BGer I 260/2002 |
BGer I 260/2002 vom 19.12.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 260/02
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Urteil vom 19. Dezember 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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F.________, 1953, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten
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(Entscheid vom 20. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1953 geborene F.________, diplomierter Vermessungstechniker mit eidgenössischem Fachausweis der Kategorie II, war vom 1. November 1975 bis Ende Februar 2000 beim Ingenieurbüro B.________ AG angestellt. Ab ungefähr 1983 traten nach Vermessungsarbeiten, insbesondere bei mechanischen Belastungen und Zementkontakt, an den Hand- und Fingerflächen Hautschrunden mit Blutungen auf, weshalb die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine arbeitsmedizinische Abklärung veranlasste und den Versicherten in der Folge von Feldarbeiten weitgehend freistellte. Nach einem weiteren Schub im Frühjahr 1999 wurde ein Rückfall angemeldet. Die SUVA holte unter anderem den Bericht der Frau Dr. med. S.________, Spécialiste FMH en dermatologie, vom 12. Oktober 1999 ein. Gestützt darauf und nach einer zusätzlichen eigenen Untersuchung vom 17. Februar 2000 kam Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, zum Schluss, dass der Versicherte unter einer Abnützungsdermatose an den Fingerbeugeseiten und der Palmae leide, mit zum Teil blutenden Rhagaden in diesen Bereichen, die Folge mechanischer Belastung der Haut und allenfalls Kontakten mit Zement seien. Nachdem anamnestisch schon Vermarkungsarbeiten von rund drei Stunden Dauer zu Schüben der Abnützungsdermatose mit rhagadiformem Charakter führten, die Empfindlichkeit der Haut während der vergangenen Jahre zugenommen und ein erträglicher Zustand nur dank der Rücksichtnahme der Arbeitgeberin habe erreicht werden können, sei dem Versicherten eine Tätigkeit als Vermessungstechniker mit häufigeren Vermarkungsarbeiten nicht mehr zumutbar (Bericht vom 18. Februar 2000). Mit Verfügung vom 23. Februar 2000 erklärte die SUVA F.________ mit sofortiger Wirkung für Vermarkungsarbeiten als nicht geeignet.
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Mit Gesuch vom 12. Januar 2000 meldete sich F.________ zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Wallis holte den Arbeitgeberbericht vom 25. Januar 2000 ein, zog die Akten der SUVA bei und sprach dem Versicherten die Kostenübernahme eines Intensivkurses in Französisch zu (Verfügungen vom 8. Mai und 13. Juni 2000). Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen lehnte sie ab mit der Begründung, bei den auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Stellen als Vermessungstechniker seien in der Regel keine manuellen Tätigkeiten im Feld mehr erforderlich, weshalb die Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf invaliditätsbedingt nicht beeinträchtigt sei (Verfügung vom 25. Juni 2001).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher F.________ beantragte, es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Berufsberatung) zuzusprechen, eventualiter sei ihm eine geeignete Arbeit zu vermitteln, wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis ab (Entscheid vom 20. März 2002).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt F.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unmittelbar von einem seine Erwerbsfähigkeit dauernd und erheblich beeinträchtigenden Gesundheitsschaden bedroht sei (Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der auf Grund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung entwickelt haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b), zum Eintritt einer leistungsspezifischen Invalidität hinsichtlich einer Umschulung (Art. 17 IVG) geführt hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Versicherte übte vor Eintritt der geltend gemachten unmittelbar drohenden Invalidität eine ökonomisch bedeutsame Erwerbstätigkeit aus, weshalb eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ausser Betracht fällt (BGE 110 V 266 Erw. 1a mit Hinweisen).
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2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweisen).
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Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, damit die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a mit Hinweis).
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2.2 Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf den Bericht des SUVA-Facharztes erwogen, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seines Berufes beeinträchtigt sei und daher grundsätzlich Anspruch auf Umschulung habe. Der Gesundheitsschaden habe jedoch nicht eine Schwere erreicht, welcher die bisherige Tätigkeit unzumutbar mache. Infolge der rasanten Entwicklung im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung finde man nicht selten Vermessungstechniker, die nur noch im Büro arbeiten würden. Abkärungen der IV-Stelle im Kanton Wallis hätten ergeben, dass bei der Beschränkung der Tätigkeit eines Vermessungstechnikers auf Büroarbeiten mit geringeren Löhnen gerechnet werden müsse, die bei Fr. 78'000.- jährlich liegen würden und verglichen mit dem Einkommen des Versicherten bei der B.________ AG von Fr. 92'640.- zu einem Invaliditätsgrad von 15,81 % führten, weshalb der hinsichtlich des Anspruchs auf Umschulung erforderliche Invaliditätsgrad von ungefähr 20 % nicht erreicht werde. Zudem weise die Tatsache, dass er seit November 2000 bei der Firma E.________ arbeite, auf eine vollständige berufliche Eingliederung hin.
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, auf dem Arbeitsmarkt würden für Vermessungstechniker nur ausnahmsweise Stellen angeboten, wo mit körperlichem Einsatz verbundene Feldarbeiten nicht erforderlich seien. Die Aufrüstung mit EDV habe zu einer Rationalisierung der Bürotätigkeiten geführt, die Verrichtungen auf dem Feld seien, mit Ausnahme der durch Satellitenübertragung möglich gewordenen, vereinfachten eigentlichen Messarbeit dieselben geblieben. Ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen vermöge er wegen seines Handleidens nur noch ein wesentlich tieferes Einkommen in einer weniger qualifizierten Arbeit zu erzielen.
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3.2 Die IV-Stelle hat zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Abnützungsdermatose an den Händen unmittelbar von einer Invalidität bedroht sei, verschiedene Anbieter, die Vermessungstechniker einstellen (Dienststelle für Vermessung des Kantons Wallis sowie die Ingenieur- und Vermessungsbüros Z.________ AG und A.________ AG) telefonisch angefragt und die Ergebnisse mit Aktenvermerken dokumentiert (Eingliederungsprotokoll vom 19. September 2000). Diese Sachverhaltsermittlung erweist sich im Lichte der Rechtsprechung als bundesrechtswidrig. In BGE 117 V 282 Erw. 4c (mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der IV, Rz. 2054) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellen, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind dagegen Auskünfte zu wesentlichen Umständen des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, fällt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen und überdies dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen. Soweit Sachverständige nicht mit einem schriftlichen Gutachten beauftragt, sondern als Auskunftspersonen mündlich befragt werden, ist ihnen vorgängig Einblick in die Akten zu gewähren und die Einvernahme in der Regel ebenfalls in Anwesenheit des Betroffenen durchzuführen, damit dieser Ergänzungsfragen stellen und Einwendungen erheben kann. Im vorliegenden Fall kommt dem Umstand, ob der Beschwerdeführer mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Vermessungstechniker erwerbsfähig ist, wesentliche Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs auf Umschulung zu. Daher hätte die Verwaltung nach Massgabe der dargelegten Grundsätze vorgehen müssen. Die mittels unzulässiger Beweisabnahme (telefonische Auskünfte) erhobenen Angaben verschiedener potentieller Arbeitgeber sind somit nicht zu verwerten.
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3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren Stellungnahmen von Arbeitgebern zum Anforderunsprofil eines Vermessungstechnikers bzw. zu Bewerbungen für eine Anstellung eingereicht. Das kantonale Gericht hat diese Beweismittel weder geprüft noch gewürdigt. Es kann offen bleiben, ob damit der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden ist, da der kantonale Entscheid und die Verwaltungsverfügung aus anderen Gründen aufzuheben sind. Der von der IV-Stelle befragte Z.________ legte im Schreiben vom 16. August 2001 dar, dass seine Angaben gegenüber der Verwaltung im Aktenvermerk vom 19. September 2000 falsch, zumindest nicht vollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden seien. Von den bei ihm angestellten sechs Vermessungstechnikern und einem Vermessungsingenieur arbeite nur einer zu mehr als 80 % im Büro. Es handle sich um den verantwortlichen Abteilungsleiter, der die amtlichen Vermessungen nachzuführen habe. Alle anderen Angestellten würden zu mehr als 50 % im Felde arbeiten. A.________ gab an, dass er die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen könne, weil die Anstellung in erheblichem Umfang (70 %) Feldarbeiten erfordere (Schreiben der A.________ AG, Ingenieur- und Vermessungsbüro, vom 21. August 2001). Sodann bestätigte das Vermessungsbüro K.________, dass die Vertragsverhandlungen für eine Anstellung im Juni 2000 abgebrochen worden waren, weil der Beschwerdeführer wegen des Handleidens dafür nicht geeignet gewesen sei (Schreiben vom 17. August 2001). Das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitsgemeinschaft M.________ als Mitglied der Vermessungsequipe im Tunnelbau wurde während der Probezeit aufgelöst wegen gesundheitlicher Beschwerden (Schreiben vom 13. August 2001). Weiter bringt der Versicherte bezüglich der von der Verwaltung eingeholten telefonischen Auskunft der kantonalen Dienststelle für Vermessung zutreffend vor, dass es sich dabei um eine nicht repräsentative Anstellung handle, da die Verwaltung vorwiegend Aufsichtsfunktionen wahrnehme. Schliesslich geht nichts anderes aus dem Bericht des R.________, Präsident Prüfungskommission für Vermessungstechniker, vom 24. August 2000 hervor, worauf sich Verwaltung und Vorinstanz stützen. Danach beinhaltet die Bearbeitung von Grenzmutationen je einen hälftigen Anteil Büro- und Feldtätigkeit. Die Aussage dieser Auskunftsperson, dass handwerkliche Tätigkeiten ("Versicherungsarbeiten") in der Regel von den Messgehilfen exakt und effizient erledigt würden, bezieht sich auf den von ihr geleiteten Betrieb und ist nicht repräsentativ. Sodann stellt die weitere Aussage, nicht selten fänden sich Vermessungstechniker, welche kaum mehr Feldarbeiten verrichten würden, eine Verallgemeinerung dar, die durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die konkrete Angaben bestehender Vermessungsbüros enthalten, sowie den Arbeitgeberbericht vom 25. Januar 2000 widerlegt sind. Gestützt auf diese Angaben und Stellungnahmen, die Nichteignungsverfügung der SUVA vom 23. Februar 2000 sowie die nachvollziehbaren und glaubhaften Darlegungen des Beschwerdeführers steht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) fest, dass der Versicherte im bisher ausgeübten Beruf nicht mehr eingegliedert werden kann.
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3.4 Zu prüfen ist weiter, ob dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne zusätzliche berufliche Ausbildung Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, die eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % ausschliessen (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.). Verwaltung und Vorinstanz bejahen dies mit dem Hinweis auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der Firma E.________, wo er beruflich (hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit wie auch des Verdiensts) eingegliedert sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass diese Anstellung zeitlich befristet sei, er zudem Bauzeichnerarbeiten zu erledigen habe und der Verdienst nur deshalb hoch sei, weil die E.________ temporär dringend auf seine Arbeitskraft, die an eine Drittfirma verliehen werde, angewiesen sei (vgl. Schreiben der E.________ vom 14. August 2001). Auf Grund der Befunde des SUVA-Kreisarztes (Verfügung der SUVA vom 23. Februar 2000) fallen, was unbestritten ist, mit handwerklichen Arbeiten verbundene Tätigkeiten vorab ausser Betracht. Die spezifischen fachlichen Kenntnisse als Vermessungstechniker, die die Einkommenshöhe wesentlich bestimmten, wird der Versicherte sodann ausserhalb dieses Berufs auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten können. In Frage kommen daher vergleichsweise unqualifizierte Dienstleistungen bspw. im Büro oder eine Anstellung im ursprünglich erlernten Beruf als Bauzeichner. Solche Tätigkeiten werden, dem Einkommen von über Fr. 90'000.- als Vermessungstechniker gegenübergestellt, wesentlich tiefer entlöhnt. Daher ist davon auszugehen, dass der Versicherte mit einer Erwerbseinbusse von mehr als 20 % zu rechnen hat. Die invaliditätsmässigen Voraussetzungen der Umschulung sind daher erfüllt.
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3.5 Die IV-Stelle hat nicht geprüft, welche konkreten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art notwendig und geeignet sind, dem Beschwerdeführer eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (vgl. Erw. 2.1). Gemäss Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und letztinstanzlich aufgelegtem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2001 hat der Versicherte am 1. April 2002 bei der Bahn X.________ eine Anstellung in der Funktion eines Betriebssekretärs (Hauptaufgabe: Contact Center Berater) begonnen. Bestandteil des Arbeitsvertrages ist eine sechs Monate dauernde Ausbildung, welche mit einer Prüfung abzuschliessen ist und deren Erfolg Voraussetzung für die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses ist. Die IV-Stelle wird zu prüfen haben, ob diese Ausbildung die sachlichen Voraussetzungen des Umschulungsanspruchs (insbesondere das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit) erfüllt und ob der Versicherte rückwirkend Anspruch auf Taggelder hat. Nicht entscheidend ist dabei das Alter des Beschwerdeführers, der bei Erlass der strittigen Verfügung 48 Jahre alt war. Die noch zu erwartende Arbeitsdauer gemäss Art. 8 Abs. 1 2. Satz IVG stellt kein Hindernis auch für eine längerdauernde Massnahme dar. Nach der Rechtsprechung (EVGE 1969 S. 151; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 59) bemisst sich die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer nach den für die Versicherten einer bestimmten Altersgruppe geltenden statistischen Daten, welche im vorliegenden Fall 24,98 Jahre beträgt (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 449, Tafel 43). Abweichungen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn sie sich auf Grund der besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles aufdrängen (EVGE 1969 S. 151 Erw. 5; ZAK 1970 S. 112 und 126, 1971 S. 273). Die IV-Stelle wird auch andere Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 20. März 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 25. Juni 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Umschulung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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