BGer 1P.151/2003 |
BGer 1P.151/2003 vom 20.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.151/2003 /sta
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Urteil vom 20. Januar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 12. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob am 16. März 2001 gegen den aus Albanien stammenden X.________ Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Sie warf dem Angeklagten vor, er habe in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis zu seiner Verhaftung am 23. Juni 2000 die führende Rolle seines Bruders "A.________" in einer albanischen Drogenhändlerbande übernommen und den Handel mit Heroin- und Kokaingemisch vor Ort im grossen Stil organisiert. Als Kopf der Bande habe er sich für die in der Strafuntersuchung sichergestellten rund 1,7 kg Heroin und 15 g Kokain sowie die während seines 23-tägigen Aufenthalts in der Schweiz gehandelten rund 1'000 g Heroin zu verantworten. Ausserdem legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, er sei Anfang Juni 2000 mit einem gefälschten Pass und einem gefälschten Führerausweis in die Schweiz eingereist, ohne über das erforderliche Visum verfügt zu haben. Auch habe er sich zwecks Vertuschung seiner Identität bei der Festnahme vom 23. Juni 2000 gegenüber der Polizei mit dem gefälschten Pass ausgewiesen.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 14. Juni 2002 der "mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG", der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren Zuchthaus, abzüglich 721 Tage Untersuchungshaft, sowie zu 10 Jahren Landesverweisung. Auf Appellation des Angeklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 12. Dezember 2002 den Entscheid des Kriminalgerichts.
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B.
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X.________ reichte gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Akten seien "an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen, zwecks Freispruchs vom (Haupt-)Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG und zwecks Ausfällung eines milderen Urteils". Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Luzern stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., 173 E. 1.5 S. 176, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit mit ihr mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils des Luzerner Obergerichts vom 12. Dezember 2002 beantragt wird.
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2.
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Der Beschwerdeführer beklagt sich vor allem über eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 BV. Er führt aus, er habe während des ganzen Strafverfahrens bestritten, mit dem in der Telefonüberwachung erwähnten "B.________" identisch zu sein, der nach Ansicht der Anklagebehörde vom 1. bis 23. Juni 2000 als Nachfolger von "A.________" eine führende Rolle in einer albanischen Drogenhändlerbande übernommen und sich für die in der Strafuntersuchung sichergestellten rund 1,7 kg Heroin und 15 g Kokain sowie für den Handel mit rund 1000 g Heroin zu verantworten habe. Sowohl vor Kriminalgericht wie auch vor Obergericht habe er geltend gemacht, es dürfe auf die ihn belastenden Aussagen von C.________ und D.________ nicht abgestellt werden, da er mit diesen beiden Personen nie konfrontiert worden sei. Das Obergericht habe sich jedoch bei seinem Schuldspruch gleichwohl auf deren Aussagen gestützt.
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2.1 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Als Belastungszeugen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Personen, die den Angeschuldigten anders als durch eine formelle Zeugenaussage (z.B. als Auskunftspersonen oder Mitangeschuldigte) belasten (Urteil des Bundesgerichts 1P.600/1993 vom 1. November 1994, E. 3a). Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Sie wurden vom Bundesgericht aus Art. 4 aBV abgeleitet (BGE 125 I 127 E. 6b S. 133 mit Hinweisen); in der neuen Bundesverfassung sind sie als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Mit diesen Garantien soll dem Angeschuldigten im Sinne eines fairen Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit eingeräumt werden, eine belastende Aussage zu bestreiten und den betreffenden Zeugen zu befragen. Es genügt grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Laufe des Strafverfahrens einmal Gelegenheit erhält, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, sei es dann, wenn diese ihre Aussagen machen, oder aber in einem späteren Zeitpunkt (BGE 125 I 127 E. 6c/ee S. 136 f.; 124 I 274 E. 5b S. 285 mit Hinweisen).
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Der Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen, hat grundsätzlich absoluten Charakter. In der Praxis erfährt er indes eine gewisse Abschwächung: Er gilt nur in jenen Fällen uneingeschränkt, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, es mithin den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; 125 I 127 E. 6c/cc und dd S. 135 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
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2.2 Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Mitangeschuldigten C.________ und D.________, welche je in einem separaten Strafverfahren beurteilt wurden, den Beschwerdeführer in den polizeilichen Einvernahmen belastet haben. Da der Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung keine Gelegenheit hatte, Fragen an diese beiden Mitangeschuldigten zu stellen, ordnete das Kriminalgericht am 6. Juli 2001 deren nochmalige untersuchungsrichterliche Einvernahme unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers an. Eine erneute Einvernahme von C.________ und D.________ war jedoch nicht möglich, da beide schon nach Albanien ausgeschafft worden waren und ihre Aufenthaltsorte nicht bekannt waren. Der Beschwerdeführer hatte somit keine Möglichkeit, Fragen an diese ihn belastenden Mitangeschuldigten zu stellen.
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2.3 Das Obergericht vertrat die Ansicht, nach der dargelegten Rechtsprechung seien die Aussagen von C.________ und D.________ nicht gänzlich ausser Acht zu lassen, denn sie stellten nicht den einzigen oder ausschlaggebenden Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers dar.
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2.3.1 Es ging davon aus, aufgrund der abgehörten Telefongespräche stehe fest, dass im relevanten Zeitraum vom 1. bis 23. Juni 2000 ein gewisser "B.________" im Drogenhandel tätig gewesen sei, der als Chef einer albanischen Drogenhändlerbande aus dem Hintergrund über ein Natel Drogenbestellungen entgegengenommen sowie den Nachschub und den Transport der Drogen und der Drogenläufer organisiert habe. Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Telefongespräch, welches "B.________" am 23. Juni 2000 um 15.41 Uhr (Standort Dagmersellen) mit einem gewissen "E.________" über das unter der Telefonkontrolle stehende Mobiltelefon geführt habe sowie die Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers seien gewichtige Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um den fraglichen "B.________" handle. Bei diesem Gespräch habe "B.________" seinem Gesprächspartner erklärt, "die" seien auf der Retourfahrt verhaftet worden, sie selber seien weggelaufen und befänden sich nun im Wald, in der Nähe des Hauses. Das genannte Telefongespräch habe rund 40 Minuten nach der Festnahme von F.________, G.________ und H.________ in deren Fahrzeug in Uffikon (Nähe Dagmersellen) und nur 14 Minuten vor der Verhaftung des Beschwerdeführers und von C.________ stattgefunden, die sich beide in einem Wald bei Uffikon auf der Flucht befunden hätten, ca. 150 m von einem alten Bauernhaus entfernt, in welchem G.________ und H.________ logiert hätten. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers sei vor dessen Füssen auf dem Boden genau jenes Mobiltelefon gefunden worden, mit welchem 14 Minuten zuvor das "Fluchtgespräch" zwischen "B.________" und "E.________" geführt worden sei. Auf dem Beschwerdeführer selber sei das Mobiltelefon sichergestellt worden, mit welchem die Drogenbestellungen der Käufer entgegengenommen worden seien. Zeitpunkt und Ort des erwähnten Telefongesprächs sowie die geschilderten Umstände würden derart klar mit den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten bei der Verhaftung des Beschwerdeführers und den dabei angetroffenen Umständen übereinstimmen, dass sie nur einen vernünftigen, logischen Schluss zuliessen, nämlich dass es sich beim Beschwerdeführer um den unbekannten "B.________" handle.
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2.3.2 Im Weiteren führte das Obergericht aus, F.________ habe bei der polizeilichen Befragung anhand der ihm vorgelegten Fotodokumentation sowohl C.________ als auch den Beschwerdeführer klar als die beiden Männer identifiziert, die er am 21. Juni 2000 in Uffikon abgeholt habe. F.________ habe gewusst, dass der Beschwerdeführer mit Vornamen "B.________" heisse. Vor dem Untersuchungsrichter habe er dies bestätigt. Als F.________ am 13. September 2001 durch den Untersuchungsrichter in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Verteidigers einvernommen worden sei, habe er zwar mit der Begründung, es sei ein Jahr vergangen und das Aussehen eines Menschen verändere sich mit der Zeit, nicht mehr positiv bestätigen wollen, dass der anwesende Beschwerdeführer mit dem von ihm im Untersuchungsverfahren identifizierten X.________ identisch sei. Er habe dies aber auch nicht ausgeschlossen, und auf Vorhalt seiner früheren Aussagen habe er ausdrücklich erklärt, er stehe zu den Aussagen, die er bei der polizeilichen Befragung gemacht habe. Das Obergericht hielt fest, F.________ habe damit die Identifizierung des Beschwerdeführers "indirekt über die Bestätigung seiner polizeilichen Aussagen mehrmals klar bestätigt".
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2.3.3 Sodann befasste sich das Obergericht mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Es verwies dabei zunächst auf die Erwägungen des Kriminalgerichts. Dieses hatte erklärt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei insgesamt betrachtet realitätsfremd und weise eine hohe Anzahl von Lügensignalen auf. Der Beschwerdeführer wolle erst am 21. Juni 2000 von Italien herkommend in der Schweiz eingetroffen sein, um anschliessend nach Amerika zu reisen. Weshalb er dann nicht bereits in Albanien oder Italien ein Flugzeug nach Amerika bestiegen habe, sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang hinterlasse auch seine Behauptung, dass ihm sein Bruder in Albanien die Reise bezahlt hätte, er das Geld jedoch von einem Albaner am 21. Juni 2000 beim Bahnhof Luzern hätte abholen müssen, ein grosses Fragezeichen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Untersuchungsrichter nicht erklären können, weshalb er das Geld nicht wie vereinbart abgeholt habe. Dass er sich weder an den Namen noch an den Ort des Hotels erinnern könne, in welchem er sich, wie er behaupte, nach seiner Einreise zwei Tage lang aufgehalten habe, lasse die Behauptung als unglaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht annähernd glaubhaft zu erklären vermocht, weshalb er im Wald von Uffikon mit gefälschtem Pass im Beisein von C.________ festgenommen worden sei und bei dieser Gelegenheit zwei im Drogenhandel benutzte Mobiltelefone hätten sichergestellt werden können. Seine Darstellung, dass er von einer unbekannten Person namens I.________ aus unerfindlichen Gründen nach Uffikon gefahren worden sei und dieser ihm ein Mobiltelefon ausgehändigt habe, habe den Charakter einer blossen Schutzbehauptung. Inwiefern die Fahrt nach Uffikon eine wichtige Zwischenstation auf seiner Reise nach Amerika dargestellt haben solle, habe der Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung ebenfalls nicht zu erläutern vermocht. Ausserdem behaupte der Beschwerdeführer, dass er C.________ nicht kenne und diesen kurz vor seiner Verhaftung im Freien angetroffen habe, und dass sich das abgehörte Mobiltelefon anlässlich seiner Verhaftung ebenfalls aus reinem Zufall vor seinen Füssen befunden habe. Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beteiligung im Drogenhandel als blosse Aneinanderreihung von Zufällen zu betrachten sei und er in Tat und Wahrheit nichts mit Betäubungsmitteln zu tun habe, sei eine Entlastungsbehauptung, welche die Grenze der Absurdität überschreite.
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Das Obergericht bezeichnete diese Erwägungen des Kriminalgerichts als zutreffend. Es erklärte, die Aussagen, welche der Beschwerdeführer zu seiner Einreise in die Schweiz sowie zu den Umständen seiner Verhaftung im Wald von Uffikon gemacht habe, würden als konstruiert und unglaubhaft erscheinen. Es dürfe deshalb der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer der fragliche "B.________" sei. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass er die Mitwirkung an einem Stimmenvergleichsgutachten verweigert habe. Zwar treffe den Beschwerdeführer keine Last zur Beweisführung. Der Umstand aber, dass er die Mitwirkung an dem für ihn doch sehr wichtigen Entlastungsbeweis, welcher vom Verteidiger selber an der Verhandlung vor Kriminalgericht angeregt worden sei, verweigert habe, spreche jedenfalls nicht zu seinen Gunsten.
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Zusammenfassend hielt das Obergericht fest, gestützt auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung, die Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers, die glaubhaften Aussagen von F.________ sowie die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gelange es zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer mit dem in der Telefonüberwachung genannten "B.________" identisch sei. Es betonte, dieses Beweisergebnis werde (lediglich) bekräftigt durch die belastenden Aussagen von C.________ und D.________. C.________ habe den Beschwerdeführer anhand eines ihm vorgelegten Fotos als "X.________" identifiziert und zugegeben, er sei am 23. Juni 2000 zusammen mit dem Beschwerdeführer auf der Flucht gewesen, als sie von der Polizei festgenommen worden seien. Auch D.________ habe den Beschwerdeführer bei einer Fotokonfrontation als den in den Drogenhandel involvierten "B.________" identifiziert. Er habe erklärt, er kenne ihn von Albanien her; "B.________" sei der Bruder von "A.________" und habe nach dessen Abreise innerhalb der Gruppe die Rolle von "A.________" übernommen.
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2.4 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, es treffe entgegen der Meinung des Obergerichts nicht zu, dass die belastenden Aussagen von C.________ und D.________ keine ausschlaggebenden Beweismittel seien. Weder aufgrund der Telefonüberwachung noch aufgrund der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers oder der Aussagen von F.________ stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit dem in den überwachten Telefongesprächen erwähnten "B.________" identisch sei. Ohne die Aussagen von C.________ und D.________ könne nicht von einer Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf den Hauptvorwurf des Drogenhandels ausgegangen werden.
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2.4.1 Diese Einwendungen betreffen die Beweiswürdigung des Obergerichts. Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht kann die Beweiswürdigung nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüfen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der Praxis zu Art. 4 aBV liegt vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 52 E. 4 S. 58; 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 I 208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen).
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2.4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung vorbringt, stellt zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die oben (E. 2.3.1 - 2.3.3) angeführten Überlegungen des Obergerichts als unhaltbar erscheinen zu lassen. Es lässt sich mit guten Gründen annehmen, aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung, der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers, der glaubhaften Aussagen von F.________ sowie der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser mit dem in den überwachten Telefongesprächen erwähnten "B.________" identisch sei. Das Obergericht verletzte das Willkürverbot nicht, wenn es die Ansicht vertrat, bereits aufgrund dieser Indizien sei erstellt, dass der Beschwerdeführer der in den Drogenhandel involvierte "B.________" sei, weshalb den Aussagen der Mitangeschuldigten C.________ und D.________ keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Unter diesen Umständen war es nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht verfassungs- oder konventionswidrig, wenn deren Aussagen im Rahmen der Würdigung der Beweise mitberücksichtigt wurden.
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3.
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Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe den aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" sowohl als Beweislast- wie auch als Beweiswürdigungsregel verletzt.
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3.1 Eine Verletzung dieser Maxime als Beweislastregel liegt vor, wenn der Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Beweislastregel verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37).
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Unrecht vorgebracht, das Obergericht verkenne, dass es nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers sei, seine Unschuld nachzuweisen, wenn es geltend mache, "der Beschwerdeführer habe keine direkten Beweise (z.B. Familienbüchlein) geliefert, die darlegen würden, dass er tatsächlich keinen Bruder namens 'A.________' habe, weshalb die geschilderten Indizien und Beweisaussagen für den Beweis des Gegenteils" genügten. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, aus welchen Gründen die Einwendungen des Beschwerdeführers keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel an der oben (E. 2.3.1 - 2.3.3) dargestellten Beweiswürdigung zu wecken vermöchten. Das Obergericht hielt in diesem Zusammenhang unter anderem fest, es lägen keine direkten Beweise (z.B. Familienbüchlein) dafür vor, dass der Beschwerdeführer, wie er behaupte, tatsächlich keinen Bruder namens "A.________" habe. Es kann keine Rede davon sein, dass mit dieser im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Feststellung der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt worden wäre.
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3.2 Mit der Rüge, die kantonale Instanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt, könnte der Beschwerdeführer nur durchdringen, wenn er vom Obergericht verurteilt worden wäre, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38).
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Wie ausgeführt wurde, konnte das Obergericht ohne Verletzung des Willkürverbots bereits aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung, der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers, der glaubhaften Aussagen von F.________ sowie der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers annehmen, dieser sei mit dem in den abgehörten Telefongesprächen genannten "B.________" identisch, und es konnte daher auch erwägen, dieses Beweisergebnis werde durch die Aussagen von C.________ und D.________ bekräftigt. Bei dieser Sachlage konnte es mit Grund davon ausgehen, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer diejenige Person sei, welche sich für den Handel mit mindestens 2 kg Heroingemisch und mindestens 15 g Kokaingemisch zu verantworten habe. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses blieben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Das Obergericht verletzte die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es die Berufung als unbegründet erachtete und das Urteil des Kriminalgerichts bestätigte.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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4.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG). Da die vorliegende Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hätte somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von Kosten abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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