BGer 2A.461/2003 |
BGer 2A.461/2003 vom 20.01.2004 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2A.461/2003 /kil
|
Urteil vom 20. Januar 2004
|
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
|
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
|
Gerichtsschreiber Küng.
|
Parteien
|
X.________ AG,
|
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
|
Ueli Grüter,
|
gegen
|
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
|
Eidgenössische Zollrekurskommission,
|
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
|
Gegenstand
|
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
|
22. August 2003.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Im Auftrag der X.________ AG (damals noch X.Y.________ AG), A.________, als Importeurin beantragte die Speditionsfirma B.________ AG, C.________, in den Monaten Januar und Februar 1997 beim Zollamt Luzern für verschiedene Sendungen von Textilien aus Deutschland die definitive (zollfreie) EG-Präferenzabfertigung. Gestützt auf diese Anträge sowie die jeweils für jede einzelne Sendung vorgelegte (gleiche) Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Nr. L. 239981) vom 5./10. Januar 1997 für einen Sonderposten Bekleidung (363'382 Stück, ca. 111'000 kg) wurden die verschiedenen Sendungen - mit einer Ausnahme - definitiv zum EG-Präferenzansatz (zollfrei) zugelassen und die entsprechenden Zollausweise ausgestellt. Die letzte Teilsendung wurde am 28. Februar 1997 zwecks Ursprungsüberprüfung nur provisorisch und zum Normaltarif abgefertigt.
|
Die provisorisch abgefertigte Teilsendung wurde einer (materiellen) Revision unterzogen. Dabei wurden Transportkartons mit der Aufschrift "Made in China" und "Made in Mauritius" festgestellt. Wegen der damit entstandenen Zweifel an der Echtheit des Ursprungsnachweises bzw. am Zonenursprung erstattete das Zollamt Luzern der Oberzolldirektion, Sektion Ursprungskontrolle, eine entsprechende Meldung.
|
Nachdem die Oberzolldirektion von der Zollkreisdirektion Basel sämtliche Einfuhrlisten betreffend die mit der in Frage stehenden Warenverkehrsbescheinigung verzollten Sendungen einverlangt hatte, ersuchte sie am 10. Oktober 1997 die zuständigen deutschen Behörden um eine Ursprungsnachprüfung. Am 6. Oktober 1999 teilten diese mit, die Nachprüfung habe ergeben, dass die im Präferenznachweis aufgeführten Waren teilweise (d.h. 314 kg Kleidungsstücke im Wert von DM 4'406.40) Ursprungserzeugnisse im Sinne des Abkommens EG-Schweiz seien. Die übrigen Kleidungsstücke seien unbestimmbaren Ursprungs. Am 14. Oktober 1999 ergänzten die deutschen Behörden, die Exporteurin (D.________ GmbH, Böblingen/D) habe gegen das der Schweizer Zollverwaltung mitgeteilte Ergebnis der Nachprüfung Einspruch eingelegt. "Aufgrund der hier vorliegenden Unterlagen" sei jedoch eine Berichtigung des Nachprüfungsergebnisses nicht zu erwarten.
|
Am 27. Januar 2000 gab die Zollkreisdirektion Basel der X.________ AG das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens bekannt. Insbesondere wurde der Importeurin eröffnet, die Waren seien zum Normaltarif zollpflichtig, weil der Exporteur den Zonenursprung für den überwiegenden Teil der eingeführten Textilien nicht habe nachweisen können. Zugleich wurde ihr gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ein Zollnachbezug von Fr. 635'668.-- in Aussicht gestellt. Nachdem der X.________ AG Akteneinsicht gewährt worden war und sie sich hatte vernehmen lassen, sistierte die Zollkreisdirektion am 25. Oktober 2000 das Nachbezugsverfahren bis zum Abschluss des bei den deutschen Behörden noch hängigen Einspruchsverfahrens. Am 2. Mai 2001 teilten die deutschen Behörden der Oberzolldirektion mit, das Rechtsbehelfsverfahren sei abgeschlossen; eine Berichtigung des 1999 mitgeteilten Prüfungsergebnisses erfolge nicht.
|
Am 3. August 2001 nahm die Zollkreisdirektion Basel das Nachbezugsverfahren wieder auf und erliess am 8. Oktober 2001 eine Nachbezugsverfügung, mit welcher der X.________ AG ein Zollbetrag von Fr. 635'668.-- in Rechnung gestellt wurde.
|
Dagegen wandte sich die X.________ AG am 7./8. November 2001 an die Oberzolldirektion, welche die Beschwerde der Importeurin mit Entscheid vom 26. Juli 2002 abwies.
|
Die von der X.________ AG gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 28. August 2002 wies die Eidgenössische Zollrekurskommission am 22. August 2003 ab.
|
B.
|
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. September 2003 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. August 2003 und die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 8. Oktober 2001 aufzuheben.
|
Die Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
|
Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
1.1 Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und unterliegt, da die Voraussetzungen von Art. 97 ff. OG erfüllt sind und insbesondere keine Ausnahme nach Art. 100 Abs. 1 lit. h OG gegeben ist, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 1).
|
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Es wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist durch die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht eingeschränkt (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c S. 36, mit Hinweis).
|
2.
|
2.1 Alle Waren, die in die Schweiz eingeführt werden, müssen der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden (Art. 6 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). Der Einfuhrzoll wird gemäss dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) festgesetzt (Art. 21 ZG). Zollfrei können u.a. die in Staatsverträgen als solche bezeichneten Waren und Warenmengen eingeführt werden (Art. 14 Ziff. 1 ZG).
|
2.2 Gemäss Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) wird für bestimmte Waren, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen (SR 0.632.401.3) sind, gegen entsprechenden Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung bzw. Zollfreiheit gewährt. Der Nachweis erfolgt in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Diese wird auf schriftlichen Antrag des Warenführers oder seines Vertreters von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates ausgestellt (BGE 112 IV 53 E. 2). In der Bescheinigung erklärt der Ausführer, dass die Waren Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind (Art. 16 Abs. 1 lit. a des Protokolls Nr. 3). Bei Vorlage des Nachweises haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse anzuerkennen (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Bei der Ausfuhr begnügen sich die Zollbehörden des Ausfuhrstaates praxisgemäss mit einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen, ohne materielle Kontrolle der Waren (BGE 112 IV 53 E. 2; 111 Ib 323 E. 3a).
|
Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokumentes oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Waren, können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung verlangen. Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates. An dessen Ergebnis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 323 E. 3a), obliegt dabei dem Exporteur (BGE 114 Ib 168 E. 2b). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (BGE 110 Ib 306 E. 1).
|
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr nur teilweise Einsicht in die Akten der deutschen Zollbehörden gewährt worden, verkennt sie, dass das Nachprüfungsverfahren vollständig nach dem Recht des ersuchten Staates durchgeführt wird. Spätestens nach der Sistierung des schweizerischen Nachbezugsverfahrens hätte die Beschwerdeführerin gegebenenfalls bei den zuständigen deutschen Behörden Einsicht in deren Akten verlangen müssen, was sie offensichtlich unterlassen hat. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das in den Akten des vorliegenden Verfahrens liegende Untersuchungsergebnis der deutschen Zollbehörden als zweifelhaft erscheinen liesse. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel angeboten, die erlaubt hätten, den Ursprungsnachweis allenfalls noch zu erbringen und damit das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Die schweizerische Zollverwaltung war deshalb nicht gehalten, ausnahmsweise zusätzliche Auskünfte einzuholen (vgl. BGE 111 Ib 323 E. 3 f.). Die Beschwerdeführerin rügt zwar in diesem Zusammenhang einen klaren Verstoss gegen schweizerisches Recht, nennt aber keine konkrete Bestimmung, die sie als verletzt erachtet.
|
Die Einsicht in die Akten des schweizerischen Nachbezugsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin vollständig gewährt, was sie nicht bestreitet.
|
2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Der Zollmeldepflichtige hat alle Massnahmen zu treffen, die nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der Zollkontrolle und Feststellung der Zollzahlungspflicht erforderlich sind (Art. 29 Abs. 1 ZG). Er muss insbesondere eine Zolldeklaration abgeben (Art. 31 ZG), für deren Richtigkeit er einzustehen hat; denn es gehört zum Wesen der schweizerischen Zollordnung, dass der Zollkontrollpflichtige unter eigener Verantwortlichkeit bei der Veranlagung mitwirkt (Selbstveranlagungsprinzip). Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, muss er sich über den Inhalt der Sendung vergewissern, und zwar auch dann, wenn Absender und Empfänger ihm hierüber übereinstimmende Angaben gemacht haben. Zu diesem Zweck räumt ihm Art. 32 ZG auch das Recht ein, die unter Zollkontrolle gestellte Ware vor der Abfertigung zu untersuchen. Unterlässt er dies und stellt er einzig auf die Angaben Dritter ab, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht. Da nach schweizerischem Zollrecht grundsätzlich auf die Deklaration abgestellt wird (Art. 31 ff. ZG), die Revision fakultativ ist (Art. 36 Abs. 1 ZG) und schon aus praktischen Gründen nur ein Bruchteil aller Sendungen revidiert werden kann, sind an die Deklaration hohe Anforderungen zu stellen (BGE 112 IV 53 E. 1a/3c).
|
2.4 Nach dem für die schweizerischen Zollbehörden verbindlichen (vgl. oben E. 2.2) Ergebnis der Nachprüfung waren die durch die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 1997 gestützt auf die Warenverkehrsbescheinigung vom 5./10. Januar 1997 in die Schweiz eingeführten 363'382 Kleidungsstücke ("Sonderposten Bekleidung", ca. 111'000 kg) nur zu einem kleinen Teil nachgewiesenermassen EU-Ursprungserzeugnisse (2'448 Kleidungsstücke im Wert von DM 4'406.40 und einem Gewicht von 314 kg). Die übrigen Kleidungsstücke waren unbestimmbaren Ursprungs.
|
Die Beschwerdeführerin importierte demzufolge im entsprechenden Umfang keine EU-Ursprungserzeugnisse. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, die in Frage stehende Warenverkehrsbescheinigung sei insoweit, d.h. betreffend die Waren nicht bestimmbaren Ursprungs, als widerrufen zu betrachten (vgl. oben E. 2.2). Die auf Grund der Bescheinigung zunächst bestehende Vermutung für den EU-Ursprung der eingeführten Waren ist damit umgestossen worden. Somit obliegt es dem Exporteur bzw. dem Aussteller der Warenverkehrsbescheinigung, den tatsächlichen Nachweis für den behaupteten EU-Ursprung der Waren zu erbringen (BGE 114 Ib 168 E. 2b). Da dieser Nachweis nach dem Ergebnis der Nachprüfung durch den Exporteur nur für einen kleinen Teil der Gesamtlieferung erbracht werden konnte, und auch die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht in der Lage ist, ihn - nachdem die Ware bereits verkauft sei - selber zu erbringen, ist die Oberzolldirektion zutreffend davon ausgegangen, die betroffenen Einfuhren seien zum Normaltarif zu verzollen.
|
Dass sie unter diesen Umständen objektiv Waren eingeführt hat, für welche grösstenteils keine Präferenzbehandlung gewährt werden kann, und die demzufolge zum Normaltarif zu verzollen sind, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht indessen geltend, sie bzw. die Exporteurin habe auf die Erklärung der Lieferantin vom 7. Januar 1997 vertrauen dürfen, nach welcher die gelieferten Waren ihren Ursprung in der europäischen Union hätten. Damit könnten sie gar nicht gegen Art. 74 Ziff. 9 ZG verstossen haben und Art. 12 VStrR sei demzufolge nicht anwendbar. Selbst wenn eine Widerhandlung im Sinne von Art. 12 VStrR vorliegen sollte, wäre sie nicht nachleistungspflichtig, da sie nicht in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei.
|
2.5 Gemäss Art. 74 Ziff. 9 ZG begeht eine Zollübertretung, wer für Waren eine Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen.
|
Die in Frage stehende Warenverkehrsbescheinigung wurde durch die deutsche Exporteurin, die D.________ GmbH, Böblingen/D, ausgestellt, die der Beschwerdeführerin auch den Warenwert in Rechnung gestellt hat. Sie stützte sich dabei offensichtlich allein auf die Lieferantenerklärung vom 7. Januar 1997, in welcher die E.________ Versand (E.________ GmbH), Burgkunstadt/D, erklärt hat, die entsprechenden Waren seien in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden und entsprächen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit der Schweiz.
|
Nach dem oben Ausgeführten ist angesichts der hohen Anforderungen, die an die Deklaration gestellt werden, davon auszugehen, dass die Exporteurin mit der Ausfuhr der betreffenden Waren in objektiver Hinsicht eine Zollwiderhandlung begangen hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Exporteurin habe sich auf die Ursprungserklärung der Warenlieferantin verlassen dürfen, geht fehl. Denn die von der Zollverwaltung bei der materiellen Kontrolle festgestellten Aufdrucke auf verschiedenen Transportkartons begründeten zumindest den konkreten Verdacht auf eine andere Herkunft der ausgeführten Waren. Sie hätten bereits bei einer oberflächlichen Kontrolle Anlass für weitere Abklärungen durch die Exporteurin geben müssen. Indem diese aber ohne jede materielle Überprüfung in der Rubrik Nr. 4 die EG als Ursprungsstaatengruppe angab, erfüllte sie den Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 ZG (vgl. auch BGE 112 IV 53). Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass verschiedene Verpackungen die verdächtigen Aufdrucke enthalten haben. Was sie dazu vorbringt, lässt die Darstellung der Vorinstanz, die durch die in den Akten liegende Kopie einer Verpackungsanschrift belegt ist, jedoch nicht als offensichtlich falsch erscheinen, weshalb davon auszugehen ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
|
Inwieweit (auch) die Beschwerdeführerin eine Zollwiderhandlung begangen hat, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
|
3.
|
3.1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe u.a. nicht erhoben oder ermässigt worden, so sind die Abgabe und der Zins ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR). Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Abs. 2). Er haftet auch, wenn er nichts von der falschen Deklaration wusste (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d).
|
Für die Anwendung von Art. 12 VStrR genügt es, dass der durch die nicht erhobene Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, 385 E. 3.4.3).
|
Die Beschwerdeführerin, in deren Auftrag bzw. auf deren Veranlassung (vgl. dazu Urteil 2A.34/1993 vom 12. Oktober 1994 E. 3a; BGE 107 Ib 198 E. 6b) und für deren Rechnung die in Frage stehenden Waren eingeführt worden sind, ist wie der Transporteur zollzahlungspflichtig; sie haftet mit diesem solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 in Verbindung mit Art. 9 ZG). Als Abgabepflichtige ist sie durch die zu Unrecht unterbliebene Zollerhebung ohne weiteres in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt; ein tatsächlicher Vorteil im Sinne einer unrechtmässigen Bereicherung ist nicht erforderlich (BGE 110 Ib 306 E. 2). Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, es sei ihr effektiv kein Vorteil erwachsen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Willkür ist daher unbegründet (Beschwerde Ziff. 4).
|
3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, sie habe nach Treu und Glauben (Art. 4 aBV bzw. 9 BV) insbesondere auf Grund des Schweigens der Zollbehörden davon ausgehen dürfen, dass mit der Verzollung alles in Ordnung sei.
|
Hierzu ist ihr entgegenzuhalten, dass sie als Importeurin und ebenfalls Zollmeldepflichtige (Art. 9 Abs. 1 ZG) auf Grund des für die Verzollung geltenden Selbstveranlagungsprinzips für die Richtigkeit der in der Warenverkehrsbescheinigung gemachten Angaben einzustehen hat und nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten kann, dass die Zollbehörden nicht bereits die unrichtige Deklaration der früheren Sendungen bemerkt haben (vgl. BGE 129 II 385 E. 3.6). Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach Vornahme der lediglich provisorischen Verzollung der letzten Teillieferung und dem Aushändigen der Quittung des Zollamtes Luzern vom 28. Februar 1997 für die Barhinterlage des entsprechenden Zollbetrages mit dem Vermerk "Ursprungsüberprüfung" nicht davon ausgehen konnte, die ganze Sendung sei ordnungsgemäss verzollt worden (angefochtener Entscheid E. 4b). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe diese Quittung nicht erhalten (Beschwerde Ziff. II.5), erscheint nicht glaubhaft, denn es kann ihr nicht entgangen sein, dass die letzte Teillieferung im Gegensatz zu den früheren, definitiv zollfrei abgefertigten Lieferungen nur provisorisch, und zwar zum Normaltarif, abgefertigt wurde. Gestützt darauf musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass auch die übrigen Teillieferungen schliesslich nicht in den Genuss der Präferenzbehandlung gelangen könnten. Es kommt hinzu, dass gemäss Art. 32 Ziff. 6 des Protokolls Nr. 3 die ersuchenden Zollbehörden grundsätzlich mit Ablauf von zehn Monaten, nachdem ein Begehren um nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises gestellt worden ist, die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, wenn bis dahin keine Antwort erfolgt ist oder diese nicht erlaubt, über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu entscheiden, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor. Die Beschwerdeführerin hätte somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass die ganze Sendung endgültig zollfrei abgefertigt würde.
|
Auch in diesem Zusammenhang ist schliesslich der Vorwurf der Willkür unbegründet. Denn die Vorinstanz hat durchaus die von der Beschwerdeführerin "behaupteten Belege" (Beschwerde Ziff. II.5) - womit sie wohl die Lieferantenerklärung und die Warenverkehrsbescheinigung meint (Beschwerde Ziff. II.3) - bei ihrem Entscheid berücksichtigt.
|
4.
|
Die Berechnung des nachzuentrichtenden Zollbetrages wird von der Beschwerdeführerin - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - nicht in Frage gestellt. Damit erübrigt sich eine Überprüfung (vgl. angefochtener Entscheid E. 4a in fine).
|
5.
|
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 20. Januar 2004
|
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|