Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.111/2003 /mks
Urteil vom 21. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli, Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Frick,
gegen
ARGE B.________ bestehend aus:,
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. J.________,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Baudirektion, Aabachstrasse 5, 6301 Zug
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 9 BV; Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB (Submission);
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 12. März 2003.
Sachverhalt:
A.
Die zweite Etappe der Nationalstrassensanierung im Kanton Zug umfasst die Abschnitte Lorzentalbrücke bis SBB-Unterführung Unterrüti (N 4) sowie Verzweigung Rütihof bis Reussbrücke (N 14). Im Amtsblatt des Kantons Zug wurden die entsprechenden Tiefbau- und Strassenbauarbeiten am 21. und 28. September 2001 öffentlich ausgeschrieben. Mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 29. Januar 2002 erhielt die ARGE "B.________" zu einem Preis von rund 37,7 Mio. Franken den Zuschlag. Hiergegen erhob eine der beiden unterlegenen Mitkonkurrentinnen, die ARGE "L.________" Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die zunächst (vorläufig) gewährte aufschiebende Wirkung widerrief der Gerichtspräsident mit Verfügung vom 8. März 2002, worauf die Baudirektion des Kantons Zug den Vertrag mit der ARGE "B.________" abschloss. Am 12. März 2003 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der ARGE "L.________" ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 2. Mai 2003 hat die X.________ AG (als Mitglied der ARGE "L.________") beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben (je Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie verschiedener Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.4).
Die Baudirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei; die ARGE "B.________" hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Mit diesem Rechtsmittel kann ein Zuschlagsentscheid auch dann angefochten werden, wenn mit dem ausgewählten Bewerber - wie vorliegend - bereits ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Zwar wird die Gültigkeit dieses Vertrages durch die Gutheissung der Beschwerde des übergangenen Bewerbers nicht berührt, doch behält Letzterer insofern ein aktuelles praktisches Interesse am Verfahren, als das Bundesgericht auf Grund der speziellen Regelung von Art. 9 Abs. 3 BGBM in diesem Falle wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige Geltendmachung von Schadenersatz zu ermöglichen (BGE 125 II 86 E. 5b S. 97 f.). Die Beschwerdeführerin war am streitigen Submissionsverfahren beteiligt, jedoch nur als Glied einer sieben Gesellschaften umfassenden Bietergemeinschaft. Sie könnte deshalb nicht für sich allein den Erhalt des entgangenen Zuschlags verlangen, müssen doch insoweit grundsätzlich alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen Beschwerde führen (vgl. Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 15 f.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 330 f.). Nachdem aber vorliegend nur noch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags in Frage kommt (das entsprechende Begehren ist im Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, sinngemäss mitenthalten), kann die Beschwerdeführerin für sich allein staatsrechtliche Beschwerde erheben: Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatz muss ein entsprechendes Feststellungsbegehren praxisgemäss nicht von allen Mitgliedern der unterlegenen Bietergemeinschaft gemeinsam gestellt, sondern kann auch nur von einem Teil derselben oder gar einem Mitglied alleine eingereicht werden (vgl. Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000, in: ZBl 102/2001 S. 217, E. 1c).
1.2 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten, soweit diese eine rechtsgenügliche Begründung für die erhobenen Rügen enthält: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.
1.3 Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Submissionsrechts (hier des Zuger Gesetzes vom 27. Juni 1996 über das öffentliche Beschaffungswesen [SubmG/ZG] und dessen Ausführungserlasse) nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Demgegenüber steht ihm bei der Beurteilung einer Konkordatsbeschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG) - vorliegend betrifft dies insbesondere die Rüge, das in Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB festgeschriebene Transparenzgebot sei verletzt - an sich freie Kognition zu (vgl. BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f., mit Hinweisen). Bei Normen mit unbestimmtem Inhalt belässt es den zuständigen Behörden aber einen gewissen Beurteilungsspielraum. Besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der Beurteilung der Offerten gestützt auf die Zuschlagskriterien, da dies häufig besondere technische Kenntnisse voraussetzt, stets einen Vergleich mit den anderen Offerten verlangt und unvermeidlicherweise eine subjektive Komponente enthält. Praktisch ist die Kognition des Bundesgerichts insoweit auf Willkür beschränkt (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.).
2.
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Transparenzgebot sei durch eine in verschiedenen Punkten ungenügende Publikation der Zuschlagskriterien verletzt worden: Zum einen habe die kantonale Baudirektion eine "Bewertungsmatrix mit Subkriterien" verwendet, welche nicht in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht worden sei. Dabei habe sie die Offerten auch gestützt auf ein Subkriterium "Umweltanforderungen" bewertet, obschon gemäss den Ausschreibungsunterlagen das Kriterium "Ökologie/Umweltverträglichkeit" ausdrücklich nicht zur Anwendung hätte kommen dürfen. Zum andern sei die Gewichtung des Preises ungenügend bekannt gegeben und das Kriterium "Preis" anders gehandhabt worden als publiziert. Sodann habe das Verwaltungsgericht die entsprechenden Rügen, welche die ARGE "L.________" bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen habe, zu Unrecht für verspätet erklärt. Die beanstandeten Rechtsverletzungen seien erst mit dem Zuschlag erkennbar geworden, weshalb sie nicht im Rahmen einer gesonderten Beschwerde gegen die Ausschreibung (vgl. § 6 lit. b SubmG/ZG und § 33 lit. b der Zuger Vergaberichtlinien zum IVöB [VRöB]) hätten geltend gemacht werden können. Wie es sich mit letzteren (nicht zum vornherein unbegründet scheinenden) Vorbringen verhält, kann indessen offen bleiben, zumal das Verwaltungsgericht die Rügen der Beschwerdeführerin zwar als verspätet erachtet, aber dennoch materiell zu ihnen Stellung genommen und sie - wie die folgenden Ausführungen zeigen zu Recht - verworfen hat. Nicht weiter eingegangen zu werden braucht unter diesen Umständen auch auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, Mängel der Ausschreibungsunterlagen könnten stets auch noch mit Beschwerde gegen den Zuschlag gerügt werden.
2.1
2.1.1 Die Ausschreibungsunterlagen nannten unter Ziff. 250 folgende vier Zuschlagskriterien, je unter Angabe der maximal erreichbaren Punktzahl: Qualität (20 Punkte), Termine (5 Punkte), Wiederverwendung des Belagfräsguts (15 Punkte) und Preis (60 Punkte). Mit diesem (groben) Raster für die Beurteilung der Offerten hat die Baudirektion des Kantons Zug den Anforderungen, welche Lehre und Praxis an die Transparenz der Ausschreibung stellen, Genüge getan: Sie hat sowohl die entscheidenden Zuschlagskriterien als auch deren relative Gewichtung publiziert (vgl. BGE 125 II 86 E. 7c S. 101 ff.). Das Verwaltungsgericht weist richtigerweise darauf hin, dass das Transparenzgebot keine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien verlangt, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Zuschlagskriterien dienen (vgl. Urteil 2P.172/2002 vom 10. März 2003, E. 2.3). Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Baudirektion vorliegend bei der Bewertung der Offerten die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien weiter verfeinert hat, ohne die Unterkriterien ihrerseits zu veröffentlichen. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei den erarbeiteten Unterkriterien ausschliesslich um Aspekte, welche ohne weiteres als Konkretisierung der mit der Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verstanden werden können: Im Rahmen der "Qualität" (insgesamt 20 Punkte) wurden für die Referenzen 6, für das Qualitätsmanagement 4, für die Eigenleistung bzw. die eingesetzten Subunternehmer 2, für die Erfahrung des Schlüsselpersonals 5 und für die Qualität des Angebots 3 Punkte vergeben. Bei der Terminplanung (insgesamt 5 Punkte) wurden der Bauablauf mit maximal 2 Punkten sowie der Personaleinsatz, die Organisation des Schichtbetriebs und die vorgeschlagenen Beschleunigungsmassnahmen mit je maximal 1 Punkt bewertet. Mit Blick auf die "Wiederverwendung des Belagfräsguts" (insgesamt 15 Punkte) wurden sodann für das Aufzeigen neuer Verwendungsmöglichkeiten 4, für die Abnahmebestätigungen von Aufbereitungsanlagen 3 sowie für die Materialbewirtschaftung und die ökologische Wiederverwendung (genannt "Umweltanforderungen") zusammen 8 Punkte verteilt. Abgesehen von der "ökologischen Wiederverwendung" (vgl. unten E. 2.2) hat sich die Beschwerdeführerin mit den erarbeiteten Unterkriterien nicht auseinander gesetzt; sie begnügt sich vielmehr damit, pauschal geltend zu machen, die Vergabebehörde habe "zusätzliche Kriterien mit differenzierter Gewichtung aufgestellt" und dadurch ihr Ermessen unzulässigerweise beschränkt sowie das Vertrauen der Submittenten in die publizierten Kriterien enttäuscht. Nachdem sie es damit insbesondere unterlässt, darzutun, weswegen die streitigen Verfeinerungen nicht blosse Unterkriterien im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern neue (Haupt-)Kriterien darstellen sollen, braucht insoweit nicht näher auf die Beschwerde eingegangen zu werden.
2.1.2 Ausnahmsweise kann das Transparenzgebot allerdings gebieten, (gewichtete) Unterkriterien bekannt zu geben, nämlich dann, wenn die Behörde solche für die zu vergebende Arbeit bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung konkret formuliert und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt hat, das sie für die Bewertung der Offerten auch anzuwenden gedenkt (Urteil 2P.299/2000 vom 24. August 2001, E. 2c). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, hier lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein derartiges Schema schon vor der Ausschreibung erarbeitet worden wäre. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen): Sie macht allerdings nicht geltend, entgegen der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid lasse sich belegen, dass das verwendete Bewertungsschema bereits im Voraus bestimmt worden sei. Sie hält der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Unterkriterien und deren Gewichtung seien erst nachträglich festgelegt worden, einzig entgegen, die Vergabebehörde habe entsprechendes selbst nie geltend gemacht. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermag (vgl. E. 1.2). Von einer Verletzung des Willkürverbots kann jedenfalls nicht die Rede sein: Weil unbestrittenermassen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die streitigen Unterkriterien samt Gewichtung im Moment der Ausschreibung bereits feststanden, durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise vom Gegenteil ausgehen. Weshalb es sich darum anders verhalten sollte, weil die Baudirektion angeblich nicht ausdrücklich selbst geltend gemacht hat, die Unterkriterien erst nach der Ausschreibung bestimmt zu haben, ist nicht einzusehen. Wieweit die Verfahrensbeteiligten für das Einbringen der entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente selbst verantwortlich sind und welche Folgen ein ungenügendes Tätigwerden in diesem Zusammenhang zeitigt, ergibt sich aus der kantonalrechtlichen Regelung der Beweisführungslast und der Beweislastverteilung. Die Beschwerdeführerin macht indessen nicht geltend, dass Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts verfassungswidrig gehandhabt worden seien. Im vorliegenden Zusammenhang ist schliesslich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.) erkennbar.
2.1.3 Unter Hinweis auf Galli/Moser/Lang (a.a.O., N 477) verlangt die Beschwerdeführerin sodann die Überprüfung der erwähnten Praxis zum Transparenzgebot. Werde der Vergabebehörde erlaubt, die Zuschlagskriterien erst nachträglich zu gewichten, so könne diese einen unliebsamen Bewerber ohne weiteres "ausschalten". Sie verkennt indessen, dass vorliegend - anders als in den von Galli/Moser/Lang angesprochenen Fällen, in denen die Zuschlagskriterien nur in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben, nicht aber präzise gewichtet worden waren - für jedes Zuschlagskriterium die maximal erreichbare Punktzahl in der Ausschreibung veröffentlicht worden ist. Einzig die anschliessende Verfeinerung der bekannten Zuschlagskriterien durch verschiedene Unterkriterien ist nicht publiziert worden. Aus dem Transparenzgebot eine allgemeine Verpflichtung der Submissionsbehörde zur vorgängigen Bekanntgabe auch der Unterkriterien und ihrer punktemässigen Gewichtung abzuleiten, drängt sich nicht auf. Die Rechtsprechung verlangt, dass Unterkriterien, welche für die Bewertung der eingereichten Offerten verwendet werden, sich klar an den durch die Veröffentlichung vorgegebenen Rahmen halten müssen und nicht über eine blosse Konkretisierung der Zuschlagskriterien hinausgehen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass die Vergabebehörde die verschiedenen Angebote nur aufgrund von Faktoren bewertet, deren Berücksichtigung für die Offerenten absehbar war. Eine besondere Missbrauchsgefahr, welche über das hinausgeht, was in Bereichen mit einem weiten Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde unvermeidbar ist, kann in diesem Zusammenhang nicht ausgemacht werden.
2.2
2.2.1 Das Verwaltungsgericht hat entschieden, es sei mit Blick auf das Transparenzgebot nicht zu beanstanden, wenn die Offerten hinsichtlich der "Wiederverwendung des Belagfräsguts" auch nach ökologischen Gesichtspunkten bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber das Unterkriterium der "Umweltanforderungen" für unzulässig: Weil die Ausschreibungsunterlagen unter den möglichen Zuschlagskriterien an sich auch jenes der "Ökologie/ Umweltverträglichkeit" vorsähen, dieses aber hier von der Vergabebehörde ausdrücklich nicht gewählt (angekreuzt) worden sei, hätten die Bewerber annehmen müssen, für die Baudirektion spielten ökologische Aspekte - abgesehen von einer "möglichst hohen Wiederverwendung des Belagfräsguts" - keine Rolle. Wenn die Vergabebehörde unter anderem die Länge der Transportwege berücksichtigt habe, so verletze dies deshalb sowohl das Transparenzgebot als auch den Grundsatz von Treu und Glauben. Letzteres macht die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich keine neuen rechtlichen Argumente vorgebracht werden können (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26).
2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid im vorliegenden Zusammenhang insbesondere darauf gestützt, dass im Anhang zu den Ausschreibungsunterlagen (S. 18) eine beispielhafte Bewertung von fünf Offerten enthalten ist, in welcher grundsätzlich die hier massgebenden Zuschlagskriterien und Punktzahlen angewandt werden. Bezüglich der verwendeten Kriterien weicht dieses Muster von der streitigen Vergabeverfügung nur insoweit ab, als die "Wiederverwendung des Belagfräsguts" nicht nur nicht angekreuzt, sondern überhaupt nicht als Zuschlagskriterium vorgesehen ist; im Beispiel werden die an sich dafür zu vergebenden 15 Punkte im Rahmen des Kriteriums "Ökologie/ Umweltverträglichkeit" verteilt. Daraus ergab sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts genügend klar, dass für den Zuschlag auch Umweltaspekte massgebend sein würden. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, es könne nicht entscheidend sein, dass im fraglichen Muster anstelle der "Wiederverwendung des Belagfräsguts" die "Ökologie/Umweltverträglichkeit" bewertet worden sei. Dies bereits deshalb, weil möglich erscheint, dass die Abweichung zwischen Ausschreibung und Muster nicht etwa die wahren Ansichten der Vergabebehörde wiederspiegelt, sondern auf einem blosses Versehen beim Ausarbeiten des illustrativen Beispiels beruht, stehen doch die beiden Kriterien in der Liste der (wählbaren) Zuschlagskriterien, wie sie in der Ausschreibung veröffentlicht ist, direkt nebeneinander. Das Gesagte ändert jedoch nichts daran, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist: Der Umstand, dass die Umweltverträglichkeit des Angebots (als Ganzes) nicht zum Zuschlagskriterium erhoben wurde, schliesst nicht generell aus, dass die Vergabebehörde im Rahmen der gewählten Kriterien Umweltaspekte berücksichtigt. Dies umso weniger in einem Bereich, in dem es - wie bei der Wiederverwendung des abgetragenen Strassenbelags - zum Vornherein und für alle Bewerber erkennbar vorab um Anliegen des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit geht. Es ist nicht einzusehen, wieso die Offerten in diesem Zusammenhang ausschliesslich hinsichtlich der Menge des wiederverwerteten Fräsguts hätten bewertet werden dürfen.
2.2.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wurden allgemeine Umweltaspekte nur am Rande berücksichtigt, und zwar im Rahmen des streitigen Unterkriteriums "Umweltanforderungen und Materialbewirtschaftung". Bei diesem wurden einerseits die ökologische Wiederverwendung von Ausbauasphalt (hinsichtlich Energieeinsatz und Umweltbelastung durch Schadstoffe) und andererseits das Konzept zur Wiederverwendung des Asphalts sowie von Abbruchmaterialien allgemein und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie der technischen Normen bewertet. Dabei spielten die von der Beschwerdeführerin primär angesprochenen Transportwege offensichtlich nur eine ganz untergeordnete Rolle. In diesem beschränkten Umfang durfte die Vergabebehörde den Abtransport des alten Strassenbelags (auch) unter ökologischen Gesichtspunkten bewerten, ohne das Transparenzgebot zu verletzen: Angesichts der bedeutenden Mengen des zu befördernden Fräsguts drängt sich eine Berücksichtigung der Art und Weise, wie der Transport organisiert wird, geradezu auf. Bei solchen Gegebenheiten müssen die Bewerber in der heutigen, für ökologische Anliegen zunehmend sensibilisierten Gesellschaft ohne weiteres damit rechnen, dass die Vergabebehörde in einem gewissen Ausmass auch die allenfalls resultierende Schadstoffbelastung in ihre Bewertung einbezieht.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unzureichende Bekanntgabe der Gewichtung des Preises. Dabei weist sie zu Recht darauf hin, dass letztlich für den Vergabeentscheid weniger ins Gewicht fällt, wie hoch die der preisgünstigsten Offerte zugesprochene maximale Punktzahl ist, als die Frage, wie sich die Preisunterschiede zwischen den Angeboten punktemässig auswirken. Sie äussert deshalb die Auffassung, das Transparenzgebot verlange, dass die Vergabebehörde nicht nur die Gewichtung des Preises in absoluten Punktzahlen im Voraus bekannt gebe, sondern auch die resultierende Preiskurve offen lege; dabei ist sie sich bewusst, dass bislang weder Lehre noch Praxis dahingehende Anforderungen an die Ausschreibung stellen. Ob und inwieweit allenfalls eine entsprechende Weiterentwicklung des Transparenzgebots angezeigt wäre, braucht hier indessen nicht näher untersucht zu werden: Anhand des Bewertungsmusters, welches in den Ausschreibungsunterlagen enthalten war (vgl. oben), konnten die Offerenten klar erkennen, wie das Kriterium des Preises von der Baudirektion gehandhabt werden würde. Insbesondere war ohne weiteres ersichtlich, dass zwar die für den günstigsten Preis zu vergebende Punktzahl hoch war, aber die Preiskurve relativ flach verläuft. Die Angebote wurden pro 5 Prozent, um die ihr Preis über jenem des billigsten Konkurrenten lag, mit 3 Punkten weniger bewertet; so erhielt das (um 50 Prozent teurere) kostspieligste "Angebot E" mit 30 immer noch die Hälfte der möglichen Punkte. Demgegenüber erreichte das günstigste "Angebot A" am Ende nur den zweitletzten Rang, während die um 10 bzw. 20 Prozent teureren Angebote "C" und "D" die ersten beiden Plätze belegten. Aus dem Muster ergab sich also nicht nur der genaue Verlauf der Preiskurve, sondern auch unmissverständlich die beschränkte Auswirkung von Preisunterschieden auf den Vergabeentscheid. Damit wäre dem Transparenzgebot selbst dann Genüge getan, wenn eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Preiskurve angenommen würde. Unerheblich ist, dass sich die Kurve nicht unmittelbar aus der Veröffentlichung der Zuschlagskriterien selbst, sondern bloss aus dem beigefügten Muster ergibt. Zweck eines solchen ist es gerade, die geplante Anwendung der Zuschlagskriterien zu verdeutlichen, wobei sich insbesondere die punktemässige Auswirkung von Preisunterschieden durch eine beispielhafte Bewertung hypothetischer Offerten, wie sie vorliegend vorgenommen wurde, gut darstellen lässt. Nach dem Gesagten ist schliesslich auch die Rüge unbegründet, das Kriterium "Preis" sei von der Vergabebehörde anders gehandhabt worden als in den Ausschreibungsunterlagen publiziert.
3.
Die Beschwerdeführerin (welche mit knapp 33,8 Mio. Franken das billigste Angebot unterbreitet hatte) rügt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts verstosse gegen das Willkürverbot, weil er die von der Baudirektion verwendete flache Preiskurve schütze (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen). Bei einer Ausschreibung wie der vorliegenden sei mit Preisunterschieden von maximal 20 bis 30 Prozent zu rechnen, weil alle konkurrierenden Tiefbauunternehmen mit ähnlichen Modellen kalkulierten, ähnliche Kostenstrukturen hätten und an die gleichen eng definierten behördlichen Vorgaben gebunden seien. Es sei deshalb zum Vornherein absehbar gewesen, dass nur das obere Drittel der Punkteskala gebraucht werden würde. Die Vergabebehörde habe die Preisunterschiede marginalisiert und das um 12 Prozent bzw. 4 Mio. Franken teurere Angebot der ARGE "B.________" immer noch mit 52,8 Punkten bewertet. Letztlich sei der Zuschlag nicht dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt worden, was auch Art. 1 Abs. 3 lit. d und Art. 13 lit. f IVöB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRöB verletze.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat auch diese von der ARGE "L.________" im kantonalen Verfahren erhobene Rüge als verspätet erachtet (vgl. oben E. 2). Weil es sie dennoch materiell behandelt hat, kann aber offen bleiben, ob der angefochtene Entscheid allenfalls - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - insoweit verfassungswidrig wäre.
3.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die streitige Bewertung der Angebotspreise sei nicht zu beanstanden, zumal sie zu ähnlichen Ergebnissen führe wie die Formel, welche die Conférence Romande des Travaux Publics in ihrem "Guide romand pour l'adjudication des marchés publics" empfehle (http://sndmz02e.vd.ch/PROD/DINF/ publicationdinfp.nsf/0/940d22f6f3f00b9a412568be00451171/$FILE/ guide_romand.pdf; vgl. S. 14 des Anhangs). Zudem verhindere ein enger Preisrahmen, dessen Maximum bloss 20 bis 50 Prozent über dem tiefsten Preis liege, dass aus diesem Rahmen fallende Angebote differenziert bewertet werden könnten. Die Baudirektion habe ihren Ermessensbereich nicht überschritten, handle es sich doch vorliegend um ein komplexes Bauwerk, bei welchem dem offerierten Preis für den Zuschlag nicht ein derart grosses Gewicht zukomme wie bei standardisierten Gütern. Es sei für die Gewichtung des Preises von einer unteren Grenze von 20 Prozent auszugehen, welche hier auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin nicht unterschritten werde.
3.3 Diese Argumentation ist keineswegs unhaltbar: Es ist zutreffend, dass bei standardisierten Werken oder Dienstleistungen den übrigen Zuschlagskriterien im Vergleich zu den Kosten wenig Gewicht zukommt; weil sich bei derartigen Ausschreibungen die einzelnen Angebote ausser bezüglich des Preises zum Vornherein nur unwesentlich unterscheiden können, muss dieser letztlich ausschlaggebende Bedeutung haben. Bei komplexeren Werken oder Dienstleistungen ist demgegenüber der Schluss, die billigste Offerte sei auch die wirtschaftlich günstigste, weniger zwingend. Je aufwendiger die ausgeschriebene Arbeit ist, desto mehr rücken neben dem Preis auch andere Kriterien, wie Qualität, Termine oder Umweltaspekte in den Vordergrund. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang eine Gewichtung des Preises im Umfang von 20 Prozent als unterste Grenze bezeichnet, ansonsten der Grundsatz, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte, seines Gehalts entleert werde (BGE 129 I 313 E. 9.2 S. 327). Vorliegend hat die Baudirektion den Preis mit 60 Prozent gewichtet, was für aufwendige Tiefbauarbeiten mit einem Auftragsvolumen von 35 bis 40 Mio. Franken sicherlich im Rahmen des Zulässigen liegt. Damit hat sie dem Kostenfaktor bei der Bewertung der einzelnen Angebote ausreichend Rechnung getragen, auch wenn die Preisunterschiede aufgrund des angewandten Systems zur Punkteverteilung abgeschwächt wurden. Die konkrete Ausgestaltung der Preiskurve fällt in das (weite) Ermessen der Vergabebehörde (vgl. Urteil 2P.172/2002 vom 10. März 2003, E. 3.2), welche dieses hier nicht verfassungswidrig ausgeübt hat. Es besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten zur punktemässigen Bewertung der offerierten Preise (vgl. Jacques Pictet/Dominique Bollinger, Aide multicritère à la décision: Aspects mathématiques du droit suisse des marchés publics, BR 2/2000 S. 63 ff.). Die Formel gemäss dem "Guide romand", die zu einer noch etwas flacheren Preiskurve als die Methode der Baudirektion führt, wurde vom Bundesgericht zwar kritisch beleuchtet, aber - für sich allein genommen - ausdrücklich als zulässig erklärt; erst in Kumulation mit einer äusserst schwachen Gewichtung des Preises von lediglich 20 Prozent wurden die Ergebnisse als inakzeptabel erachtet (BGE 129 I 313 E. 9.2 S. 327 f.). So mag sich zwar auch hier fragen, ob die verwendete Punkteskala, bei welcher ein Angebot, das eineinhalb Mal so teuer ist wie das billigste, immer noch die Hälfte der zu verteilenden Punkte erhält, zweckmässig ist. Angesichts der Bedeutung, welche die Vergabebehörde dem Preis als Zuschlagskriterium mit einer Gewichtung von 60 Prozent an sich geben wollte, wäre wohl eine etwas steilere Preiskurve vorzuziehen gewesen. Dies trotz der Gefahr, dass allenfalls massiv teurere Offerten, ungeachtet der zwischen ihnen bestehenden Preisunterschiede, allesamt keine Punkte mehr erhalten hätten; der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als es nicht grundsätzlich unzulässig erscheint, wenn bei der Bewertung von Angeboten, die viel teurer als das billigste sind, hinsichtlich des Preises nicht mehr differenziert werden kann. Nachdem aber im Rechtsmittelstadium die Angemessenheit der Bewertung nicht zu überprüfen ist, ändert das Gesagte nichts an der Tatsache, dass sich die verwendete Skala letztlich innerhalb des der Baudirektion zustehenden (grossen) Ermessensspielraums hält und weder verfassungswidrig ist, noch den Grundsatz des Zuschlags an das wirtschaftlich günstigste Angebot verletzt.
4.
In verschiedener Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, es sei willkürlich, dass das Verwaltungsgericht den Zuschlag an die ARGE "B.________" geschützt habe. Gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst ein Entscheid dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Er ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).
4.1 Die ARGE "B.________" hat neben ihrem Hauptangebot, dessen Preis 38,8 Mio. Franken betrug, als Variante eine zweite Offerte eingereicht. Dieses rund 1,1 Mio. Franken günstigere Angebot sah die Bezahlung des vereinbarten Preises entsprechend dem Vorankommen der Bauarbeiten in Teilbeträgen und nicht als Ganzes nach Leistungserbringung vor. Diese "Variante mit Zahlungsplan" hat den Zuschlag erhalten (vgl. oben Lit. A), was gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin unhaltbar ist, weil sie nicht den Bedingungen gemäss Ausschreibungsunterlagen entspreche. Preise, die auf anderen als den publizierten Zahlungskonditionen beruhten, dürften nicht berücksichtigt werden.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Ausschreibungsunterlagen Unternehmervarianten ausdrücklich zulassen (Ziff. 224 der besonderen Bestimmungen, S. 10). Wenn das Verwaltungsgericht diesbezüglich annimmt, es seien nicht nur in Bezug auf die angebotenen Leistungen, sondern auch bei den Modalitäten der Bezahlung Varianten zulässig, kann von einer Verletzung des Willkürverbots keine Rede sein (vgl. etwa Peter Rechsteiner, Unternehmervarianten, in: BR 2/2001 S. 60). Daran ändert nichts, dass es davon ausgeht, allfällige Mehrkosten für die Finanzierung des Zahlungsplans hätten sich wegen ihrer geringen Höhe so oder anders kaum auf die Bewertung des Angebotspreises ausgewirkt und dürften deshalb vernachlässigt werden. Offen bleiben kann schliesslich, ob mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen ist, dass ein blosser Zahlungsplan gar keine Variante darstellt.
4.1.2 Im vorliegenden Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin weiter, es verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.), dass ihr in die Offerte der ARGE "B.________" keine Einsicht gewährt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet: Im Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten garantiert (Art. 11 lit. g IVöB; vgl. auch Art. 8 lit. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB; SR 172.056.1]); sie geniessen den Schutz als Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssen (vgl. Art. 23 BoeB). Diese Regelung kann nicht durch das blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders geartete Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren (Urteil 2P.274/1999 vom 2. März 2000, in: Pra 2000 S. 797, E. 2c/aa). Wieweit allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Interessenabwägung - analog zur Regelung von Art. 27 f. VwVG - von Verfassungs wegen direkt oder indirekt Einsicht in Konkurrenzofferten gewährt werden muss (vgl. dazu Robert Wolf, a.a.O., S. 22 ff.; vgl. auch Urteil 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003, E. 2), ist umstritten. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich hier, zumal die Beschwerdeführerin keine spezifischen Gründe vorbringt, welche Anlass dazu geben könnten, im erwähnten Sinne die direkte oder indirekte Bekanntgabe einzelner Teile der Konkurrenzofferte in Erwägung zu ziehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet als unhaltbar, dass das Angebot der ARGE "L.________" beim Kriterium "Qualität" im Bereich "Bauwerksqualität/Referenzen" einen Abzug im Umfang von zwei der sechs erreichbaren Punkte erfahren hat.
4.2.1 Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar anerkannt, dass die (vertraulichen) telefonischen Referenzen, welche die Baudirektion eingeholt habe, nicht verwendet werden dürften, weil sie zu wenig konkret seien, um der ARGE "L.________" eine sachbezogene Stellungnahme zu erlauben. Den Inhalt dieser Referenzen habe es allerdings dennoch berücksichtigt. Zudem habe das Verwaltungsgericht von der Baudirektion erst nachträglich vorgebrachte, neue Gründe für den Punktabzug akzeptiert. Schliesslich sei einzig bei der Beschwerdeführerin gezielt nach negativen Referenzen geforscht worden, so dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB) verletzt worden sei.
4.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid auf die streitigen telefonischen Auskünfte gestützt haben sollte; nachdem es diese für zu wenig präzise erklärt hat, erwähnt es sie im Weiteren nicht mehr. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Punktabzug anderweitig als gerechtfertigt erachtet, wobei es ausdrücklich auch neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel als zulässig erklärt und insbesondere die schlechte Referenz berücksichtigt hat, welche das Baudepartement des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Belagsverstärkung und Sanierung von Bushaltestellen in Erlinsbach erteilte (Bewertung vom 12. November 2001). Auch wenn es grundsätzlich nicht unproblematisch erscheint, im Rechtsmittelverfahren (auch) neue Gründe für die Rechtmässigkeit einer streitigen Bewertung zuzulassen, so kann das entsprechende Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht als geradezu unhaltbar bezeichnet werden. Dass in diesem Zusammenhang kantonales Verfahrensrecht verfassungswidrig gehandhabt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Nachdem sich der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht auf die streitigen telefonisch eingeholten Referenzen stützt, kann offen bleiben, ob deren Berücksichtigung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzen würde.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass bereits im Vergabeverfahren gezielt nach sie betreffenden schlechten Referenzen geforscht worden sei. Sie sieht sich vielmehr deshalb rechtsungleich behandelt, weil das Verwaltungsgericht die erwähnte Referenz des Baudepartements des Kantons Aargau berücksichtigt hat, welche nachträglich eingeholt worden ist. Sie verkennt dabei, dass sich ihre Situation als Beschwerdeführerin in einem Rechtsmittelverfahren zum Vornherein nicht mit jener eines Offerenten vor dem Zuschlag vergleichen lässt. Im Rechtsmittelstadium geht es nicht mehr um eine für alle Konkurrenten gleiche Handhabung der Zuschlagskriterien, sondern bloss um die Überprüfung einzelner streitiger Bewertungen. Dabei ist nur natürlich, dass sich - wenn in diesem Zusammenhang neue Vorbringen zulässig sind - allfällige weitere Nachforschungen (regelmässig) auf den beschwerdeführenden Offerenten beschränken; darin liegt noch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den übrigen Anbietern. Aus denselben Gründen kann es nicht darauf ankommen, ob zusätzliche, vertiefte Abklärungen betreffend die ARGE "B.________" allenfalls auch die eine oder andere negative Referenz zu Tage gefördert hätten.
4.2.4 Die Bewertung im Bereich "Bauwerksqualität/Referenzen" verstösst auch im Ergebnis nicht gegen das Willkürverbot: Das Angebot der ARGE "L.________" wurde mit vier von sechs möglichen Punkten zwar nicht ausgezeichnet, aber immer noch gut benotet. Damit wurde den zahlreichen positiven Referenzen der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen. Ein Abzug im Umfang von zwei Punkten erscheint im Vergleich zur ARGE "B.________" nicht unhaltbar, wenn berücksichtigt wird, dass diese - anders als die Mitglieder der ARGE "L.________" - soweit bekannt ausschliesslich positive Referenzen aufweist, die zudem, abgesehen von der D.________ AG, die neu dazugestossen ist, auch die Arbeitsgemeinschaft als Ganzes und (wie das streitige Vergabeverfahren) Arbeiten an Nationalstrassen betreffen. Es verstösst nicht gegen das Willkürverbot, die Offerte einer Arbeitsgemeinschaft, welche - anders als die maximalbenotete Konkurrentin - in ihrer aktuellen Zusammensetzung keine Referenzen vorweisen kann und zudem von mindestens einem Unternehmen mitgetragen wird, das nicht nur positive, sondern auch negative Referenzen erhalten hat, beim Unterkriterium "Bauwerksqualität/Referenzen" nicht mit der Höchstpunktzahl zu bewerten.
4.2.5 Was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang weiter - etwa bezüglich der Datenschutzgesetzgebung oder die Referenz des Baudepartements des Kantons Aargau - vorbringt, ist rein appellatorischer Natur, weshalb nicht darauf einzugehen ist. Auch die Ausführungen zur vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) bei der K.________ AG in Auftrag gegebenen Studie betreffend eine Überprüfung des "Abzugssystems auf Belagsbaustellen für Nationalstrassen" bedürfen keiner näheren Erörterung, hat sich die Vorinstanz doch bei ihrem Entscheid nicht darauf gestützt.
4.3 Als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erachtet die Beschwerdeführerin weiter, dass die ARGE "L.________" beim Kriterium "Qualität" im Bereich "Qualität/Angebot" nur zwei von drei möglichen Punkten erhalten hat, während die Offerte der ARGE "B.________" das Maximum erreichte. Letztere habe kein Bauprogramm eingereicht, weshalb auch ihre Unterlagen unvollständig gewesen seien und sie, wie Erstere, einen Punktabzug hätte erfahren müssen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, "die Minimalanforderungen zur Ermittlung der erforderlichen Bauzeit seien erfüllt worden", sei unhaltbar.
In Ziff. 221 der besonderen Bestimmungen (S. 9 der Ausschreibungsunterlagen) werden die Unterlagen aufgezählt, welche mit dem Angebot zusammen einzureichen sind. Dazu gehört ein Bauprogramm, wobei präzisierend von der "Ermittlung der erforderlichen Bauzeit für Globalmiete" gesprochen wird. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich dieser Passus mit Blick auf die Präzisierung willkürfrei so auslegen lässt, dass das einzureichende Bauprogramm lediglich die Berechnung der Pauschale für die Fahrbahnmiete ermöglichen muss (vgl. Ziff. 1.8 der objektbezogenen besonderen Bedingungen). Entsprechendes erlaubt die Offerte der ARGE "B.________" ohne weiteres, ergibt sich doch aus dem abgegebenen "technischen Bericht", dass die vorgesehene Bauzeit 155 Tage beträgt (Ziff. 1.6) und als Mietglobale 2,325 Mio. Franken eingesetzt sind (vgl. Ziff. 1.17). Wird die streitige Feststellung des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang gesehen, so ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die Baudirektion in der "Detail-Beurteilung der Angebote bezüglich Vergabekriterien", welche sie am 20. Dezember 2001 erstellt hat, erwähnt, die ARGE "B.________" habe kein Bauprogramm eingereicht. Dieser Hinweis steht unter dem Titel "mit dem Angebot abgelieferte Unterlagen" und muss nach dem Gesagten so verstanden werden, dass er nicht die in den Ausschreibungsunterlagen als Bauprogramm bezeichneten rudimentären Angaben, sondern ein eigentliches Dokument meint, welches ein (mehr oder weniger detailliertes, allenfalls graphisch gestaltetes) Programm für die schrittweise Umsetzung des Bauvorhabens enthält, wie es die ARGE "L.________" einreichte, aber unbestrittenermassen nicht zu den verlangten Unterlagen gehörte. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Rede sein, hat doch die Baudirektion im kantonalen Verfahren ausdrücklich erklärt, die erforderlichen Angaben zu Bauzeit und Mietglobale seien dem technischen Bericht der ARGE "B.________" zu entnehmen. Damit war für die Beschwerdeführerin leicht zu ersehen, wie das Verwaltungsgericht zur streitigen Feststellung kam (zur Frage einer allfälligen Akteneinsicht vgl. E. 4.1.2)
4.4 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, es verstosse gegen das Willkürverbot, die Offerte der ARGE "L.________" beim Kriterium "Wiederverwendung des Belagfräsguts" im Bereich "Abnahmebestätigungen" nur mit 1,5 von 3 möglichen Punkten zu benoten. Die Entsorgung von Aushubmaterial stelle zur Zeit keine grösseren Probleme und habe deshalb nur geringe wirtschaftliche Relevanz. Der Abzug von 1,5 Punkten, welcher wirtschaftlich einer Preisdifferenz von Fr. 840'000.-- entspreche, sei deshalb willkürlich. Diese Argumentation ist nicht zu hören: Die Relevanz, welche verbindlichen Abnahmeerklärungen bei der Bewertung der Angebote zukam, ergibt sich unmissverständlich aus den objektbestimmten besonderen Bedingungen der Submission (Ziff. 2.4 sowie Ziff. 2.16.1), wobei diese noch ausdrücklich auf ein Formular "Entsorgungserklärung für Bauabfälle" der Zentralschweizer Umweltdirektoren hinweisen; sie war der ARGE "L.________" und damit auch der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bekannt. Dennoch hat es Erstere unterlassen, der Vergabebehörde schriftliche Abnahmebestätigungen einzureichen, und sich vielmehr darauf beschränkt, mündliche Zusicherungen zu Protokoll zu geben. Dies, obschon einerseits die Bedeutung, welche die Baudirektion den Abnahmebestätigungen beigemessen hat, für allen Konkurrenten erkennbar war und andererseits die Beschaffung von schriftlichen Bestätigungen der von der ARGE "L.________" kontaktierten Aufbereitungsanlagen (die offenbar zur Unternehmensgruppe eines ihrer Mitglieder gehören) nur geringen Aufwand verursacht hätte. Bei diesen Gegebenheiten verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn die Beschwerdeführerin den absehbaren und zudem - zumindest nach ihren eigenen Angaben - leicht vermeidbaren Punktabzug nunmehr als willkürlich bezeichnet.
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin ferner beim Unterkriterium "Materialbewirtschaftung/Umweltanforderungen" auch die Bewertung als solche beanstandet, vermögen ihre Ausführungen den Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2) nicht zu genügen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Parteientschädigung ist keine auszurichten, zumal sich die Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht haben vernehmen lassen (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Kammer, des Kantons Zug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: