Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.244/2003 /bnm
Urteil vom 14. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ AG, c/o T.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. November 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Zug teilte mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 der X.________ AG mit, dass in der gegen sie laufenden Betreibung Nr. yyy gegen den am 19. September 2003 zugestellten Zahlungsbefehl bis am 29. September 2003 kein Rechtsvorschlag erhoben worden und der am 30. September 2003 (per E-Mail) erhobene Rechtsvorschlag verspätet sei. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist. Die Aufsichtsbehörde wies das Gesuch mit Urteil vom 14. November 2003 ab.
Die X.________ AG hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. November 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, der Zahlungsbefehl sei ordnungsgemäss und rechtsgültig am 19. September 2003 dem Angestellten (Z.________) der im Handelsregister eingetragenen Domizilhalterin (T.________) der Beschwerdeführerin zugestellt worden, ohne dass innert der zehntägigen Frist, mithin bis Montag, 29. September 2003, Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Eine Verspätung aufgrund der internen Organisation zwischen Beschwerdeführerin und ihrer - gegenüber dem Betreibungsamt zur Erhebung des Rechtsvorschlages berechtigten - Domizilhalterin stelle kein unverschuldetes Hindernis dar, welches zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist berechtige. Im Weiteren hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin versäumt habe, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis betreffend die Krankheit ihres Geschäftsführers einzureichen, und daher ohnehin kein Hindernis zum Handeln innert Frist dargetan habe.
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht.
Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Zustellung des Zahlungsbefehls, insbesondere an den Domizilhalter (vgl. Art. 66 Abs. 1 SchKG; BGE 119 III 57 E. 3d S. 59), die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages (vgl. Art. 74 SchKG) sowie die Wiederherstellung einer versäumten Frist (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Oktober 2003 geschützt und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verweigert hat. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, sie habe bereits im kantonalen Verfahren für "Mitte November 2003" die Einreichung eines Arztzeugnisses über die Krankheit des Geschäftsführers angekündigt. Soweit sie damit (sinngemäss) geltend macht, die Aufsichtsbehörde werfe ihr zu Unrecht ungenügende Mitwirkung im Beschwerdeverfahren vor, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Aus dem angefochtenen Urteil (sowie den kantonalen Akten) geht - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2003 die Einreichung des Arztzeugnisses für die "kommende Woche" angekündigt hatte. Die Beschwerdeführerin setzt indessen nicht auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, sie (die Beschwerdeführerin) habe ihre Mitwirkungsobliegenheit (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht erfüllt, wenn sie bis am 14. November 2003 (Urteilsdatum) kein Arztzeugnis vorgelegt habe. Im Übrigen kann das von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichte Arztzeugnis vom 18. November 2003 nicht berücksichtigt werden, da neue Tatsachenvorbringen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: