BGer C 193/2003 |
BGer C 193/2003 vom 16.01.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 193/03
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Urteil vom 16. Januar 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten
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durch die procap St. Gallen-Appenzell, Marktplatz 24,
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9000 St. Gallen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 30. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________ (geb. 1954) meldete sich am 11. Oktober 2002 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit zwei Taggeldabrechnungen vom 18. Dezember 2002 rechnete die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen für Oktober und November einen Zwischenverdienst von Fr. 1603.30 bzw. 2052.90 an, womit der Totalbetrag an anspruchsberechtigten Taggeldern für die beiden Monate jeweils überstiegen wurde, sodass keine Leistungen zur Auszahlung gelangten.
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B.
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Die gegen beide Abrechnungen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2003 gut. Es hob die Taggeldabrechnungen vom 18. Dezember 2002 auf.
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C.
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Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Z.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften über den Zwischenverdienst (Art. 24 Abs. 1-3 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 233) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass das ATSG vorliegend nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes: Nach der Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 49 S. 287 f. mit Hinweisen; Urteil L. vom 4. August 2003, C 21/03; Gerhards, Arbeitslosenversicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzarbeitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltungen - Drei Streitfragen, SZS 1994 S. 350 lit. h mit Hinweisen).
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2.
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Auf Grund der Akten steht fest, dass die Versicherte von der Invalidenversicherung berufliche Massnahmen (Umschulung zur Einsatzleiterin Spitex-Dienste) erhalten hat. Diese Vorkehren endeten am 18. September 2002. Ursprünglich war geplant, dass die Versicherte als Verlängerung der von der Invalidenversicherung bezahlten beruflichen Massnahmen anschliessend für zwei bis drei Monate ein Praktikum bei der procap absolvieren werde. Kurz vor Antritt der Praktikumsstelle lehnte die Invalidenversicherung indessen die Übernahme dieser Massnahme ab. Die Versicherte trat die Stelle bei der procap trotzdem mit einem Pensum von 50 % an, erhielt dafür aber bloss einen Verdienst von Fr. 300.- im Monat, da die finanziellen Möglichkeiten der procap keine bessere Entlöhnung zuliessen. Die Arbeitslosenversicherung war der Meinung, dass dieser Lohn nicht orts- und berufsüblich sei und deshalb ein entsprechend höherer Zwischenverdienst angerechnet werden müsse. Die Vorinstanz hingegen verneinte dies, da die procap und die Versicherte keinerlei Absicht gehabt hätten, auf Kosten der Arbeitslosenversicherung Lohndumping zu betreiben.
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3.
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Bei der Stelle der procap handelte es sich um ein Praktikum. Somit stand der Ausbildungszweck, d.h. der Erwerb weiterer Kenntnisse, im Vordergrund. Auch die Vorinstanz räumt ein, dass bei diesem Praktikumsplatz der Ausbildungscharakter überwog. Zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse nahm die Versicherte denn auch eine namhafte Erwerbseinbusse in Kauf. Wäre es ihr in erster Linie darum gegangen, ihre nach Abschluss der IV-Leistungen eingetretene Arbeitslosigkeit zu beenden, hätte sie eine derart schlecht bezahlte Stelle nicht angetreten, sondern sogleich nach einer normal entlöhnten Alternative gesucht (erwähntes Urteil L. vom 4. August 2003). Demnach kommt gemäss der in Erw. 1 hievor dargelegten Rechtsprechung eine Abrechnung von Zwischenverdienst nicht in Frage. Vielmehr hat die Versicherte für die Zeitspanne ihres Praktikums bei der procap im Umfang des dabei absolvierten Pensums vom 50 % keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin möglicherweise auch durch gewisse Äusserungen des Berufsberaters der Invalidenversicherung zum Antritt der Praktikumsstelle bewegen liess, hat nicht die Arbeitslosenversicherung einzustehen.
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4.
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Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hatte die Versicherte angegeben, sich für eine Arbeit im Ausmass von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung zu halten. Demnach wird die Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, zu prüfen haben, ob unter Ausklammerung des bei der procap absolvierten Halbtagespraktikums ein Restanspruch auf Leistungen verbleibt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2003 und die Taggeldabrechnungen vom 18. Dezember 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 16. Januar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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