BGer 6S.490/2002 |
BGer 6S.490/2002 vom 09.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.490/2002 /gnd
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Urteil vom 9. Januar 2004
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Kassationshof
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(nach Sitzung vom 16. September 2003)
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Gunhilt Kersten,
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Gegenstand
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Mehrfache üble Nachrede,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 19. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ erstattete mit Eingabe vom 10. September 1998 namens und mit Vollmacht von A.________ beim Bezirksamt Aarau Strafanzeige gegen Y.________ wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, eventuell wegen vorsätzlichen falschen ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 318 Ziff. 1 StGB. Y.________ wurde vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreisarzt der SUVA mit seinem Untersuchungsbericht vom 17. Juli 1995 vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis ausgestellt und damit versucht, die SUVA zu veranlassen, die Leistungen an die Versicherte A.________ einzustellen.
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A.b Mit Eingabe vom 22. September 1998 erstattete X.________ namens und mit Vollmacht von B.________ beim Bezirksamt Aarau Strafanzeige gegen Y.________ wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), eventuell wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Y.________ wurde vorgeworfen, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreisarzt der SUVA am 3. Oktober 1997 anlässlich einer Prüfung der Funktion des rechten Schultergelenks von B.________ dieses Gelenk zusätzlich zur bereits bestehenden Läsion schwer verletzt.
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A.c Am 29. September 1998 reichte X.________ namens und mit Vollmacht von C.________ beim Bezirksamt Aarau Strafanzeige gegen Y.________ ein, worin diesem vorgeworfen wurde, er habe als Kreisarzt der SUVA und damit als Beamter mehrfach zum Nachteil von C.________ bewusst einen unrichtigen und unwahren ärztlichen Bericht verfasst und dadurch den Tatbestand der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) sowie auch den Tatbestand des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt.
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A.d X.________ reichte in einem beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau hängigen Beschwerdeverfahren in Sachen C.________ gegen die SUVA am 15. September 1998 eine Replik ein, welche nebst sechs weiteren vom Betroffenen als ehrverletzend eingeklagten Passagen die nachstehenden vier Äusserungen betreffend den SUVA-Kreisarzt Y.________ enthielt:
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- "(Y.________) schädigt bei seinen Untersuchungen Versicherte schwer";
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- "dass er (Y.________) vorsätzlich keine genügende Untersuchung vorgenommen und auch Befund und Diagnosen aus den Unfallakten vorsätzlich unterschlagen hat";
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- "ergibt sich wieder der Verdacht, dass Y.________ vorsätzlich ein falsches ärztliches Zeugnis zugunsten seines Brötchengebers ausgestellt hat";
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- "gemeine Abschlachtung (der Beschwerdeführerin) durch den Kreisarzt".
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A.e Nachdem der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau die vorstehend erwähnte Replik vom 15. September 1998 wegen ungebührlicher Äusserungen zur Überarbeitung an X.________ zurückgeschickt hatte, liess dieser am 7. Oktober 1998 samt einem Begleitschreiben Kopien der drei von ihm beim Bezirksamt Aarau eingereichten Strafanzeigen gegen den SUVA-Kreisarzt Y.________ vom 10., 22. und 29. September 1998 dem aargauischen Versicherungsgericht zukommen.
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B.
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Mit Eingaben vom 8. Januar 1999 reichte Y.________ beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug gegen X.________ und dessen Klientinnen A.________, B.________ und C.________ je eine Strafklage wegen Ehrverletzung ein.
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C.
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C.a Mit Verfügungen vom 9. März 1999, 14. April 1999 und 5. Juni 2001 versagte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Ermächtigung zur Strafverfolgung des SUVA-Kreisarztes Y.________ wegen der dem Arzt in den Strafanzeigen vom 10., 22. und 29. September 1998 vorgeworfenen Taten.
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C.b Die Verfügung des EJPD vom 14. April 1999, durch welche die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen der von X.________ namens von B.________ am 22. September 1998 zur Anzeige gebrachten angeblichen Straftat der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, eventuell der fahrlässigen schweren Körperverletzung verweigert worden war, wurde von X.________ im Namen von B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der Verfügung die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen Y.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu erteilen.
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C.c Mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2000 (2A.257/1999) wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Ermächtigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen Y.________ wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, angeblich begangen am 3. Oktober 1997 zum Nachteil von B.________, erteilt.
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D.
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Mit Urteil des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 27. Juni 2002 wurde X.________ freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede im Zusammenhang mit der im Namen von B.________ erstatteten Strafanzeige gegen Y.________ vom 22. September 1998 betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung sowie der im Namen von C.________ eingereichten Replik vom 15. September 1998 in Bezug auf sechs von insgesamt zehn als ehrverletzend eingeklagten Äusserungen.
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X.________ wurde in den übrigen Punkten der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und deswegen mit einer Busse von Fr. 10'000.-- bestraft, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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Die Genugtuungsforderung des Strafklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen.
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E.
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Das Strafgericht des Kantons Zug wies am 19. September 2002 die Berufung und die Anschlussberufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.
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F.
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X.________ ficht das Urteil des Strafgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der Letzteren stellt er den Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuweisen.
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G.
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Das Strafgericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
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Y.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer erregt gemäss den Ausführungen der Vorinstanz seit einigen Jahren im Rahmen von sozialversicherungsrechtlichen Prozessen, die er als Rechtsanwalt für seine Klienten gegen die SUVA führt, durch die Art seiner Mandatsführung und den Stil seiner Eingaben einiges Aufsehen (angefochtenes Urteil S. 2). Er sagte in der Strafuntersuchung gemäss den Feststellungen der Vorinstanz unter anderem aus, mit seinen auch persönlichen Angriffen gegen die SUVA-Ärzte wolle er erreichen, dass die Gerichte nicht mehr nur einfach deren Berichte abschrieben, sondern sich des Problems der verwaltungsinternen Gutachten bewusst würden. Seine ständigen Angriffe gegen die SUVA-Ärzte hätten ein bisschen mehr Rechtsstaat gebracht. Vielleicht habe er hin und wieder über das Ziel hinaus geschossen, doch gelte seines Erachtens im rechtsstaatlichen Bereich der Satz, dass der Zweck die Mittel heilige. Er führe seinen Kampf, bis der rechtsstaatliche Missstand mit diesen SUVA-Kreisärzten, die chronisch ihnen zugewiesene zwangsversicherte Patienten benachteiligten, endlich aufhöre. Ärzte, die derart mit ihren Patienten umgingen, verdienten keine Schonung und auch keinen sozialadäquaten Umgang (angefochtenes Urteil S. 34). Er habe die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner aus eigenem Antrieb redigiert, weil er von den sich ständig wiederholenden falschen ärztlichen Zeugnissen dieses SUVA-Kreisarztes endlich genug gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 3 unten). Er habe die vorliegenden Strafanzeigen zur Unterstützung seiner Klientinnen eingereicht, damit auch der strafrechtliche Aspekt abgeklärt werde (angefochtenes Urteil S. 28 oben).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen den angeblich ehrverletzenden Äusserungen in den fünf verschiedenen Eingaben an das Bezirksamt Aarau und an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine verjährungsrechtliche Einheit. Daher seien die angeblich ehrverletzenden Äusserungen in der Strafanzeige vom 10. September 1998 an das Bezirksamt Aarau und in der Replik vom 15. September 1998 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 19. September 2002 absolut verjährt gewesen, da in diesem Zeitpunkt mehr als vier Jahre seit jenen angeblichen Taten verstrichen seien.
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2.2 Gemäss dem bis zum 30. September 2002 und damit im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch geltenden alten Recht verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre relativ in zwei Jahren (Art. 178 Abs. 1 aStGB) und absolut in vier Jahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB). Die inkriminierten Äusserungen in der Strafanzeige vom 10. September 1998 und in der Replik vom 15. September 1998 waren somit im massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides vom 19. September 2002, durch welchen der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede verurteilt worden ist, für sich allein betrachtet altrechtlich absolut verjährt.
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Damit stellt sich die Frage, ob zwischen diesen allfälligen ehrverletzenden Äusserungen einerseits und den noch nicht verjährten allfälligen ehrverletzenden Äusserungen andererseits eine verjährungsrechtliche Einheit bestehe.
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2.3
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2.3.1 Mehrere strafbare Handlungen bilden verjährungsrechtlich eine Einheit, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB gegeben wäre - als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind. Diese andauernde Pflichtverletzung muss von dem in Frage stehenden gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein. Unter welchen Voraussetzungen ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist, lässt sich nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschreiben, sondern kann nur im konkreten Fall beurteilt werden, wobei sich der Richter von Sinn und Zweck der Verjährung leiten zu lassen hat. Dabei können auch die konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen (zum Ganzen BGE 117 IV 408 E. 2f; 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E. 1a; 124 IV 5 E. 2b, je mit Hinweisen). In einigen Entscheiden wird betont, eine verjährungsrechtliche Einheit sei nur mit Zurückhaltung anzunehmen, um zu verhindern, dass die Figur des fortgesetzten Delikts im Sinne der früheren Rechtsprechung, die mit BGE 117 IV 408 E. 2d aufgegeben worden ist, unter einem andern Begriff wieder eingeführt wird (BGE 127 IV 49 E. 1b; 124 IV 59 E. 3b/aa).
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2.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Namen von drei verschiedenen Klientinnen bei zwei verschiedenen Behörden gegen den Beschwerdegegner unterschiedliche Vorwürfe erhoben. Bei dieser Ausgangslage ist bereits fraglich, ob die begangenen ehrverletzenden Akte wirklich gleichartig sind. Der in der Strafanzeige vom 22. September 1998 erhobene Vorwurf der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung unterscheidet sich wesentlich von den ehrverletzenden Äusserungen in den Strafanzeigen vom 10. und 29. September 1998, die ein vorsätzliches falsches ärztliches Zeugnis beziehungsweise eine Urkundenfälschung im Amt zum Gegenstand hatten. Vor allem aber erscheint die Auffassung der Vorinstanz zweifelhaft, dass die inkriminierten Äusserungen ein prozess-rechtliches Beziehungsgeflecht bildeten und daher in Abweichung von einem früheren Entscheid (BGE 119 IV 199) als andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzusehen seien. Zu diesen Fragen braucht indessen nicht abschliessend Stellung genommen zu werden, da eine verjährungsrechtliche Einheit bereits aus nachstehenden Gründen zu verneinen ist.
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2.3.3 Eine verjährungsrechtliche Einheit ist nicht schon gegeben, wenn die mehreren gleichartigen und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Straftaten als ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu betrachten sind. Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden betont, es sei klar, dass das andauernde pflichtwidrige Verhalten von dem in Frage stehenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss erfasst werden müsse (siehe z.B. BGE 117 IV 408 E. 2f/bb; 118 IV 309 E. 2c, beide unter Hinweis auf BGE 84 IV 17 betreffend das Dauerdelikt; BGE 124 IV 5 E. 2b; 127 IV 49 E. 1b). Es gilt insoweit dasselbe wie beim Dauerdelikt (siehe zu Letzterem BGE 84 IV 17; 129 IV 385 E. 4.2.1 S. 392). Ein solches kann nur angenommen werden, wenn das Andauern des strafbaren Verhaltens (siehe Art. 71 StGB alte und neue Fassung) von dem in Frage stehenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss erfasst wird (z.B. "gefangen halten" in Art. 183 StGB; "aufbewahren" in Art. 305ter Abs. 1 StGB).
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2.3.4 Den vorliegend in Frage stehenden Straftatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Tatbestand ist erfüllt und vollendet, sobald irgendein Dritter Kenntnis von der ehrverletzenden Äusserung erhält (siehe statt vieler Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 173 StGB N. 8). Es ist nicht erforderlich, dass die in ihrer Ehre angegriffene Person überhaupt Kenntnis von der Äusserung erhält.
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Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält keine Elemente, die ausdrücklich oder zumindest sinngemäss ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten erfassen, was immer unter Letzterem im Einzelnen zu verstehen ist. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung (BGE 119 IV 199) zu bestätigen.
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2.4 Die mehreren inkriminierten Äusserungen des Beschwerdeführers bilden somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine verjährungsrechtliche Einheit, weil der in Frage stehende Straftatbestand der üblen Nachrede ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten weder ausdrücklich noch sinngemäss mitumfasst. Die inkriminierten Äusserungen in der Strafanzeige vom 10. September 1998 an das Bezirksamt Aarau in Sachen A.________ und in der Replik vom 15. September 1998 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Sachen C.________ waren somit im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 19. September 2002, da mehr als vier Jahre zurückliegend, absolut verjährt, und eine Verurteilung fällt insoweit aus diesem Grunde ausser Betracht.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 22. September 1998 namens und mit Vollmacht von B.________ gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige unter anderem wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), angeblich begangen dadurch, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreisarzt der SUVA am 3. Oktober 1997 anlässlich einer Untersuchung der Funktion des Schultergelenks von B.________ dieses Gelenk zusätzlich zur bereits bestehenden Läsion schwer verletzt habe.
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Mit Eingabe vom 29. September 1998 erstattete der Beschwerdeführer namens und mit Vollmacht von C.________ gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige, worin diesem vorgeworfen wurde, er habe als Kreisarzt der SUVA und damit als Beamter mehrfach zum Nachteil von C.________ bewusst einen unrichtigen und unwahren ärztlichen Bericht verfasst und dadurch den Tatbestand der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) sowie den Tatbestand des versuchten Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt.
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3.2
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3.2.1 Der Beschwerdeführer stellt mit Recht nicht in Abrede, dass die inkriminierten Äusserungen nicht nur das Ansehen des Beschwerdegegners als Berufsmann treffen, sondern auch dessen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, berühren.
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Der Vorwurf strafbaren Verhaltens, insbesondere der Vorwurf von Vorsatzdelikten, ist grundsätzlich ehrverletzend (Trechsel, a.a.O., N. 4 vor Art. 173 StGB; Franz Riklin, Basler Kommentar, StGB II, 2003, N. 18 vor Art. 173 StGB, je mit Hinweisen). Die Behauptung strafbaren Verhaltens ist auch ehrverletzend, wenn sie in einer Strafanzeige oder einer Rechtsschrift an die zuständige Behörde erhoben wird. Auch Ämter und Behörden sind "andere" im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und damit Dritte (siehe BGE 103 IV 22; Trechsel, a.a.O., Art. 173 StGB N. 5; Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N. 6, je mit Hinweisen). Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung besteht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Anlass.
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3.2.2 Ein Rechtsanwalt kann in die Lage kommen, im Auftrag und im Namen seines Klienten gegen eine andere Person Strafanzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. Der in der Strafanzeige erhobene, grundsätzlich ehrverletzende Vorwurf des strafbaren Verhaltens ist unter gewissen Voraussetzungen nicht strafbar. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die ehrverletzende Äusserung, entsprechend der Meinung des Beschwerdeführers, bei verfassungs- und EMRK-konformer Auslegung von Art. 173 StGB nicht tatbestandsmässig oder aber, entsprechend der Praxis des Bundesgerichts (siehe dazu BGE 116 IV 211 E. 4), gestützt auf Art. 32 StGB nicht rechtswidrig ist, ist letztlich praktisch ohne Bedeutung.
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Der von einem Anwalt in einer Strafanzeige erhobene ehrverletzende Vorwurf einer strafbaren Handlung und die zur Begründung dieses Vorwurfs vorgetragenen Erläuterungen sind im Sinne von Art. 32 StGB gerechtfertigt, wenn sie auf das Notwendige beschränkt, sachbezogen und nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen und wenn blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (siehe BGE 116 IV 211 E. 4; 118 IV 248 E. 2c S. 252).
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3.2.3 Die in der Strafanzeige vom 22. September 1998 enthaltenen inkriminierten Äusserungen gehen über das Notwendige hinaus und sind nicht sachbezogen. Sie stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer seit Jahren geführten Auseinandersetzung mit SUVA-Kreisärzten, die seines Erachtens einseitige beziehungsweise unrichtige Berichte und Gutachten zum Nachteil der von ihnen untersuchten SUVA-Versicherten verfassen, um die Kasse der SUVA zu schonen. Der Vorwurf der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, mithin die Behauptung, der Beschwerdegegner habe die angeblich der Patientin zugefügte schwere Körperverletzung in Kauf genommen, wiegt schwer. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten Umstände den Schluss zulassen, dass dem Beschwerdegegner in Bezug auf die behauptete schwere Körperverletzung Eventualvorsatz und nicht bloss, wie er in der Strafanzeige eventualiter geltend machte, allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. April 1999, durch welche das EJPD die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen eventualvorsätzlicher, eventuell fahrlässiger schwerer Körperverletzung verweigerte, nur insoweit - und zwar mit Erfolg (siehe das Urteil 2A.275/1999 vom 15. August 2000) - mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten hat, als die Ermächtigung zur Verfolgung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verweigert wurde. Zudem werden in der Strafanzeige vom 22. September 1998 die Anschuldigungen nicht bloss als Verdächtigungen oder Vermutungen, sondern als feststehende Tatsachen dargestellt.
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3.2.4 Die in der Strafanzeige vom 29. September 1998 enthaltenen inkriminierten Äusserungen gehen ebenfalls über das Notwendige hinaus. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer habe im Interesse der Klientin seine These, wonach SUVA-Kreisärzte einseitige und unrichtige Berichte und Gutachten zulasten der Versicherten abfassten, ausserhalb der Auseinandersetzung mit der SUVA und ausserhalb eines versicherungsgerichtlichen Verfahrens, etwa in einem Strafverfahren, zur Diskussion stellen dürfen, so war es nicht notwendig, dem Beschwerdegegner vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt und Betrugsversuch vorzuwerfen. Strafbar sind auch die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 2 StGB) und übrigens auch das fahrlässige falsche ärztliche Zeugnis (Art. 318 Ziff. 2 StGB). Auch in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt hätte somit die Behauptung, dass das Gutachten unrichtig sei, überprüft werden können. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten Umstände den Schluss zulassen, dass dem Beschwerdegegner in Bezug auf die behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens Vorsatz und nicht bloss allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Zudem werden in der Strafanzeige vom 29. September 1998 die Anschuldigungen nicht bloss als Vermutungen, sondern als feststehende Tatsachen dargestellt.
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3.2.5 Der Beschwerdeführer sandte am 7. Oktober 1998 zusammen mit einem Begleitschreiben Kopien der Strafanzeigen vom 10., 22. und 29. September 1998 an das aargauische Versicherungsgericht, nachdem dessen Präsident die Replik des Beschwerdeführers vom 15. September 1998 in einem Verfahren vor dem Versicherungsgericht wegen ungebührlichen Inhalts zur Überarbeitung zurückgeschickt hatte. Es war offensichtlich weder sachbezogen noch notwendig, dass der Beschwerdeführer die in den Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe des strafbaren Verhaltens auch dem Versicherungsgericht unterbreitete. Der Beschwerdeführer liess die Kopien der Strafanzeigen offenkundig einzig zu dem Zweck dem Versicherungsgericht zukommen, seine nach Einschätzung des Präsidenten dieses Gerichts ungebührlichen Ausführungen in der Replik vom 15. September 1998 gewissermassen zu rechtfertigen (siehe kant. Akten Ordner 1 act. 4/2/7).
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4.
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Inwiefern die Vorinstanz den Vorsatz des Beschwerdeführers zu Unrecht bejaht habe, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist nicht ersichtlich.
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5.
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5.1 Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder die Verdächtigung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Welche Ausnahmen allenfalls von dieser Regel zu machen sind (wenn etwa ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden kann), musste im zitierten Entscheid nicht erörtert werden. In BGE 109 IV 36 wurde präzisiert, dass der Wahrheitsbeweis bezüglich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung auch ohne entsprechende Verurteilung erbracht werden kann, wenn wegen Verjährung - beziehungsweise wenn, so die Regeste jenes Entscheides, aus irgendeinem Grunde (z.B. wegen Verjährung) - kein Strafverfahren durchgeführt werden konnte. In BGE 116 IV 31 E. 4 S. 35 hat das Bundesgericht angemerkt, dass es im Hinblick auf die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) gute Gründe für die Rechtsprechung gebe, wonach der Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, jemand habe ein Delikt begangen, prinzipiell nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden könne. Ob und inwieweit von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen seien, etwa wenn ein Strafverfahren zufolge Verjährung nicht durchgeführt werden könne, musste in jenem Entscheid nicht erörtert werden. Wie es sich damit verhält, konnte das Bundesgericht auch im Urteil 6S.500/1991 vom 5. November 1991 offen lassen, weil erstens der Täter nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben hatte und zweitens eine Verurteilung ohnehin wegen Ablaufs der Strafantragsfrist ausser Betracht gefallen wäre, womit eine ähnliche Situation wie im Falle der Verjährung vorgelegen hätte. In BGE 122 IV 311 E. 2e S. 317 f. wird darauf hingewiesen, dass die in einem Zeitungsartikel geäusserte Behauptung, jemand habe eine bestimmte strafbare Handlung begangen, grundsätzlich auch durch ein erst nach der Äusserung gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil als wahr erwiesen werden könne.
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5.2 Hinsichtlich der in den Strafanzeigen vom 22. und 29. September 1998 dem Beschwerdegegner vorgeworfenen strafbaren Handlungen der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung beziehungsweise der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt und des versuchten Betrugs konnte kein Strafverfahren durchgeführt werden, weil das EJPD mit Verfügungen vom 15. April 1999 respektive vom 5. Juni 2001 insoweit die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners nicht erteilt hatte. Die Verweigerung der Ermächtigung ist zwar wie der Eintritt der Verfolgungsverjährung ein Prozesshindernis. In der Sache bestehen aber zwischen diesen beiden Prozesshindernissen gerade auch im Hinblick auf die Frage, ob der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des ehrverletzenden Vorwurfs einer strafbaren Handlung nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden könne, wesentliche Unterschiede.
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5.3 Wenn das EJPD die Strafverfolgung gegen einen Beamten mit der Begründung verweigert, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine strafbare Handlung offensichtlich nicht vorliege, dann kann der Strafrichter im Ehrverletzungsverfahren nicht prüfen, ob der ehrverletzende Vorwurf, der Beamte habe die strafbare Handlung begangen, nicht allenfalls doch der Wahrheit entspreche. Die Verfügung des EJPD betreffend Verweigerung der Ermächtigung kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Wird die Verfügung nicht oder erfolglos angefochten, muss es dabei sein Bewenden haben. Die Verfügung des EJPD ist insoweit mit einer Einstellungs- beziehungsweise Nichteröffnungsverfügung vergleichbar, bei deren Vorliegen nach der Rechtsprechung (siehe BGE 106 IV 115 E. 2c S. 117 ff.) der Wahrheitsbeweis ausser Betracht fällt. Der Zweck des Ermächtigungsverfahrens, den Beamten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen Strafanzeigen zu schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderungen sicherzustellen (siehe dazu BGE 112 Ib 350 E. 2c mit Hinweisen), würde unterlaufen, wenn im Ehrverletzungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Handlung trotz Verweigerung der Ermächtigung zur diesbezüglichen Strafverfolgung der Wahrheitsbeweis geführt werden könnte.
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Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt, dass der Wahrheitsbeweis vorliegend ausser Betracht fällt.
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6.
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Der Beschuldigte ist nicht strafbar, wenn er beweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, die von ihm vorgebrachte Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
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6.1 Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 30 f.) hatte der Beschwerdeführer keine ernsthaften Gründe, seine Behauptungen, der Beschwerdegegner habe einer Versicherten die angeblich schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich zugefügt (Strafanzeige vom 22. September 1998) beziehungsweise er habe zum Nachteil einer Versicherten mehrfach bewusst einen unrichtigen und unwahren ärztlichen Bericht zuhanden der SUVA verfasst und dadurch die Tatbestände der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt und des versuchten Betrugs erfüllt (Strafanzeige vom 29. September 1998), in guten Treuen für wahr zu halten. Dem Beschwerdeführer habe als Anwalt, auch wenn er über keine Spezialkenntnisse im Strafrecht verfügt habe, bewusst sein müssen, dass das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten unter keinerlei ernsthaften Gesichtspunkten als vorsätzlich (im strafrechtlichen Sinne) bezeichnet werden könne.
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6.2
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6.2.1 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf Grund welcher Umstände er davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdegegner in Bezug auf die behauptete schwere Körperverletzung nicht bloss allenfalls Fahrlässigkeit, sondern Eventualvorsatz vorzuwerfen sei. Aus dem Umstand, dass bewusste Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz hinsichtlich der "Wissenskomponente" übereinstimmen und sich einzig in Bezug auf die "Willenskomponente" unterscheiden (siehe Nichtigkeitsbeschwerde S. 16), ergibt sich noch kein ernsthafter Grund, den Vorwurf, der Beschwerdegegner als Arzt habe die angebliche schwere Körperverletzung in Kauf genommen, in guten Treuen für wahr zu halten.
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6.2.2 Der Beschwerdeführer konnte auf Grund der von ihm vorgenommenen Abklärungen allenfalls annehmen, dass der vom Beschwerdegegner verfasste ärztliche Bericht in Sachen C.________ unrichtig sei. Der in der Strafanzeige vom 29. September 1998 erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner habe bewusst zum Nachteil der Versicherten einen unrichtigen und unwahren ärztlichen Bericht zu Handen der SUVA verfasst und dadurch die Tatbestände der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt und des versuchten Betrugs erfüllt, geht weit darüber hinaus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er ernsthafte Gründe gehabt habe, den Vorwurf der bewussten und vorsätzlichen Fälschung des ärztlichen Berichts zum Schaden der Versicherten in guten Treuen für wahr zu halten.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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7.
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7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Strafantrag des Beschwerdegegners betreffend die angebliche üble Nachrede in der Strafanzeige vom 29. September 1998 in Sachen C.________ sei wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit ungültig. Er habe bereits am 10. August 2000 den Untersuchungsrichter darauf hingewiesen, dass diese Strafanzeige von einem Mitarbeiter redigiert worden sei. Dieser sei hinsichtlich der inkriminierten üblen Nachrede zumindest als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. Daher hätte der Beschwerdegegner auch gegen den Mitarbeiter Strafantrag einreichen müssen. Indem er darauf zumindest konkludent verzichtet habe, falle nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags auch eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers ausser Betracht (Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 f.).
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7.2 Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 30 StGB). Der damit zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen Einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreife und unter Ausschluss der andern bestrafen lasse (BGE 121 IV 150 E. 3a/aa, mit Hinweisen). Beteiligte im Sinne von Art. 30 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen.
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Der gültig gegen einen Beteiligten gestellte Strafantrag gilt - ohne ausdrückliche Beschränkung - auch gegenüber allen andern Tatbeteiligten. Wird ein Mitbeteiligter von den Behörden nicht verfolgt, so hat dies keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber den andern Beteiligten (BGE 110 IV 87 E. 1c). Erklärt aber der Verletzte von vornherein, dass er seinen Strafantrag auf einzelne von mehreren Beteiligten beschränken und die übrigen Beteiligten schonen wolle, oder äussert er sich später in diesem Sinne, so besteht eine zweifelhafte Lage. In einem solchen Fall hat die Behörde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus Gründen der Prozessökonomie insoweit eine Aufklärungs- und Belehrungspflicht gegenüber dem Strafantragsteller. Ein ausdrücklich auf einzelne von mehreren bekannten Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag darf erst dann wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit für ungültig erklärt werden, wenn feststeht, dass der Strafantragsteller trotz Belehrung über diesen Grundsatz und die Folgen von dessen Missachtung die im Strafantrag nicht genannten Tatbeteiligten vor der Strafverfolgung verschonen will (BGE 121 IV 150 E. 3a/bb).
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7.3 Der Beschwerdegegner hat mit Strafklage vom 8. Januar 1999 gegen den Beschwerdeführer Strafklage und damit Strafantrag unter anderem wegen der in der Strafanzeige vom 29. September 1998 erhobenen Vorwürfe eingereicht (kant. Akten Ordner 1 act. 4/1). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dem Beschwerdegegner sei bereits in jenem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass an der Abfassung der Strafanzeige vom 29. September 1998 ein Mitarbeiter beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer machte nach seinen eigenen Angaben erstmals am 10. August 2000 gegenüber dem Untersuchungsrichter die Mitwirkung eines Mitarbeiters geltend. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Behörde den Beschwerdegegner auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe und der Beschwerdegegner nach Belehrung über den Grundsatz der Unteilbarkeit seinen Strafantrag ausdrücklich auf den Beschwerdeführer habe beschränken und den allenfalls mitverantwortlichen Mitarbeiter vor der Strafverfolgung habe verschonen wollen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Strafantrag sei, soweit die Strafanzeige vom 29. September 1998 betreffend, wegen Verletzung des Grundsatzes der Unteilbarkeit ungültig, ist daher unbegründet.
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Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Mitarbeiter des Beschwerdeführers überhaupt zumindest Gehilfe gemäss Art. 25 StGB und damit Beteiligter im Sinne von Art. 30 StGB gewesen sei, was die Vorinstanz verneint hat (siehe angefochtenes Urteil S. 22 f.).
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
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8.
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8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung. Er macht unter anderem geltend, die Weiterleitung der drei Strafanzeigen an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 7. Oktober 1998 stelle eine straflose Nachtat dar. Die Vorinstanz habe abweichend von der 1. Instanz ausdrücklich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch überlange Verfahrensdauer angenommen. Gleichwohl habe sie ohne Angabe von Gründen die von der 1. Instanz ausgefällte Busse bestätigt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 17 f.).
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8.2 Indem der Beschwerdeführer Kopien der von ihm beim Bezirksamt Aarau eingereichten Strafanzeigen vom 10., 22. und 29. September 1998 am 7. Oktober 1998 im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zukommen liess, beging er nicht bloss eine straflose Nachtat, sondern eine mit den übrigen Ehrverletzungen realiter konkurrierende üble Nachrede zum Nachteil des Beschwerdegegners gegenüber einem andern Dritten.
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8.3 Da die inkriminierten üblen Nachreden, angeblich begangen durch die Strafanzeige vom 10. September 1998 und durch die Replik vom 15. September 1998, im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids verjährt waren und eine Verurteilung daher insoweit ausser Betracht fällt (siehe E.2.4 hievor), wird sich die Vorinstanz im neuen Verfahren wiederum mit der Strafzumessung befassen. Sie wird dabei auch die bereits im angefochtenen Urteil (S. 36) festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigen.
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9.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19. September 2002 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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9.1
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9.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hört die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des in Rechtskraft erwachsenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheides, durch welchen der Beschuldigte verurteilt wird, zu laufen auf. Die Verfolgungsverjährung wird durch die Einreichung einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht wieder in Gang gesetzt. Nur wenn der Kassationshof in Gutheissung der vom Verurteilten eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde den kantonalen Entscheid aufhebt und die Sache zur Fortsetzung der Strafverfolgung an die kantonale Instanz zurückweist, nimmt die Verfolgungsverjährung ihren Fortgang und läuft der noch verbliebene Rest der Frist ab Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils weiter (BGE 111 IV 87 E. 3a S. 90 f., mit Hinweisen; Urteile 6S.683/2001 vom 28. Januar 2002 und 6S.556/1992 vom 14. Juni 1993; siehe auch BGE 121 IV 64 E. 2; 116 IV 80 E. 1; 115 Ia 321 E. 3e).
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9.1.2 Der Kassationshof hat diese Rechtsprechung in dem auszugsweise zur Publikation bestimmten BGE 6S.184/2003 vom 16. September 2003 präzisiert. Danach läuft die Verfolgungsverjährung ab Eröffnung eines Bundesgerichtsentscheides nur weiter, soweit die kantonale Instanz infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erneut über die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten befinden muss. Soweit aber die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge der (teilweisen) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in anderen Punkten die Strafe neu bemessen muss. Denn soweit eine Verurteilung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist, kann weder die Vorinstanz (siehe Art. 277ter Abs. 2 BStP) noch das Bundesgericht in einem allfälligen weiteren Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde darauf zurückkommen (BGE 123 IV 1 E. 1; 110 IV 116; 106 IV 194 E. 1c, je mit Hinweisen).
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9.2 Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen durch Einreichung der Strafanzeigen vom 22. und vom 29. September 1998 beim Bezirksamt Aarau sowie dadurch, dass er Kopien dieser beiden Strafanzeigen und der Strafanzeige vom 10. September 1998 am 7. Oktober 1998 dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zukommen liess, in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos angefochten. Daher läuft die Verfolgungsverjährung in Bezug auf diese Straftaten ab der Eröffnung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheids nicht weiter, obschon das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus andern Gründen formal vollumfänglich aufgehoben wird und die Vorinstanz infolge Wegfalls der übrigen Verurteilungen (Einreichung der Strafanzeige vom 10. September 1998 an das Bezirksamt Aarau, Einreichung der Replik vom 15. September 1998 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau) wegen Eintritts der Verjährung die Strafe neu bemessen muss.
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10.
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Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP). Der obsiegenden Partei kann aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 BStP). Die unterliegende Partei kann verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten (Art. 278 Abs. 3 Satz 3 BStP).
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Der Beschwerdeführer hat in einem Punkt obsiegt und ist im Übrigen unterlegen. Infolge der teilweisen Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde fällt seine Verurteilung in zwei von fünf Punkten dahin. In diesem Umfang ist der Beschwerdegegner unterlegen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu drei Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünfteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
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Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'200.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.
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Dem Beschwerdegegner wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'800.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19. September 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird zu drei Fünfteln (Fr. 1'200.--) dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünfteln (Fr. 800.--) dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'200.-- entschädigt. Der Beschwerdegegner hat der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.
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4.
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Der Beschwerdegegner wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse hiefür Ersatz zu leisten.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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