Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.322/2003 /rov
Sitzung vom 18. Dezember 2003
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Levy,
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht), Bahnhofplatz 16/II, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 9 BV etc. (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess; Obhut über die Kinder),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 5. August 2003.
Sachverhalt:
A.
Zwischen den Eheleuten Y.________ und Z.________ ist beim Bezirksgericht Gelterkinden ein Ehescheidungsverfahren hängig. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verfügte der Bezirksgerichtspräsident am 17. August 1999 unter anderem, dass ihre beiden Kinder X.________, geboren am 25. Juni 1996, und W.________, geboren am 13. Mai 1998, unter die Obhut der Mutter gestellt würden und Y.________ ein Besuchsrecht von wöchentlich anderthalb Tagen eingeräumt werde. Gleichzeitig wurde der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Basel-Landschaft (KJPD) beauftragt, die Kinderzuteilungsfrage und den persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kindern sowohl für die Dauer des Verfahrens als auch für die Zeit nach einer allfälligen Scheidung zu begutachten.
In seinem Gutachten vom 22. September 2000 empfahl der KJPD, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen und diese dazu anzuhalten, dem Vater eine Betreuung der Kinder zu 50 % einzuräumen.
In Abänderung seines Entscheids vom 17. August 1999 verfügte der Gerichtspräsident am 28. November 2000, dass die Kinder zur alternierenden Ausübung der Obhut beiden Eltern anvertraut würden und eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werde.
Unter Berufung auf einen Bericht des Erziehungsbeistandes vom 22. Juni 2001, wonach die Bemühungen zur Behebung des Konflikts der beiden Elternteile über die Aufteilung der Obhut als gescheitert zu betrachten seien, änderte der Bezirksgerichtspräsident die Massnahmenverfügung am 5. Juli 2001 ein weiteres Mal ab; er stellte die Kinder unter die ausschliessliche Obhut des Vaters und räumte Z.________ ein Besuchs-und Ferienrecht ein.
B.
B.a Gegen diese Verfügung erhob Z.________ beim Obergericht (heute Kantonsgericht) des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde und verlangte, die Kinder mit sofortiger Wirkung unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater ein angemessenes Besuchsrecht zu gewähren. Mit Verfügung des Obergerichtspräsidiums vom 14. August 2001 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Universitätsklinik und -Poliklinik Basel (KJUP) ein neues Gutachten in Auftrag gegeben.
Die Fachpersonen empfahlen in ihrem am 26. Februar 2002 erstatteten Bericht, die Kinder - bei einem möglichst grosszügig ausgestalteten Besuchsrecht der Eltern - in einem Heim unterzubringen.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) die Beschwerde von Z.________ gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 26. Februar 2002 an das Bezirksgericht zurück.
Auf die von Y.________ dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde trat die erkennende Kammer nicht ein (5P.290/2002; Urteil vom 17. September 2002).
B.b Ebenfalls am 17. September 2002 verfügte die Bezirksgerichtspräsidentin von Gelterkinden, dass die Kinder einstweilen unter der Obhut der Mutter verblieben und Y.________ ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werde.
Ein Begehren Y.________s, die Obhut über die beiden Kinder auf ihn umzuteilen, wies die Bezirksgerichtspräsidentin am 2. April 2003 ab; sie stellte ausdrücklich fest, die Kinder verblieben in der Obhut der Mutter.
Y.________ führte gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, das am 5. August 2003 beschloss, seinen Antrag auf Umteilung der Obhut über die Kinder an ihn abzuweisen. Gleichzeitig entzog es Z.________ die Obhut und ordnete an, die beiden Kinder in einem Heim zu platzieren, verbunden mit der Anweisung an die Heimleitung, über die Besuchs- und Ferienregelung zu entscheiden. Ausserdem beschloss das Kantonsgericht, dass spätestens in einem Jahr eine Neuevaluation durchzuführen und in ungefähr sechs Monaten mit der erneuten Abklärung der Kinder zu beginnen sei.
C.
Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9, 29 und 30 BV sowie der Art. 9 und 12 der UNO-Kinderrechtekonvention (SR 0.107) und verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 5. August 2003. Ausserdem hat sie darum ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Durch Verfügung des Präsidenten der erkennenden Abteilung vom 9. September 2003 ist die am 8. September 2003 superprovisorisch angeordnete Erteilung der aufschiebenden Wirkung widerrufen worden. Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom 29. September 2003 wurde das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner schliessen beide auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen (letztinstanzliche) Entscheide über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist nach ständiger Praxis die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (BGE 126 III 261 E. 1 S. 263 mit Hinweisen). Aus dieser Sicht ist auf die vorliegende Beschwerde demnach ohne weiteres einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst den Vorwurf der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung dieser Rüge bringt sie vor, die Gerichtspräsidentin habe in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 20. März 2003 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kinder nicht in ein Heim einweisen werde. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, die zweite Instanz werde eine Heimeinweisung anordnen, zumal das Kantonsgericht anfangs 2002, dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens durch das KJUP, von einem solchen Entscheid, der in seiner Zuständigkeit gelegen hätte, abgesehen habe und sich die Verhältnisse für die Kinder seither sogar noch verbessert hätten. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Kantonsgericht hätte ihr unter den dargelegten Umständen vor einem Entzug der Obhut über die Kinder die Möglichkeit einräumen müssen, sich zur Empfehlung der Heimeinweisung zu äussern, ergänzende Beweisanträge zu stellen oder weitere Beweise dafür beizubringen, dass sich die Lage für die Kinder entspannt habe. Zu einer solchen Stellungnahme sei sie jedoch nie aufgefordert worden.
2.2
Aus dem Protokoll der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 20. März 2003 ist ersichtlich, dass die Gerichtspräsidentin die Parteien zu den Empfehlungen im Gutachten der KJUP und mithin auch zum Vorschlag der Heimeinweisung befragt hat und sich damals beide Elternteile zu einer Fremdplatzierung der Kinder auch geäussert haben. In der im zweitinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2003 ist die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Heimplatzierung der Kinder zu sprechen gekommen. Sie hat sich also vor beiden Instanzen zu diesem Thema äussern können und hat es auch getan. Ihre Argumentation, sie habe nicht mit einer plötzlichen Heimeinweisung durch das Kantonsgericht rechnen müssen, verfängt nicht. Auch wenn die erstinstanzliche Richterin von einer Heimeinweisung abgesehen hatte, so durfte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Anwalt schon angesichts der in Kinderbelangen unbeschränkt geltenden Untersuchungsmaxime nicht einfach davon ausgehen, die zweite Instanz werde gleich entscheiden wie die erste. Nachdem der Beschwerdegegner im kantonalen Beschwerdeverfahren die Obhut über die Kinder für sich beansprucht hatte, hatte das Kantonsgericht zu prüfen, ob die erste Instanz in willkürlicher Weise vom Gutachten der KJUP abgewichen sei. Damit war die in diesem Gutachten wie übrigens auch im Ergänzungsbericht vom 5. November 2002 empfohlene Heimeinweisung auch im zweitinstanzlichen Verfahren thematisiert. Unter den angeführten Umständen durfte von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich ohne besondere Aufforderung durch das Kantonsgericht zu einer solchen äussere. Von einer Verletzung ihres Gehörsanspruchs kann deshalb keine Rede sein.
3.
Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht die beiden Kinder zur Frage der Heimeinweisung nicht angehört hat. Es habe mit dieser Unterlassung sowohl gegen Art. 144 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2) ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB als auch gegen die Art. 9 und 12 der UNO-Kinderrechtekonvention verstossen. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass die beiden Bestimmungen der UNO-Kinderrechtekonvention in ihrem Gehalt nicht über Art. 144 (Abs. 2) ZGB hinausgehen. Da sich die Anhörungspflicht jedoch unmittelbar auch aus Staatsvertragsrecht ergibt (dazu BGE 124 III 90 E. 3a S. 91 f.), unterliegt die strittige Frage der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 119 II 380 E. 3b S. 382 f.).
3.1 Wie Art. 314 Ziff. 1 ZGB bezüglich Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen sieht Art. 144 Abs. 2 ZGB für den Fall der Scheidung der Eltern vor, dass Kinder in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich zu den sie betreffenden Anordnungen angehört werden, soweit nicht ihr Alter oder andere gewichtige Gründe dagegen sprechen. Die Bestimmung gilt auf Grund ihres Zwecks auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 6 zu Art. 144 ZGB; zum Zweck der Anhörung vgl. Verena Bräm, Die Anhörung des Kindes aus rechtlicher Sicht, in: SJZ 95/1999, S. 310 f.).
Über das Alter, ab welchem ein Kind anzuhören ist, gehen die Meinungen stark auseinander. Gewisse Autoren erachten eine Anhörung bereits ab einem Alter von vier bis fünf Jahren, mit andern Worten dem Kindergartenalter, für möglich (vgl. Peter Breitschmid, Kind und Scheidung der Elternehe, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 123 f.; Alexandra Rumo-Jungo, Die Anhörung des Kindes, in: AJP 1999, S. 1582; Thomas Schütt, Die Anhörung des Kindes im Scheidungsverfahren, Diss. Zürich 2002, S. 71). Andere bemerken, die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit als grundlegende Voraussetzung für die Anhörung sei erst ab einem Alter von ungefähr elf Jahren entwickelt (so Heinrich Nufer, Die Kommunikationssituation bei der Anhörung von Kindern, in: SJZ 95/1999, S. 317; Wilhelm Felder/Heinrich Nufer, Richtlinien für die Anhörung des Kindes aus kinderpsychologischer/kinderpsychiatrischer Sicht gemäss Art. 12 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, in: SJZ 95/1999, S. 318 f.), oder halten dafür, dass eine Anhörung jedenfalls vor dem siebten Altersjahr im Allgemeinen wenig sinnvoll sei (so Ruth Reusser, Die Stellung des Kindes im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Rz 4.79; Heinz Hausheer, Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, in: ZBJV 135/1999, S. 29). Wegleitend ist auf alle Fälle stets, ob das betroffene Kind altersmässig und von seiner Entwicklung her in der Lage ist, eine stabile Absichtserklärung abzugeben (BGE 122 III 401 E. 3b S. 403). Die richterliche Anhörung des Kindes ist zu unterlassen, wenn sie beim Kind zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit oder des seelischen Gleichgewichts führen könnte (Schütt, a.a.O., S. 72; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 39 zu Art. 144 ZGB). Schliesslich kann der Richter im Einzelfall vor allem dann auf die eigene Anhörung verzichten, wenn das Kind bereits im Rahmen einer Begutachtung befragt wurde und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass sich zusätzliche Erkenntnisse ergeben würden (dazu BGE 127 III 295 E. 2b S. 297), oder auf jeden Fall der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch eine Befragung verursachten Belastung des Kindes stünde (vgl. Patrizia Levante, Die Wahrung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren - die Vertretung des Kindes im Besonderen, Diss. St. Gallen 2000, S. 44). Das Bestreben, das Wohl eines Kindes nicht unnötig durch wiederholtes Befragen zu beeinträchtigen, kommt beispielsweise auch in Art. 10c Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) zum Ausdruck, wonach das Kind als Opfer einer Straftat während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf.
3.2 Die beiden Kinder der Parteien sind in die Begutachtungen durch den KJPD des Kantons Basel-Landschaft und die KJUP Basel einbezogen und dabei beobachtet und zum Teil auch befragt worden. Dem Kantonsgericht standen neben den schriftlichen Berichten der Fachpersonen auch Videoaufnahmen zur Verfügung. Wie die Gutachter und Gutachterinnen in den Berichten der KJUP festgehalten haben, werden die Kinder von dem durch die chronischen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern verursachten Loyalitätskonflikt psychisch stark belastet. Im Zeitpunkt der Hängigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens waren die Tochter X.________ sieben und der Sohn W.________ sogar erst fünf Jahre alt. Wenn das Kantonsgericht davon abgesehen hat, die ohnehin noch recht kleinen Kinder auch selbst anzuhören und dadurch von neuem mit dem elterlichen Konflikt zu konfrontieren und den für sie damit verbundenen Loyalitätskonflikt wachzurufen, hat es Art. 144 Abs. 2 ZGB nicht verletzt.
4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht schliesslich in verschiedener Hinsicht einen Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
4.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht nur ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Von Willkür ist in diesem Bereich insbesondere dann zu sprechen, wenn der Sachrichter einseitig einzelne Beweise berücksichtigt, auf ein Gutachten abstellt, obschon gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern, oder aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Willkür und zugleich eine Verletzung von Art. 30 BV wegen Kompetenzüberschreitung wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht deshalb vor, weil es den wohlbegründeten Entscheid der erstinstanzlichen Richterin einfach aufgehoben und an die Stelle deren Ermessens sein eigenes gesetzt habe, obschon ihm nur eine Willkürkognition zugekommen sei. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung in diesem Punkt nicht bloss appellatorischer Natur ist und den gesetzlichen Anforderungen somit überhaupt genügt. Die Rüge ist auf jeden Fall unbegründet: Das Kantonsgericht hat den erstinstanzlichen Entscheid mit der Begründung aufgehoben, es sei darin von den Empfehlungen der Fachpersonen nur gerade mit dem Argument abgewichen worden, dass sich zwischenzeitlich die Lage der Kinder etwas entspannt haben könnte. Wie die Bezirksgerichtspräsidentin selbst festhalte, bestehe die chronische Konfliktsituation unter den Parteien jedoch noch immer. Es liege daher kein triftiger Grund vor, vom Gutachten abzuweichen. Wenn das Kantonsgericht den bezirksgerichtlichen Entscheid als willkürlich im Sinne von § 233 Abs. 1 lit. c der basel-landschaftlichen Zivilprozessordnung (ZPO) betrachtet hat, hat es unter den dargelegten Umständen Art. 9 BV nicht verletzt. Damit stösst die Rüge, die kantonale Instanz habe ihre Kognitionsbefugnis überschritten und auf diese Weise Art. 30 BV missachtet, ins Leere, so dass auf sie nicht näher eingegangen zu werden braucht.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt Willkür sodann auch darin, dass das Kantonsgericht unterlassen habe, vor der Anordnung der Heimeinweisung die aktuelle Situation für die Kinder, namentlich die Frage einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls, zu überprüfen. Sie räumt ein, dass es sich im Februar 2002, als die KJUP ihren Bericht erstattet habe, möglicherweise gerechtfertigt hätte, im Sinne einer Krisenintervention die Obhut beiden Elternteilen zu entziehen und die Kinder fremd zu platzieren. Bis zum August 2003 - dem Zeitpunkt, da das Kantonsgericht seinen Entscheid gefällt hat - sei jedoch eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten. Während nämlich die Kinder bis Ende 2001 überhaupt keinen und anfangs 2002 höchstens einen problembeladenen Kontakt zu ihrem Vater gehabt hätten, fänden seither regelmässige und gute Begegnungen statt; die Kinder gingen gerne zum Vater.
4.3.2 Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid nicht nur auf das Gutachten der KJUP vom 26. Februar 2002 abgestützt, sondern auch auf den ergänzenden Bericht dieser Stelle vom 5. November 2002, worin an der Empfehlung, die Kinder in einem Heim unterzubringen, festgehalten worden ist. Der Ergänzungsbericht wurde etwas mehr als acht Monate nach dem Gutachten erstattet und war im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses neun Monate alt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im psychiatrisch-psychologischen System sei die Entwicklung von Kindern in der Regel jährlich zu überprüfen und das Kantonsgericht habe sich aus dieser Sicht auf überholte Grundlagen berufen, stösst mithin ins Leere.
Wie aus den beiden Dokumenten der KJUP hervorgeht, waren für die Empfehlung einer Heimeinweisung der chronische Konflikt, der zwischen den Parteien bestehe, und die massive Belastung durch den Loyalitätskonflikt, der für die Kinder daraus resultiere, ausschlaggebend, und nicht der gar nicht oder nur schlecht funktionierende Vollzug des Besuchsrechts. Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was die Annahme, der von den Fachpersonen festgehaltene Konflikt zwischen ihr und dem Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt der Fällung der Entscheide der kantonalen Instanzen nach wie vor angedauert, als willkürlich erscheinen liesse.
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass, ungeachtet einer gewissen Verbesserung beim Vollzug des väterlichen Besuchsrechts, der Beziehungskonflikt unter den Parteien, der von den Fachpersonen als Hauptgrund für ihre Empfehlung einer Heimeinweisung genannt wurde, nach wie vor besteht, ist dem Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, die Grundlage entzogen.
4.4
4.4.1 Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin schliesslich die Feststellung des Kantonsgerichts, die Fachpersonen hätten keine andere Lösung vorschlagen können als die Platzierung der Kinder in ein Heim. Zur Begründung weist sie auf den Ergänzungsbericht der KJUP hin, worin ausgeführt worden sei, dass die Heimeinweisung sicher keine optimale Lösung bilde und im Gutachten vom 26. Februar 2002 andere Möglichkeiten aufgezeigt worden seien.
4.4.2 Im Gutachten der KJUP vom 26. Februar 2002, auf das sich das Kantonsgericht ausdrücklich beruft, wurde erklärt, dass eine Platzierung der Kinder bei jedem Elternteil an sich nicht ausgeschlossen wäre. Indessen wiesen die Fachpersonen darauf hin, dass durch die Zuteilung von Sorgerecht und Obhut an einen von ihnen die ausserordentlich schwerwiegende, hochgradig konfliktuelle Beziehung zwischen den Eltern und die sich daraus ergebende Belastung für die Kinder nicht behoben werden könnten. Ausserdem legten sie eingehend dar, was gegen eine Platzierung der Kinder beim Vater spreche und was einer Obhutszuweisung an die Mutter entgegenstehe. In Würdigung der von ihnen festgestellten Gegebenheiten gelangten die Fachpersonen zum Schluss, dass die Fremdplatzierung der Kinder die beste Lösung darstelle. Im Zusatzbericht vom 5. November 2002 haben sie an dieser Auffassung festgehalten. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Feststellung des Kantonsgerichts ist in Anbetracht der dargelegten Umstände in keiner Weise willkürlich.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Teilen abzuweisen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.156 Abs.1 OG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art.159 Abs.2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: