sitzend ausgeführt werden müsste (Feingerätemagaziner).
3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. Das Gutachten erfüllt die für den Beweiswert von ärztlichen Berichten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht es nicht in einem zu weiteren Abklärungen Anlass gebenden Widerspruch zu den andern Arztberichten. Im Bericht vom 22. März 1999 hat der behandelnde Arzt Dr. med. C.________, Spezialarzt für Innere Medizin, ausgeführt, der Versicherte sei trotz des seit 1985 bestehenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms praktisch immer arbeitsfähig gewesen. Bezüglich des Knieschadens sei ihm eine leichte (knieschonende) Tätigkeit zumutbar; im angestammten Beruf sei er sicher mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Die von Dr. med. C.________ veranlasste Untersuchung in der Praxisklinik Q.________, ergab, dass die Knieschmerzen hauptsächlich lumbal bedingt seien, weshalb eine weitere Abklärung der Verhältnisse an der Wirbelsäule im Vordergrund stehe (Bericht vom 30. März 1999). In der Folge wurden am 14. September 1999 eine MRI-Untersuchung der LWS im Radiologie-Institut X.________ und am 9. und 11. Februar 2000 Röntgenuntersuchungen sowie eine lumbale Myelographie und ein Myelo-CT im Spital W.________ durchgeführt. Die entsprechenden Befunde wurden im Gutachten der Rheumaklinik berücksichtigt und stehen nach Auffassung der Gutachter einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit nicht entgegen. Nichts anderes ergibt sich aus den Berichten des Spitals Z.________. Im Bericht des Dr. med. D.________ vom 21. Juni 1999 wird zwar ausgeführt, die Behinderung auf Grund der beiden Beschwerdebilder sei als erheblich einzustufen und es komme eine körperliche Tätigkeit nicht mehr in Frage. Wegen der Schmerzen im Bereich des rechten Knies und im Rücken sei dem Versicherten ein Arbeitseinsatz in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Im Hinblick auf die bescheidene Schulbildung sei die weitere Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt und es seien zurzeit keine Tätigkeiten ersichtlich, welche dem Versicherten zumutbar wären, weshalb die Arbeitsfähigkeit auf 0 % festzusetzen sei. Auch diese Beurteilung steht jedoch nicht im Widerspruch zum Gutachten der Rheumaklinik vom 2. Oktober 2000. Zum einen bezieht sich die bestätigte volle Arbeitsunfähigkeit vorab auf die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter. Zum andern stimmen die Angaben zu den bestehenden Behinderungen (Gehbehinderung, eingeschränkte Tragfähigkeit, Ausschluss einer stehenden Tätigkeit) im Wesentlichen mit den gutachterlichen Feststellungen überein. Sodann werden Faktoren (geringe Schulbildung) berücksichtigt, welche nicht in die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehören und grundsätzlich nicht invaliditätsbedingt sind. Schliesslich wird eine ergänzende neurochirurgische Abklärung als notwendig bezeichnet. Die in der Folge im Spital Z.________ und im Spital W.________ durchgeführten Untersuchungen haben keine neuen Erkenntnisse und nach Auffassung der Gutachter der Rheumaklinik insbesondere keine Befunde ergeben, welche zu einem operativen Eingriff am rechten Knie oder an der Wirbelsäule Anlass gäben.
3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, die verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Zwar sind die bestehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit als erheblich zu betrachten. Sie schliessen eine zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit indessen nicht aus. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nur mit Stöcken fortbewegen und auch nicht längere Zeit sitzen kann. Gegenüber den Gutachtern der Rheumaklinik hat er selber angegeben, Sitzen sei sehr gut bzw. problemlos während mehrerer Stunden möglich. Bei längerem Stehen (1 bis 1½ Stunden) oder Gehen (mehr als ¼ Stunde) komme es zu verstärkten Rückenbeschwerden; die Knieschmerzen würden beim Gehen nach ca. 100 Metern und beim Treppensteigen oder bei längerem Stehen verstärkt; zeitweise werde beim Bergaufgehen ein Gehstock links benötigt. Damit ist dem Beschwerdeführer auch die Zurücklegung eines kürzeren Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. Trotz der bestehenden Einschränkungen stehen ihm auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt noch zahlreiche Stellen offen, in denen er die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag. Dass solche Arbeitsmöglichkeiten existieren, belegen die von der Verwaltung genannten DAP-Arbeitsplätze, welche im Lichte der ärztlichen Angaben zumindest teilweise als zumutbar zu betrachten sind (Erw. 4.3 hienach).
4.
Streitig und zu prüfen sind sodann die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
4.1 Die Verwaltung hat das für die Invaliditätsbemessung massgebende Einkommen, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), auf Grund von fünf Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA angelegten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 50'421.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat zwei dieser Arbeitsplätze wegen eines zu langen Arbeitsweges von der Berechnung ausgenommen und ein Durchschnittseinkommen von Fr. 51'361.70 ermittelt. Hievon hat sie einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'657.40 führte. Gleichzeitig hat sie einen Tabellenlohnvergleich vorgenommen, wobei sie vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer von Fr. 4'268.- gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 ausgegangen ist, was umgerechnet auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden für das Jahr 2000 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 54'161.70 ergab. Hievon hat sie einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen und das Invalideneinkommen auf Fr. 40'621.30 festgesetzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Verwaltung genannten DAP-Arbeitsplätze seien ihm nicht zumutbar. Nicht zulässig sei auch der von der Vorinstanz vorgenommene Tabellenlohnvergleich, weil das Invalideneinkommen damit nicht möglichst konkret und mit Rücksicht auf das zumutbarerweise tatsächlich erzielbare Einkommen ermittelt werde.
4.2
4.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00; BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Beide Methoden weisen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE sind auf Grund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig gegenüber Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellen sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner sind sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlauben sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schliessen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruht die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermöglicht eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefert sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens. Nachteilig wirkt sich aus, dass die DAP nicht allgemein zugänglich ist, was zur Folge hat, dass einerseits die Invaliditätsbemessungen in den verschiedenen Gebieten der Sozialversicherung und - im Hinblick auf die bisher in das DAP-Projekt nicht einbezogenen anderen registrierten Unfallversicherer - selbst innerhalb der Unfallversicherung nicht gestützt auf die gleichen Grundlagen vorgenommen werden können und anderseits nach der bisherigen Praxis nur eine sehr beschränkte Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der vorgelegten DAP-Profile im Einzelfall möglich ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.1).
4.2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im genannten Urteil festgestellt hat, müssen die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP im konkreten Einzelfall repräsentativ sein. Es genügt daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmefälle handeln kann. In quantitativer Hinsicht erscheint eine Mindestzahl von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat der Versicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit wird auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben eröffnet werden und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern. Sind im Einzelfall die erwähnten Anforderungen nicht erfüllt, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Invalidität ist diesfalls auf Grund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.2).
4.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
Was die Möglichkeit von Abzügen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil C. vom 28. August 2003 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, Erw. 4.2.3).
4.3 Bei den von der Verwaltung dem DAP-Lohnvergleich zugrunde gelegten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Montagemitarbeiter (DAP Nr. 2594), eine Stelle als Hilfsarbeiter (DAP Nr. 2085), eine Kontrolltätigkeit (DAP Nr. 2758), eine Tätigkeit als Monteur und Kontrolleur (DAP Nr. 2784), sowie eine Arbeit bei der Herstellung von Kleinteilen (DAP Nr. 6069). Mit Ausnahme der zuletzt genannten Tätigkeit, welche sehr oft mit Gehen bis 50 Meter verbunden ist, sind die Arbeitsplätze aus gesundheitlicher Sicht als zumutbar zu betrachten. Bei den gegenteiligen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht der Beschwerdeführer von Behinderungen aus, welche gravierender sind als die ärztlich bestätigten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Problematisch sind einzelne der aufgelegten DAP-Profile allerdings bezüglich des damit verbundenen Arbeitsweges. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da höchstens vier zumutbare Arbeitsplätze vorliegen, was nach in Erw. 4.2.2 Gesagten auch mangels der zusätzlich verlangten Angaben keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt. Es ist daher anstelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen.
4.4 Laut Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'437.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 53'244.- entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabelle B 9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 55'640.-. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zufolge des Rücken- und Knieleidens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Lediglich teilweise gegeben sind die Abzugskriterien des Alters der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie. Der Beschwerdeführer war bei der Anmeldung zum Leistungsbezug 54 Jahre alt, stand in einem langjährigen Arbeitsverhältnis und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Sodann entfällt ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdeführer eine geeignete leichtere Tätigkeit ganztags auszuüben vermag. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Abzug auf 15 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 47'294.- und im Vergleich zum nicht zu beanstandenden Valideneinkommen von 54'925.- zu einem Invaliditätsgrad von 14 % führt. Die Verfügung vom 15. März 2001, mit welcher die Ausrichtung einer Invalidenrente mangels einer rentenbegründenden Invalidität abgelehnt wurde, besteht im Ergebnis folglich zu Recht.
5.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, die Verwaltung sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft habe. Richtig ist, dass die Verwaltung den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" regelmässig auch ohne ausdrückliches Begehren von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 9 ff.). Zu beachten ist indessen, dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Leistungsbezug und im Vorbescheidverfahren stets nur eine Rente beansprucht hat und berufliche Eingliederungsmassnahmen nach den Arztberichten nicht als erfolgversprechend erschienen. Während Dr. med. D.________ die Frage, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, mit "eher nicht" beantwortete, stellten die Gutachter der Rheumaklinik unmissverständlich fest, dass berufliche Massnahmen nicht indiziert seien; empfehlenswert sei eine Stellenvermittlung für eine angepasste leichtere Tätigkeit. Im Hinblick darauf, dass auch der Beschwerdeführer auf den Bezug einer Rente tendierte, ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von weiteren Abklärungen abgesehen hat. Ein Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG entfällt zudem schon deshalb, weil es an der vorausgesetzten Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % fehlt (BGE 124 V 110 Erw. 2b; AHI 2000 S. 62 Erw. 1). Unbenommen bleibt dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG (vgl. hiezu BGE 116 V 80 ff.).
6.
Der Beschwerdeführer rügt die von der Vorinstanz unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'200.-. Er macht geltend, die Entschädigung sei willkürlich festgelegt worden, indem das kantonale Gericht nicht dazu Stellung genommen habe, welchen Arbeitsaufwand es als angemessen erachtet habe und von welchem Stundenansatz es ausgegangen sei. Zudem seien die Kosten für die Barauslagen nicht spezifiziert worden.
Diese Rüge wird ausschliesslich vom Beschwerdeführer erhoben. Seine Rechtsvertreterin hat weder eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eigenem Namen eingereicht noch in der für ihren Klienten erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt, dass sie hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde führt. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im angefochtenen Entscheid wurde das Honorar der Rechtsvertreterin auf Fr. 1200.- festgesetzt, welches aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer ist daher durch diese Dispositiv-Ziffer nicht berührt. Insbesondere hat er kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht legitimiert (ARV 1997 Nr. 27 S. 151). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
7.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die unentgeltliche Verbeiständung auch für das letztinstanzliche Verfahren beantragt. Diesem Begehren kann entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen, welche auch für das letztinstanzliche Verfahren als massgebend betrachtet werden können, als bedürftig zu gelten hat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (Art. 152 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art 152 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später imstande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Annagreth Fässler-Zehnder für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: