BGer 5P.457/2003
 
BGer 5P.457/2003 vom 19.01.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.457/2003 /bnm
Urteil vom 19. Januar 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Eheschutzverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 17. November 2003.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte im Rahmen des von seiner Ehefrau eingeleiteten Eheschutzverfahrens am 18. November 2002 zusammen mit der Klageantwort ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 3. Februar 2003 entschied der Gerichtspräsident von Muri einerseits über die zu erlassenden Eheschutzmassnahmen, anderseits wies er in einer separaten Verfügung das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
A.a X.________ führte sowohl gegen den Massnahmenentscheid als auch gegen die sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisende Verfügung des Präsidenten Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die angerufene Instanz entschied am 8. September 2003 über die Beschwerde gegen den Massnahmenentscheid. Darin wurde X.________ unter anderem dazu verpflichtet, 5/6 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (Fr. 715.--) zu bezahlen und der Rechtsvertreterin der Ehefrau zwei Drittel ihrer Anwaltskosten (netto Fr. 1'165.65) zu vergüten.
B.
Am 17. November 2003 wies das Obergericht die Beschwerde von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig.
C.
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das obergerichtliche Urteil vom 17. November 2003 aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht schliesst in seiner, dem Beschwerdeführer zugestellten Vernehmlassung dahin, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb die Beschwerde einzig unter diesem Gesichtswinkel zu behandeln ist.
1.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis).
2.
2.1 Das Obergericht hat beim Beschwerdeführer ein Einkommen von monatlich Fr. 4'115.-- angenommen und im Weiteren ausgeführt, dem Beschwerdeführer verbleibe nach Abzug der im obergerichtlichen Urteil über die Eheschutzmassnahmen auf Fr. 1'508.-- (inkl. Kinderzulagen) festgesetzten Unterhaltsbeiträge sowie des zivilprozessualen Zwangsbedarfes von Fr. 2'305.20 ein monatlicher Überschuss von Fr. 301.80, mit dem er die von ihm persönlich auf Fr. 4'500.-- veranschlagten Gerichts- und Anwaltskosten des Eheschutzverfahrens innert 15 Monaten begleichen könne. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe zwischenzeitlich einen Unfall erlitten und könne daher bis auf Weiteres nicht ergänzend als Heilpraktiker tätig sein. Er habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maschinenführer nicht dargetan, sei jedoch in seiner Nebenbeschäftigung als Heilpraktiker eingeschränkt und könne diese Tätigkeit mit ein bis zwei Konsultationen pro Woche nicht weiterhin ausführen. Ferner hat das Obergericht per 30. September 2002 Vermögen in der Höhe von Fr. 18'748.20 berücksichtigt und auch der Tatsache Rechnung getragen, dass lediglich zwei offene Rechnungen über den Betrag von Fr. 2'279.75 aktenkundig seien; daher sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei Gesuchseinreichung (18. November 2002) nach wie vor über diesen Vermögensstand verfügt, der ihm auch unter Berücksichtigung eines Notgroschens die Bezahlung der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 4'500.-- erlaube.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der obergerichtlichen Berechnungen sei er nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten des einfachen Eheschutzverfahrens - wie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert - innert 12 Monaten zu begleichen. Das Obergericht habe daher schon unter diesem Blickwinkel Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Ferner habe es aber auch nicht alle Kosten des Eheschutzverfahrens berücksichtigt. Dem Obergericht sei zum Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (17. November 2003) bekannt gewesen, dass ihm (dem Beschwerdeführer) nach dem am 8. September 2003 im Eheschutzverfahren ergangenen Beschwerdeentscheid nicht nur Verfahrenskosten in zwei Instanzen, sondern auch ein Anteil der gegnerischen Parteikosten (Fr. 1'165.65) auferlegt worden seien. Überdies hätten sich in zwei Beschwerdeverfahren auch eigene Anwaltskosten ergeben, womit ihm Kosten von Fr. 10'564.15 entstanden seien. Die obergerichtliche Annahme, er sei nicht bedürftig, erweise sich daher auch insoweit als mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht vereinbar. Sodann sei dem Obergericht zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ebenfalls bekannt gewesen, dass er nicht ein Einkommen von Fr. 4'115.-- pro Monat, sondern lediglich Fr. 3'206.80 pro Monat erzielt habe. Schliesslich habe er im Eheschutzverfahren vor erster Instanz mit zwei Kontoauszügen nachgewiesen, dass er bei Gesuchseinreichung am 18. November 2002 gleichermassen wie per 31. Dezember 2002 über Bankguthaben von Fr. 206.55 (18. November 2002) bzw. Fr. 678.25 (31. Dezember 2002) verfügt habe, mit denen das Verfahren nicht finanziert werden könne. Obwohl er vom Obergericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nie aufgefordert worden sei, sich über die Verwendung seiner Gelder ausführlicher als in seiner Beschwerde zu äussern, habe das Obergericht angenommen, per Datum der Gesuchseinreichung seien noch mehr Mittel vorhanden gewesen, als er urkundlich mit Bankauszügen bewiesen habe. Dabei schweige sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid darüber aus, über welchen Betrag er tatsächlich verfügt haben solle. Der obergerichtliche Entscheid sei insofern willkürlich.
2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. des Willkürverbotes darzutun:
2.3.1 Was die Kosten des Eheschutzverfahrens anbelangt, so hat der Beschwerdeführer diese laut dem angefochtenen Entscheid selber auf Fr. 4'500.-- veranschlagt, und das Obergericht hat diesen Betrag berücksichtigt. Soweit er nun höhere Kosten ausweist, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass das Obergericht darum gewusst hat. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die höheren Kosten bereits im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vorgebracht zu haben; sodann zeigt er auch nicht auf, aufgrund welcher in willkürlicher Weise nicht angewandten kantonalen Bestimmung das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, die höheren Kosten von Amtes zu berücksichtigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Bei den geltend gemachten höheren Kosten handelt es sich um ein neues und damit grundsätzlich unzulässiges tatsächliches Vorbringen (BGE 113 Ia 407 E. 1 S. 408; Kälin, Das Verfahren den staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994 S. 369). Inwiefern dieses ausnahmsweise dennoch zugelassen werden müsste (vgl. BGE 118 Ia 369 E. 4d S. 372), wird nicht erläutert. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aus den gleichen Gründen ist die Beschwerde auch insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer auf ein anderes als das vom Obergericht angenommene Einkommen verweist.
2.3.2 Was schliesslich das Vermögen anbelangt, so geht der Beschwerdeführer gar nicht konkret auf die obergerichtliche Begründung ein, wonach sein Konto bei der Bank Z.________ noch am 30. September 2002 ein Guthaben von Fr. 18'748.20 ausgewiesen habe und für die Zeit danach bis zum 18. November 2002 (Datum des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege) nur zwei offene Rechnungen über einen Betrag von Fr. 2'279 aktenkundig gewesen seien. In seiner Vernehmlassung erläutert das Obergericht, der Beschwerdeführer habe vor Obergericht im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege neu einen Konto-Auszug der Bank Z.________ per 30. September 2002 eingereicht, welcher einen Betrag von Fr. 18'748.20 ausgewiesen habe. Über den Stand dieses gegenüber dem erstinstanzlichen Richter noch verschwiegenen Kontos im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (18. November 2002) habe sich der Beschwerdeführer nicht ausgewiesen und auch keine Belege über einen allfälligen Verbrauch des Geldes bis zum 18. November 2002 beigebracht. Angesichts der klaren erstinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2002, sämtliche Bankkonto-Auszüge für das Jahr 2002 einzureichen, habe sich das Obergericht nicht veranlasst gesehen, die entsprechende Aufforderung zu wiederholen, sondern sei im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass das besagte Guthaben im Zeitpunkt des Gesuchs noch bestanden habe. Die Vernehmlassung des Obergerichts ist dem Beschwerdeführer zugestellt worden; er hat sich zu den darin enthaltenen Vorbringen nicht geäussert und auch keinen ergänzenden Schriftenwechsel beantragt, weshalb von der obergerichtlichen Feststellung auszugehen ist. Von Willkür kann keine Rede sein (zum Willkürbegriff: BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 127 I 60 E. 5a S. 70; 128 I 177 E. 2.1; 129 I 1 E. 3).
Das Obergericht hat überdies im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer einen Notgroschen zuerkannt (zu den Voraussetzungen des Notgroschens: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 52/02 vom 20. Dezember 2002, E. 5.3). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Ausführungen in keiner Weise und legt insbesondere auch nicht dar, inwiefern er unter Einbezug des Notgroschens mit dem verbleibenden Vermögen nicht in der Lage sein soll, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten zu zahlen. Unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Vermögens und der geschätzten Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 4'500.-- aber hat das Obergericht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint, auch wenn er - wie an sich zu Recht bemängelt - mit seinem Einkommen nicht in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert eines Jahres zu begleichen.
3.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: