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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.434/2003 /bnm
Urteil vom 22. Januar 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
gegen
Z.________ Limited,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,
Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9 BV (provisorische Rechtsöffnung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn
vom 20. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
Der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Olten-Gösgen erteilte der Z.________ Limited in der von ihr gegen die X.________ AG erhobenen Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 25. Juni 2003 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 57'000.-- nebst Zinsen und Betreibungskosten.
B.
Dagegen gelangte die X.________ AG am 18. August 2003 an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches ihren Rekurs am 20. Oktober 2003 abwies.
C.
Die X.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. November 2003, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur weisungsgemässen Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter verlangt sie die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides bzw. des Urteils des Obergerichts und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Z.________ Limited.
Die Z.________ Limited schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verweist in seiner Stellungnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils und auf die Akten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der letzten kantonalen Instanzen über die definitive oder die provisorische Rechtsöffnung stellen Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG dar (BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257; 111 III 8 E. 1 S. 9; 98 Ia 348 E. 1 S. 350). Da sich die staatsrechtliche Beschwerde vorliegend gegen den Rekursentscheid über eine provisorische Rechtsöffnung richtet, ist sie nach dem Gesagten zulässig. Indes ist aufgrund ihrer kassatorischen Natur eine Weisung hinsichtlich der geforderten Neubeurteilung nicht möglich. Aus dem gleichen Grund kann auf das Gesuch um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verletzung von Art. 9 BV rügt (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257). Die bloss allgemeine Bestreitung tatsächlicher Feststellungen, soweit sie von der eigenen Darstellung abweichen, kann ohne konkrete Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden. Ebenso sind im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wegen Verletzung von Art. 9 BV Beweisofferten nicht zulässig (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71).
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht im Wesentlichen vor, in willkürlicher Anwendung von Art. 82 SchKG die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung durch den Amtsgerichtspräsidenten geschützt zu haben.
2.1 Ein Entscheid erweist sich als willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Hingegen erweist sich ein Entscheid nicht bereits dann als willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar ist oder gar vorzuziehen wäre. Zudem muss jeweils nicht nur die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).
2.2 Das Obergericht verweist als Rechtsöffnungstitel auf eine von den Parteien am 5. November 1999 unterzeichnete Bestätigung über die am 21. Oktober 1999 an die Beschwerdeführerin erfolgte Auszahlung eines zu 5,5 % verzinslichen Überbrückungsdarlehens von Fr. 57'000.-- sowie das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2002, wonach dieses Darlehen samt Zinsen per Ende Februar 2002 gekündigt worden ist. Demgegenüber erfasse der zwischen der Beschwerdegegnerin und W.________ am 6./7. Juli 2000 abgeschlossene Forderungsverkauf nur die dabei aufgeführten Positionen, und die Saldoerklärung beziehe sich nicht auf die nunmehr strittige Forderung. Daran änderten auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Sanierungsbemühungen nichts, würden doch in ihrer Bilanz per Ende 2001 weitere, teils noch ältere Kreditoren aufgeführt. Zudem ergebe sich aus der Gewährung erneuter Darlehen Hinweise auf die Zahlung von Zinsen aus dem Jahre 1999. Das Vorliegen einer die Forderung von Fr. 57'000.-- erfassende negative Schuldanerkennung sei seitens der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht worden.
2.3 Mit dieser einlässlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander. Im Wesentlichen wiederholt sie den bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass eine allfällige Forderung aus dem Vertrag vom 5. November 1999 durch die Saldoquittung vom 6./7. Juli 2000 untergegangen sei. Ihre Ausführungen zur Saldoquittung gehen insoweit an der Sache vorbei, als dass sie diesen Beleg nur ausschnittweise zitiert. Das Obergericht hat demgegenüber den Beleg als Ganzes gewürdigt. Die weiteren Umstände, welche über die Tragweite der Saldoquittung Aufschluss geben können, hat das Obergericht aufgrund der Parteivorbringen sorgfältig gewürdigt. Was an diesem Vorgehen unhaltbar und inwiefern das Ergebnis willkürlich sein soll, ist anhand der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Auf ihre appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist daher insgesamt nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerde ist damit kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: