BGer 6S.186/2003 |
BGer 6S.186/2003 vom 22.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.186/2003 /pai
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Sitzung vom 22. Januar 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.________,
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privater Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller,
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2. B.________,
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privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Heiner Graf,
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3. C.________,
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privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler,
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4. D.________,
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privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,
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5. E.________,
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privater Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Eisenring,
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Gegenstand
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Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, Strafzumessung, bedingter Strafvollzug.
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
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19. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 7. Dezember 2001 sprach das Bezirksgericht Ober- und Neutoggenburg A.________, B.________, C.________ und D.________ der (teilweise qualifizierten) Geiselnahme (Art. 185 StGB), der (qualifizierten) Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) sowie weiterer Delikte schuldig. A.________ und C.________ wurden dafür zu je viereinhalb, B.________ und D.________ zu je vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen B.________, C.________ und D.________ wurde eine (teilweise unbedingte) Landesverweisung verhängt. E.________ wurde wegen Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung und Entführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt.
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B.
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Auf Berufung der Verurteilten hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Urteil vom 19. März 2003 vom Vorwurf der (qualifizierten) Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) frei. Die Genannten wurden je der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB) und (teilweise) weiterer Delikte schuldig erklärt und zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 16 und 18 Monaten verurteilt. Gegen B.________, C.________ und D.________ wurde zudem eine (ebenfalls bedingt aufgeschobene) Landesverweisung ausgefällt. E.________ wurde wegen Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
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C.
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Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 20. Mai 2003 an das Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft rügt u.a. die Verletzung von Bundesstrafrecht und stellt folgendes Rechtsbegehren:
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1. Die Lit. A. - E. des Dispositives des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts vom 19. März 2003 seien mit Bezug auf die Freisprüche wegen qualifizierter Entführung (jeweils Ziff. 1), die Schuldsprüche, das Strafmass und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (jeweils Ziff. 2) sowie mit Bezug auf die Gewährung des bedingten Vollzugs der Landesverweisung (Lit. B, C und D jeweils Ziff. 3) aufzuheben.
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2. Die Strafsache sei anschliessend an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen; unter Kostenfolge.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzulässigen Vereinbarung zwischen Zivilparteien "im Sinne eines prozessualen Vergleichs".
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1.1 Der zuständige richterliche Referent habe den angeklagten privaten Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 "die Festsetzung eines Strafmasses" angeboten, "das den bedingten Strafvollzug noch zulässt" sowie die "Anordnung von Landesverweisungen mit bedingtem Vollzug". "Im Gegenzug" habe das Kantonsgericht gefordert, dass sich die Angeklagten mit dem Strafkläger über die Zivilforderung einigten, dass sie diese beglichen, dass der Strafkläger sein Desinteresse am Strafprozess erkläre, dass die Angeklagten ein "Geständnis" ablegten "hinsichtlich eines Tatbeitrages der den Grundtatbestand der Entführung und der Geiselnahme beziehungsweise der Gehilfenschaft zur Entführung erfüllt" und dass sie in den übrigen Streitpunkten das bezirksgerichtliche Urteil anerkannten.
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Am 11. November 2002 habe die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass sie "mit der vorgeschlagenen Art der Erledigung des Verfahrens nicht einverstanden" sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 habe das Kantonsgericht den Verfahrensbeteiligten dennoch mitgeteilt, dass die vorgeschlagene Vereinbarung zustande komme, "zumal die Angeklagten und der Kläger alle an sie gestellten Bedingungen erfüllt hätten". Daher gedenke die Strafkammer die hängigen Berufungsverfahren "im Sinne des Vorschlages des Referenten zu entscheiden". Die unterzeichnete Vereinbarung sei der Beschwerdeführerin "zur Kenntnisnahme zugestellt" worden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 an die Strafkammer habe die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort festgehalten und mitgeteilt, dass sie "das Vorgehen und das Ergebnis der ohne ihre Zustimmung durchgeführten so genannten Mediation" ablehne. Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung habe sie nicht beantragt. Gemäss der getroffenen Prozessvereinbarung habe das Kantonsgericht die Angeklagten am 19. März 2003 "lediglich der Geiselnahme etc. schuldig gesprochen" und zu bedingten Gefängnisstrafen von 18, 16 bzw. sechs Monaten verurteilt.
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1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es gebe für das Vorgehen des Kantonsgerichtes "weder im eidgenössischen noch im kantonalen Recht eine genügende Rechtsgrundlage". Die Beurteilung "von Taten von einer Schwere wie im vorliegenden Verfahren auf dem Wege eines zivilrechtlichen Vergleichs" sei als unzulässig zu bezeichnen. Es müsse vermutet werden, dass "nach dem erstinstanzlichen Urteil auf den Kläger eingewirkt" worden sei. "Die Hinterfragung solcher tatsächlicher Gegebenheiten" sei zu Unrecht unterblieben. Zwar liege "der Vergleich über die Zivilansprüche (...) durchaus in der Dispositionsfreiheit" der Zivilparteien. Durch die Vereinbarung der Angeklagten mit dem Opfer sei der staatliche Strafanspruch jedoch nicht weggefallen. Es gehe nicht an, dass sich die Zivilparteien "über die Anerkennung des Grundtatbestandes" einigten und die Angeklagten sich "vom Kantonsgericht für diesen Fall zusichern" liessen, "dass nur bedingte Strafen ausgesprochen" werden. Im "Ergebnis" habe das Kantonsgericht gegen eidgenössisches Recht verstossen, nämlich gegen Art. 41 Ziff. 1, Art. 63-64, Art. 68 Ziff. 1 und Art. 183-185 StGB. Im weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin (namentlich auf Seiten 5-10 der Beschwerdeschrift) ausführlich die Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheides. "Zur Untermauerung der einer Erledigung durch Vergleich dienenden Gründe" habe das Kantonsgericht die "Faktenlage anders interpretiert" als vor ihm das Bezirksgericht. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichtes sei "selektiv" und "einseitig". Die (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) "pauschale und teilweise undifferenzierte Wertung" der Beweisergebnisse im angefochtenen Urteil sei "willkürlich, da sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht" lasse.
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2.
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Es fragt sich zunächst, inwiefern diese Fragen überhaupt Streitgegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein können und ob die Beschwerdeführerin allenfalls legitimiert ist, prozessrechtliche Fragen im Rahmen einer zulässigen staatsrechtlichen Beschwerde prüfen zu lassen.
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2.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht (bzw. materielles Bundesstrafrecht) verletze. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 BStP). Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Fragen der verfassungswidrigen Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht bzw. der Beweiswürdigung bilden Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 OG; vgl. z.B. BGE 129 I 49 ff., 85 ff., 129 ff., 151 ff.).
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Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde insbesondere prüfen zu lassen, ob die streitige Parteivereinbarung zu einer unrichtigen Anwendung des Bundesstrafrechtes geführt hat (Art. 270 lit. c i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP).
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2.2 Es bleibt zu untersuchen, ob das vorliegende Rechtsmittel teilweise (nämlich soweit die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist) als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) entgegengenommen werden kann. Beschwerdelegitimiert sind Bürger (Private) und Korporationen bezüglich Rechtsverletzungen, die sie durch allgemeinverbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben (Art. 88 OG). Die Beschränkung auf persönliche Interessen des Beschwerdeführers schliesst die "Popularbeschwerde" oder die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen grundsätzlich aus. Dementsprechend kann die staatsrechtliche Beschwerde auch nicht vom öffentlichen Ankläger in Strafsachen erhoben werden (vgl. Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 2.31 Fn. 133; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1790; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 35).
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Nach dem Gesagten ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Prozessrechts bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung vor, nicht einzutreten. Entsprechende Rügen könnten im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur geprüft werden, wenn ein beschwerdelegitimiertes Opfer (im Sinne des Opferhilfegesetzes) sie erheben oder wenn ein Verurteilter das gestützt auf eine Prozessvereinbarung gefällte Strafurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten würde (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 161 f.).
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2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin befugt ist, das angefochtene Urteil mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten und dabei namentlich prüfen zu lassen, ob die streitige Parteivereinbarung zu einer unrichtigen Anwendung des materiellen Bundesstrafrechtes oder bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften geführt habe. Auf Rügen der verfassungswidrigen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechtes bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung ist hingegen nicht einzutreten.
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Nachfolgend wird untersucht, ob die Vorinstanz eidgenössisches Strafrecht verletzt hat, indem sie (gestützt auf die fragliche Parteivereinbarung) namentlich auf Tatbestände und Strafzumessungsgründe erkannte, welche ein Strafmass von nicht über 18 Monaten Freiheitsstrafe und damit den bedingten Strafvollzug ermöglichten.
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3.
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Die von der Staatsanwaltschaft beanstandete Vereinbarung vom November 2002 erfolgte (unbestrittenermassen) nicht zwischen ihr als öffentlicher Anklägerin und den Angeklagten, sondern zwischen dem Strafkläger (Opfer), der sich als Zivilpartei konstituiert hatte, und den Angeklagten. Die Vereinbarung unter den Zivilparteien war allerdings (auf Anregung des Opfervertreters) vom Referenten des Kantonsgerichtes am 31. Oktober 2002 schriftlich vorgeschlagen worden, und der Referent stellte (bei Zustandekommen der Parteivereinbarung) im Rahmen der strafgesetzlichen Bestimmungen eine mögliche gerichtliche Erledigung mit bedingten Strafen in Aussicht. Zwar wies der gerichtliche Referent in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2002 ausdrücklich darauf hin, dass eine allfällige Verfahrenserledigung im Sinne der vorgeschlagenen Vereinbarung zwischen den Zivilparteien nur möglich sei, "soweit dies mit den Strafzumessungsregeln vereinbar ist". Gleichzeitig stellte er den Angeklagten jedoch Folgendes in Aussicht: "Dies würde für alle Angeklagten ein Strafmass bedeuten, das den bedingten Strafvollzug noch zulässt". Im angefochtenen Urteil wird das Schreiben des Referenten als "unverbindlicher Vorschlag" bezeichnet, der lediglich "einen möglichen Prozessausgang" skizziert habe. Eine förmliche Prozessvereinbarung mit den Parteien unterzeichneten weder das Gericht noch die Anklagebehörde. Die Staatsanwaltschaft war an der Ausarbeitung der vorgeschlagenen Parteivereinbarung nicht beteiligt, und sie lehnte das prozessuale Vorgehen und die ins Auge gefasste Lösung ausdrücklich ab.
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Gemäss der Vereinbarung zwischen den Zivilparteien verpflichteten sich die Angeklagten, dem Geschädigten "als Zivilforderung pauschal den Betrag von Fr. 10'000.--" zu bezahlen. Ausserdem "anerkannten" sie "jeder für sich einen Tatbeitrag, der den Grundtatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB beziehungsweise" (im Falle des privaten Beschwerdegegners 5) "der Gehilfenschaft zur Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB" erfüllt. Schliesslich anerkannten die Angeklagten die übrigen Streitpunkte des erstinstanzlichen Urteils (betreffend die weiteren Schuldsprüche bzw. die Widerrufe des bedingten Strafvollzuges, die Einziehungen sowie Kosten und Entschädigung). Im Gegenzug erklärte der zivile Strafkläger, "aus den Sachverhalten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Ober- und Neutoggenburg vom 7.12.2001 gegen die Angeklagten per Saldo aller Ansprüche abgefunden zu sein". Ausserdem verpflichtete er sich, im hängigen Berufungsverfahren gegenüber dem Kantonsgericht "sein Desinteresse" zu erklären. Bezüglich der Gültigkeit der Parteivereinbarung wurde (namentlich im Hinblick auf die "Anerkennung" von Straftatbeständen durch die Angeklagten) das Urteil des Kantonsgerichtes vorbehalten.
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4.
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In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Die Angeklagten hätten das Opfer am späten Abend des 12. Oktober 1999 in Brunnadern gewaltsam entführt, im Auto nach Winterthur verbracht und es dort festgehalten. Hintergrund und Motiv des Geschehens sei eine angebliche Schuld eines Neffen des Opfers in der Höhe von Fr. 7'000.-- gewesen, welche die Angeklagten für eine Drittperson hätten "eintreiben" wollen. Der Neffe habe sich zuvor geweigert, die angebliche Schuld zu begleichen und die Angeklagten dabei telefonisch beleidigt. Am 12. Oktober 1999, 23.00 Uhr, hätten die privaten Beschwerdegegner 1-4 den Neffen des Entführten telefonisch aufgefordert, sich "mit oder ohne Geld bis um 03.00 Uhr" in einem Restaurant in Kollbrunn einzufinden, dann werde der Onkel wieder freigelassen. Falls der Neffe "das Geld nicht bei sich" habe, müsse dieser anstelle des Onkels "dann dort bleiben". Den Angeklagten sei es "also von Anfang an" darum gegangen, mit dem Neffen "in Kontakt zu treten, mit ihm über die angeblich vorausgegangenen Beleidigungen oder Beschimpfungen zu reden und auch darum, bei ihm die offene Forderung zu Gunsten" einer dritten Person "einzutreiben". Durch die Entführung des Onkels habe somit dessen Neffe von Anfang an "zu einem Tun genötigt werden sollen".
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Zwar habe der Onkel später von sich aus erklärt, er sei bereit, die gegenüber dem Neffen erhobene Forderung selbst zu begleichen. Die Angeklagten hätten vom Entführten persönlich jedoch nie Geld verlangt. Die Entführung sei bereits in der Absicht erfolgt, den Neffen "zu Handlungen zu nötigen". Anschliessend sei die Freiheitsberaubung "während ihrer ganzen Dauer zu diesem Zweck aufrecht erhalten" worden. Bei dieser Sachlage sei bezüglich der privaten Beschwerdegegner 1-4 der Tatbestand der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Dieser stelle gegenüber dem Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung die "lex specialis" dar. Der private Beschwerdegegner 5 (der sich lediglich als Entführungsgehilfe beteiligt, bezüglich der Geiselnahme bzw. der Nötigungshandlungen gegenüber dem Neffen jedoch über keine Tatherrschaft verfügt habe) sei der Beihilfe zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig zu sprechen.
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Die privaten Beschwerdegegner 1-4 hätten die Geisel am Morgen des 13. Oktober 1999 wieder freigelassen, "ohne dass sie bis dahin ihr Ziel", die Nötigung des Neffen, "erreicht hatten". In diesem Zeitpunkt sei jedoch "das Interesse der Angeklagten an der Nötigung" des Neffen "trotz des Zahlungsversprechens" der Geisel "nach wie vor vorhanden gewesen". Daher sei Art. 185 Ziff. 4 StGB (Rücktritt) anwendbar.
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4.1 Unter dem Titel "Verletzung einzelner Strafrechtsnormen"/"Verstoss gegen Art. 183 Ziff. 1" StGB beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst die Beweiswürdigung des angefochtenen Entscheides. Das Kantonsgericht handle willkürlich und lasse "massgebliche Gesichtspunkte der Tat ausser Acht, indem es pauschal" erkläre, die Aussagen des Opfers seien nur insofern glaubwürdig, als sie den Grundtatbestand von Art. 185 Ziff. 1 StGB (bzw. von Art. 183 Ziff. 1 StGB) als erfüllt erscheinen liessen. Das Kantonsgericht gehe in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht von einem "einheitlichen Tatgeschehen" aus. Auf diese Vorbringen zur Beweiswürdigung ist nicht einzutreten (vgl. oben, E. 2.2-2.3, s. auch Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP).
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4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es Art. 184 Abs. 2 bzw. 3 StGB "nicht angewendet" habe. Dieses Vorbringen geht an den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Das Kantonsgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Entführung des Opfers "von den Angeklagten nicht nur in der Absicht begonnen" worden sei, den Neffen des Opfers "zu Handlungen zu nötigen". Vielmehr sei "die Unfreiheit des Opfers (...) während ihrer ganzen Dauer zu diesem Zweck aufrecht erhalten" worden. Wie das Kantonsgericht in rechtlicher Hinsicht ausführlich erwog, werde "ein solches Verhalten (...) vom Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 StGB vollumfänglich abgedeckt". Im Verhältnis zu Art. 183 (i.V.m. Art. 184 StGB) sei Art. 185 StGB als "lex specialis" anzusehen. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, auf die Anwendung von Art. 184 StGB (als qualifizierter Tatbestand) zu verzichten, wenn das Gericht den Grundtatbestand von Art. 183 StGB aus Gründen der unechten Gesetzeskonkurrenz als gar nicht anwendbar ansieht.
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4.3 Sodann wird gerügt, das Kantonsgericht habe zu Unrecht die Annahme eines qualifizierten Falles der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 2 StGB) verneint. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Qualifikationsmerkmal der Todesdrohung mit der Begründung als nicht erfüllt angesehen, es sei die "fehlende Ernsthaftigkeit der Drohung erkennbar gewesen", da der private Beschwerdegegner 3 der Geisel dabei "zugezwinkert" habe. Diese Argumentation sei jedoch "abwegig", da der Neffe der Geisel, welcher die Forderungen der Geiselnehmer telefonisch entgegengenommen habe, "ein allenfalls beruhigendes Zwinkern" nicht habe wahrnehmen können. Die Beschwerdeführerin gibt die Erwägungen des angefochtenen Urteils allerdings unzutreffend bzw. verkürzt wieder. Das Kantonsgericht erwog, dass die Aussagen des Neffen der Geisel widersprüchlich seien. Aufgrund der Beweislage könne "nicht für erwiesen gelten, dass Todesdrohungen effektiv geäussert wurden". "Selbst wenn" Todesdrohungen nachgewiesen wären, habe (angesichts des Augenzwinkerns) aus der Sicht der Geisel jedenfalls "keine objektiv gesehen erhöhte Beeinträchtigung bestanden".
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Es ist nicht bundesrechtswidrig, das Qualifikationsmerkmal der Todesdrohung mit der Begründung zu verneinen, entsprechende Drohungen seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt (sinngemäss) die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 2).
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4.4 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Annahme eines Rücktritts im Sinne von Art. 185 Ziff. 4 StGB. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, die Geisel sei bereits am Morgen des 13. Oktober 1999 freigelassen worden, "ohne dass die Angeklagten bis dahin ihr Ziel" (nämlich den Neffen der Geisel zum Erscheinen in Kollbrunn bzw. zur Begleichung einer angeblichen Geldschuld zu nötigen) erreicht hatten. Zwar habe die Geisel selbst damals ein mündliches Zahlungsversprechen abgegeben. Das Interesse der Angeklagten an der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber dem Neffen der Geisel sei jedoch "nach wie vor vorhanden" gewesen. Dies um so mehr, als die Angeklagten nicht nur finanzielle Ansprüche hätten durchsetzen wollen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, Art. 185 Ziff. 4 StGB sei nur anwendbar, wenn "der Täter in vollem Umfang auf seine Forderungen verzichtet". Die Freilassung der Geisel vor Erreichen der Nötigungsziele genüge nicht. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf eine in der Literatur (eher beiläufig) geäusserte Meinung (vgl. Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 185 N. 36).
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Dieser Auslegung ist nicht zu folgen. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann der Geiselnehmer milder bestraft werden, wenn er von der Nötigung zurücktritt, indem er die Geisel schon freilässt, bevor sich der angestrebte Nötigungserfolg einstellt. Sinn und Zweck der Privilegierung ist es, einen besonderen Anreiz zu schaffen, der den Geiselnehmer zur möglichst frühen (unversehrten) Freilassung der Geisel bewegen könnte (Funktion der so genannten "goldenen Brücke"). Dementsprechend ist ein privilegierender Rücktritt auch nach vollendeter Geiselnahme (aber vor Eintritt des Nötigungserfolges) noch möglich. Im Interesse des Freilassungszieles soll den Behörden gegenüber dem Geiselnehmer ein entsprechender "Verhandlungsspielraum" (mit Hinweismöglichkeit auf den fakultativen Strafmilderungsgrund) eingeräumt werden (BGE 119 IV 222 E. 2 S. 223 mit Hinweisen; vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 185 N. 36; Günter Stratenwerth/ Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht BT/1, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 Rz. 61; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 391 f.). Dass der Täter aus freien Stücken bzw. aus eigenem Antrieb die Geisel freilässt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass im Zeitpunkt der Freilassung noch ein praktisches Interesse des Geiselnehmers an der Weiterführung der Nötigung bestanden hätte (BGE 119 IV 222 E. 2 S. 223).
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Nach dem Gesagten rechtfertigt sich die Annahme eines fakultativen Strafmilderungsgrundes gerade auch im vorliegenden Fall. Entgegen der Auslegung der Beschwerdeführerin setzt eine Privilegierung nach Art. 185 Ziff. 4 StGB neben der Freilassung der Geisel - und damit der Preisgabe des Nötigungsmittels - nicht zusätzlich voraus, dass der Täter auf die von ihm geltend gemachten Forderungen auch noch förmlich "verzichtet". Insbesondere setzt Art. 185 Ziff. 4 StGB keinen Verzicht des Täters voraus, seine (vermeintlichen) Ansprüche auf dem legalen Rechtsweg durchzusetzen. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Geiselnehmer, der seine Geisel schon freilässt, bevor die angestrebte Nötigung Erfolg hatte, gleich schwer bestraft werden müsste wie der erfolgreiche Geiselnehmer. Anders zu entscheiden hiesse, den klaren Wortlaut des Gesetzes zu missachten und die vom Gesetzgeber angestrebte Motivierung des Täters zur möglichst frühen Geiselfreilassung ("goldene Brücke") zunichte zu machen.
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4.5 Laut Vorinstanz sei das Tatgeschehen "als Ganzes zu betrachten und rechtlich zu würdigen". Die entführte Geisel sei während der ganzen Freiheitsentziehung mit dem Zweck festgehalten worden, den Neffen der Geisel zu bestimmten Handlungen zu nötigen. Dieses Verhalten werde durch Art. 185 Ziff. 1 StGB "vollumfänglich abgedeckt". Im Verhältnis zu Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung) stelle Art. 185 Ziff. 1 StGB (Geiselnahme) den spezielleren Tatbestand dar, der (bei Identität der inkriminierten Freiheitsentziehung) "allein Anwendung" finde. Art. 68 Ziff. 1 StGB (Strafschärfung wegen Gesetzeskonkurrenz) sei daher nicht anwendbar, und die privaten Beschwerdegegner 1-4 seien von der Anklage der Freiheitsberaubung und Entführung freizusprechen.
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Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Annahme von unechter Gesetzeskonkurrenz sei bundesrechtswidrig und verstosse gegen Art. 68 Ziff. 1 StGB. Das inkriminierte Verhalten richte sich nicht nur gegen die entführte Geisel, sondern auch noch gegen deren Neffen, der genötigt werden sollte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zu prüfen ist, ob die privaten Beschwerdegegner 1-4 nur wegen Geiselnahme oder zusätzlich auch wegen Freiheitsberaubung und Entführung zu verurteilen sind, mit der Folge der Strafschärfung wegen Gesetzeskonkurrenz. Wie bereits dargelegt, ist die Verurteilung wegen Geiselnahme bundesrechtskonform. Der Tatbestand von Art. 185 Ziff. 1 StGB umfasst sowohl die Freiheitsberaubung bzw. Entführung der Geisel als auch die Absicht, "einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen". Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Neffe der Geisel genötigt werden sollte, rechtfertigt somit keine Strafschärfung wegen Zusammentreffens strafbarer Handlungen. Nach herrschender Lehre besteht denn auch (bei Identität der inkriminierten Freiheitsentziehung) zwischen Art. 185 und Art. 183 StGB unechte Konkurrenz (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 185 N. 49; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 388; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 5 Rz. 58).
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4.6 Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, fühlte sich das Kantonsgericht weder in tatbestandsmässiger Hinsicht (rechtliche Subsumtion) noch in Bezug auf Fragen der Gesetzeskonkurrenz an die Vereinbarung unter den zivilen Parteien gebunden. Die Parteivereinbarung hat nicht zu einer unzulässigen Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 183-185 StGB geführt. Die Vorinstanz stützte den Freispruch (der privaten Beschwerdegegner 1-4) vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung nicht auf die Parteivereinbarung oder auf prozessuale Zusicherungen, sondern auf eine bundesrechtskonforme Anwendung der Regeln über die unechte Konkurrenz. Im Übrigen wurde selbst in der Vereinbarung der Zivilparteien eine allfällige echte Gesetzeskonkurrenz gar nicht "ausgeschlossen". Vielmehr anerkannten die privaten Beschwerdegegner "jeder für sich einen Tatbeitrag, der den Grundtatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB beziehungsweise" (im Falle des privaten Beschwerdegegners 5) "der Gehilfenschaft zur Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB" erfüllt.
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5.
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Weiter ist zu prüfen, ob die streitige Parteivereinbarung zu einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung geführt hat.
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5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Parteivereinbarung zwischen dem Zivilkläger und den Angeklagten "akzeptiert", ohne zu "hinterfragen, welche Tatbeiträge die einzelnen Angeklagten damit anerkennen und welches Tatverschulden sie sich damit konkret zurechnen lassen müssen". "Mit dem konkreten Verschulden der einzelnen Täter", welches "für die Strafzumessung wesentlich" sei, setze sich die Strafkammer im angefochtenen Urteil "nicht auseinander". "Selbst wenn man die durch das Kantonsgericht vorgenommenen rechtlichen Qualifikationen des Verhaltens der Angeklagten anerkennen würde", werde im Strafurteil gegen Art. 63 StGB verstossen, "da die ausgefällten Strafen unbegründet mild und willkürlich tief" seien. Als Verstoss gegen Art. 64 al. 4 StGB beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme des strafmildernden Umstandes der Betätigung von "aufrichtiger Reue" bzw. der Leistung von Schadenersatz. Da die Parteivereinbarung bezüglich der zivilrechtlichen Ansprüche "vom Opfer und nicht von den Tätern" initiiert worden sei, könne "nur bedingt davon ausgegangen werden, dass sich die Täter aktiv um einen Ausgleich mit dem Opfer bemüht haben". Auch das Schuldeingeständnis der Angeklagten beruhe nicht auf echter Einsicht, sondern auf prozesstaktischen Überlegungen. Ausserdem sei es bundesrechtswidrig bzw. "willkürlich", dass die Vorinstanz "die Strafmilderungsgründe von Art. 185 Ziff. 4 StGB und Art. 64 al. 4 StGB kumulativ" angewendet habe.
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5.2 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Unrechtes, die Art und Weise der Deliktsbegehung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Verurteilten. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof des Bundesgerichtes kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f. mit Hinweisen).
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5.3 Im angefochtenen Urteil werden zunächst die Tatbeiträge der Verurteilten unterschieden und die anwendbaren Strafrahmen erwähnt (Art. 185 Ziff. 1 StGB für die privaten Beschwerdegegner 1-4 bzw. Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB für den privaten Beschwerdegegner 5).
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Bezüglich der privaten Beschwerdegegner 1-4 wurde (angesichts der Tatschwere und der konkreten Tatumstände) eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Zuchthaus als angemessen angesehen. Sodann erfolgte gestützt auf Art. 185 Ziff. 4 StGB (Rücktritt) eine Strafmilderung mit einer Strafreduktion von sechs Monaten. In Anwendung von Art. 65 StGB wurde ausserdem auf Gefängnis (anstatt Zuchthaus) erkannt. Eine weitere Strafreduktion von sechs Monaten stützte die Vorinstanz auf den Strafmilderungsgrund der Betätigung "aufrichtiger Reue" (Art. 64 al. 4 StGB). Die Angeklagten hätten "den von ihnen angerichteten Schaden, soweit es ihnen zumutbar war, ersetzt". Schliesslich erkannte die Strafkammer (im Rahmen von Art. 63 StGB) auf einen Strafminderungsgrund. Die privaten Beschwerdegegner 1-4 hätten "im Berufungsverfahren den Grundtatbestand der Geiselnahme anerkannt und damit Einsicht gezeigt", was eine Strafminderung von zwei Monaten erlaube. Daraus berechnete die Vorinstanz eine Ausgangsstrafe von 16 Monaten Gefängnis.
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In der Folge differenzierte die Vorinstanz die Strafzumessung hinsichtlich der individuellen Täterkomponenten. Sie liess sich dabei von folgenden Erwägungen leiten.
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5.3.1 Der Beschwerdegegner 1 habe bei der Entführung eine Gasdruckpistole eingesetzt, was sich straferhöhend auswirke. Nachteilig seien auch sein Verhalten nach der Tat (gegenüber der Gläubigerin der angeblichen Geldschuld) sowie seine Vorstrafe anzurechnen, leicht strafvermindernd seine Arbeitsbemühungen und sein Wohlverhalten nach der Tat. Insgesamt erscheine beim Beschwerdegegner 1 eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis angemessen.
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5.3.2 Der Beschwerdegegner 2 sei "bei der Tatausführung nicht besonders in Szene getreten". Straferhöhend seien die Vorstrafe und die weiteren Delikte (Raufhandel, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) zu berücksichtigen. Beim Raufhandel sei er jedoch (im Sinne von Art. 64 al. 2 StGB) provoziert worden. Strafmindernd wirkten sich sein kooperatives Aussageverhalten aus "sowie die Umstände, dass er sich wieder gefangen" habe "und in einem festen Arbeitsverhältnis" stehe. Daher erscheine auch beim Beschwerdegegner 2 eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis angemessen.
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5.3.3 Beim Beschwerdegegner 3 sei ebenso wegen Gesetzeskonkurrenz mit weiteren Delikten eine Strafschärfung vorzunehmen. Beim Raufhandel und bei der Körperverletzung sei er allerdings ebenfalls provoziert worden, im Falle der Begünstigung sei es beim Versuch geblieben. "Wesentlich strafmindernd" wirke sich aus, dass er "zur Beruhigung der ganzen Situation beigetragen" habe, "sein guter Leumund", sein kooperatives Aussageverhalten, "seine Erwerbstätigkeit sowie sein Vorleben (Flüchtling und Integration)". Auch beim Beschwerdegegner 3 rechtfertige sich daher bei einer Gesamtwürdigung eine Strafe von 18 Monaten Gefängnis.
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5.3.4 Dem Beschwerdegegner 4 sei zwar "eine nicht unwesentliche Täterrolle" zugekommen. Strafmindernd wirkten sich jedoch der gute Leumund aus, "das Vorleben (mehrfacher Wechsel Schweiz-Türkei), die Arbeitsbemühungen sowie das Wohlverhalten nach der Tat". Angemessen erscheine bei ihm eine Strafe von 16 Monaten Gefängnis.
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5.3.5 Beim Beschwerdegegner 5, der sich der Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht habe, umfasse der Strafrahmen Gefängnis (Art. 183 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 und Art. 65 StGB). Bei der Strafzumessung sei zu beachten, dass sein Tatbeitrag "nur von untergeordneter Bedeutung" gewesen sei und er sich "vorzeitig" von den Geiselnehmern "entfernt" habe. Auch beim Beschwerdegegner 5 seien (angesichts seiner Beteiligung an der Schadensregelung) der Strafmilderungsgrund der "aufrichtigen Reue" sowie (angesichts seines Geständnisses im Berufungsverfahren) der Strafminderungsgrund der "Einsicht" gegeben. Abgesehen von zwei SVG-Delikten sei er nicht vorbestraft. Seit der Straftat habe er sich wohlverhalten. Insgesamt rechtfertige sich bei ihm eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten.
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5.4 Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der individuellen Tatschuld der Angeklagten konkrete Strafzumessungen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 63-68 StGB i.V.m. Art. 185 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB bzw. Art. 183 Ziff. 1 und Art. 25 StGB) vorgenommen und auch in diesem Zusammenhang nicht einfach die fragliche Parteivereinbarung "akzeptiert". Dass die Vorinstanz den (fakultativen) Strafmilderungsgrund von Art. 185 Ziff. 4 StGB (Rücktritt) ohne Verletzung von Bundesrecht als erfüllt erachten durfte, wurde bereits im Rahmen der Tatbestandsmässigkeit dargelegt (vgl. oben, E. 4.4).
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5.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine unrichtige Anwendung von Art. 64 al. 4 StGB (Strafmilderungsgrund der "aufrichtigen Reue").
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5.5.1 Der Zivilkläger und die Angeklagten schlossen im November 2002, während des hängigen Berufungsverfahrens, eine Parteivereinbarung ab. Diese war (auf Anregung des klägerischen Parteivertreters) vom Referenten des Kantonsgerichtes am 31. Oktober 2002 schriftlich vorgeschlagen worden. Danach verpflichteten sich die Angeklagten, dem Geschädigten eine Pauschalentschädigung von Fr. 10'000.-- (je Fr. 2'000.-- pro Angeklagter) zu bezahlen. Der Zivilkläger erklärte sich damit als abgefunden.
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5.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt der Strafmilderungsgrund der Betätigung "aufrichtiger Reue" in Form der Schadenersatzleistung nicht voraus, dass die ursprüngliche Initiative zum Schadensausgleich zwischen Opfer und Täter vom Verurteilten selbst ausging (vgl. BGE 107 IV 98 E. 2 S. 100). Der Wortlaut von Art. 64 al. 4 StGB verlangt lediglich die Leistung von Schadenersatz, soweit es dem Verurteilten zuzumuten ist. Entscheidend muss daher sein, ob der Täter auf die Anregung zur Schadensdeckung aus freien Stücken eingeht. Die Frage, ob dem Verurteilten "aufrichtige Reue" zuzubilligen sei, kann nicht einseitig vom Verhalten des Opfers oder von Dritten abhängig sein. Entscheidend ist das Nachtatverhalten des Angeklagten (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 58; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 64 N. 19-23; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, Bd. I, Basel 2003, Art. 64 N. 25-27).
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5.5.3 Der Strafmilderungsgrund kann nach herrschender Lehre und Praxis auch erfüllt sein, wenn die Idee zum Schadensausgleich ursprünglich von einem Parteivertreter, vom Gericht oder vom Opfer selbst ausging. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes verlangt zwar, dass der Verurteilte "aus eigenem Entschluss etwas tut, das als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen" (BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99 mit Hinweis). Die Praxis setzt jedoch nicht voraus, dass die Initiative zur Schadensdeckung zwangsläufig allein vom Angeklagten ausgegangen sein muss. In BGE 107 IV 98 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem die Eltern des Angeklagten dessen Verteidiger beauftragt hatten, mit den Geschädigten eine Vergleichsvereinbarung abzuschliessen und den Schaden zu regeln. Obwohl der vereinbarte Schadenersatz durch die vermögenden Eltern bezahlt wurde (unter Anrechnung als Erbvorempfang), billigte die kantonale Vorinstanz dem Angeklagten die Betätigung "aufrichtiger Reue" ("im Zweifel") noch knapp zu. Das Bundesgericht erkannte darin keine Verletzung von Bundesrecht (vgl. BGE 107 IV 98 E. 2 S. 100, E. 3b S. 102 f.).
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5.5.4 Im vorliegenden Fall sind die privaten Beschwerdegegner (nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz) aus eigenem Entschluss auf die Anregung des gerichtlichen Referenten zur Schadenersatzzahlung eingegangen. Dass darin ein Ausdruck ihres Willens gesehen werden kann, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen, verdeutlicht sich darin, dass die Angeklagten die Schadenersatzzahlung mit einer ausdrücklichen Anerkenntnis strafrechtlicher Schuld verknüpft haben. Dass der Schadensausgleich wohl auch in der Hoffnung auf ein milderes Urteil erfolgt ist, vermag daran nichts zu ändern. Die Praxis des Bundesgerichtes setzt voraus, dass die Schadensregelung "nicht nur unter dem Eindruck eines bevorstehenden Strafverfahrens und aus taktischen Gründen" erfolgt (BGE 107 IV 98 E. 3b S. 102). Dass ein Angeklagter hofft, ein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Strafmilderungsgrund könne vom Richter angewendet werden, ist völlig legitim. Der Gesetzgeber hat offensichtlich nicht gewollt, dass der Strafmilderungsgrund der "aufrichtigen Reue" nur schon deshalb ausscheiden müsste, weil der Angeklagte auf dessen Anwendung hofft. Andernfalls hätte der Gesetzgeber keine Strafmilderungsgründe vorsehen dürfen, die auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat abstellen. Es liegt geradezu im Wesen aller Strafreduktionsgründe, die vom so genannten "Nachtatverhalten" des Täters abhängen, dass dieses Verhalten auch durch die Hoffnung auf ein milderes richterliches Urteil motiviert sein kann.
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5.6 Unzutreffend erscheint sodann die (nicht näher begründete) Auffassung der Beschwerdeführerin, die Strafmilderungsgründe von Art. 64 al. 4 StGB und Art. 185 Ziff. 4 StGB (Rücktritt) dürften nicht kumulativ angewendet werden. Die Betätigung von "aufrichtiger Reue" durch Schadensregulierung fällt mit dem separaten (fakultativen) Strafmilderungsgrund des Rücktrittes von der Geiselnahme sachlich nicht zusammen. Das Verbot einer Kumulation wäre weder mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen noch mit Grundsatz der rechtsgleichen Strafzumessung vereinbar.
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5.7 Die Beschwerdeführerin stösst sich weiter daran, dass die Vorinstanz (im Rahmen von Art. 63 StGB) den Strafminderungsgrund der "Einsicht" bejahte und mit zwei Monaten Strafreduktion veranschlagte, weil die Angeklagten im Berufungsverfahren den Vorwurf der Geiselnahme bzw. Freiheitsberaubung und Entführung anerkannt hätten. Als störend und bundesrechtswidrig erachtet die Staatsanwaltschaft dabei den Umstand, dass die Schuldanerkenntnis im Rahmen einer Parteivereinbarung erfolgt sei. Das Geständnis sei nicht Ausdruck von Einsichtigkeit, sondern rein prozesstaktischer Natur.
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5.7.1 Im schweizerischen Strafprozessrecht gilt es grundsätzlich als unzulässig, den Angeklagten mit dem Versprechen von Straffreiheit oder milderer Strafe zu einem Geständnis zu bewegen. Entsprechende prozessuale Vereinbarungen zwischen der Strafjustiz und dem Angeklagten (im Sinne eines eigentlichen "plea bargaining" bzw. "guilty plea" nach dem Muster des angloamerikanischen Rechts) sind dem schweizerischen Strafverfahrensrecht jedenfalls de lege lata fremd (vgl. Andreas Donatsch, Vereinbarungen im Strafprozess, in: Gauthier/ Marty/Schmid [Hrsg.], Aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung, Bern 1992, S. 159 ff., 167 f.; Marc Forster, Die Internationalisierung des Strafrechts und der Verteidigungsrechte, in: Festgabe der Juristischen Abteilung der Universität St. Gallen zum Schweizerischen Juristentag 2000, Zürich 2000, S. 309 ff., 320; Niklaus Oberholzer, Informelle Absprachen im Strafverfahren, AJP 1992, S. 7 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, Rz. 113). Anlässlich der Totalrevision der kantonalen Strafprozessordnung von 1999 hat denn auch der Gesetzgeber des Kantons St. Gallen auf die Einführung des "plea bargaining" verzichtet (vgl. Botschaft der St. Galler Regierung zur Revision des Strafprozessgesetzes, Amtsblatt SG 196 [1998] Nr. 32a, S. 1472; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 50 Rz. 9). Allerdings sieht der Vorentwurf zu einer schweizerischen Strafprozessordnung vom Juni 2001 die Möglichkeit von prozessualen Absprachen (bei Strafmassen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) im Rahmen eines "abgekürzten Verfahrens" ausdrücklich vor (Art. 385-387 VE/StPO).
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5.7.2 Im vorliegenden Fall stellen sich dem prozessualen Vorgehen der Vorinstanz Bedenken entgegen. Zwar hat weder der gerichtliche Referent noch die erkennende Strafkammer den Angeklagten für den Fall eines Geständnisses Straffreiheit oder Strafreduktion förmlich zugesichert. Vielmehr stellte der Referent - im Rahmen der strafgesetzlichen Bestimmungen - lediglich die Prüfung einer gerichtlichen Erledigung mit bedingten Freiheitsstrafen in Aussicht. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass der Referent in seinem Schreiben vom 31. Oktober 2002 klarstellte, dass eine entsprechende Verfahrenserledigung nur möglich sei, "soweit dies mit den Strafzumessungsregeln vereinbar ist". Der gerichtliche Referent ging jedoch sehr weit, indem er in Aussicht stellte, dass "dies" für alle Angeklagten im Ergebnis "ein Strafmass" bedeuten könnte, "das den bedingten Strafvollzug noch zulässt". Ein solches Vorgehen lässt jedenfalls einen hohen Erwartungsdruck entstehen, der auch Fragen hinsichtlich der richterlichen Entscheidungsfreiheit bzw. inneren Unabhängigkeit aufwirft. Diese Problematik wird auch dadurch nicht ausgeräumt, dass das Schreiben des Referenten im angefochtenen Urteil als "unverbindlicher Vorschlag" bezeichnet wird, der lediglich "einen möglichen Prozessausgang" skizziert habe. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in die in Aussicht genommene "Lösung" mit bedingten Strafen nicht einbezogen wurde. Daraus können weitere Fragen resultieren hinsichtlich der strafprozessalen Offizialmaxime, des Legalitätsprinzipes oder des Opferschutzgedankens.
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Wie es sich damit in prozessualer Hinsicht genau verhalten würde, muss bzw. kann im vorliegenden Fall nicht vertieft werden. Zum einen ist die Beschwerdeführerin nicht befugt, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes durch die Vorinstanz anzufechten (vgl. oben E. 2). Zum andern hat die Berücksichtigung der Schuldeingeständnisse im hier angefochtenen Urteil nicht zu einer unrichtigen Anwendung des materiellen Bundesstrafrechts geführt.
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5.7.3 Auch Geständnisse sind nicht immer und ausschliesslich Ausdruck von "Reue". Sie können namentlich (auch) in der Hoffnung auf eine mildere Strafe erfolgen. Die Vorinstanz hat die Schuldanerkenntnisse nicht als (weiteren) Strafmilderungsgrund der "aufrichtige Reue" (im Sinne von Art. 64 al. 4 StGB) anerkannt, sondern lediglich (im Rahmen von Art. 63 StGB) als Strafminderungsgrund der "Einsicht" berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können Geständnisse (im Rahmen des so genannten "Nachtatverhaltens") grundsätzlich als strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; 118 IV 342 E. 2d S. 349; vgl. auch Gunther Arzt, Strafzumessung - Revolution in der Sackgasse, recht 1994, S. 141ff./234 ff., S. 155; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 63 N. 107 f.). Die blosse Befürchtung, die Anerkennung von Geständnissen als Strafminderungsgrund könnte sich indirekt auf die freie Wahl der Verteidigungstaktik auswirken (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 63 N. 14b), rechtfertigt keine Praxisänderung.
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Die Geständnisbereitschaft kann selbst dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte die Möglichkeit einer allfälligen Strafreduktion einkalkuliert hat. Die Hoffnung, der Richter könne bei der Strafzumessung - gestützt auf Art. 63 StGB - auch dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat Beachtung schenken, ist durchaus legitim. Gewissen prozesstaktischen bzw. "opportunistischen" Motiven kann bei der Festlegung der Höhe der Strafminderung ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. Arzt, a.a.O., S. 155; Hans-Jürgen Bruns, Das Recht der Strafzumessung: Eine systematische Darstellung für die Praxis, 2. Aufl., Köln 1985, S. 233; Gerhard Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001, Rz. 384; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 63 N. 108). Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Der prozessuale Umstand, ob das Geständnis im Rahmen einer richterlichen Befragung protokolliert wird oder aber im Rahmen einer vom Gericht vorgeschlagenen Parteivereinbarung über streitige Zivilansprüche, ändert am Gesagten nichts.
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5.7.4 Eine verbindliche Zusicherung einer Strafreduktion liegt hier nicht vor. Eine solche wäre prozessual unzulässig, und es könnte in diesem Zusammenhang auch nicht mehr von strafmindernder "Einsicht" der Angeklagten gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Schuldanerkenntnis im vorliegenden Fall die Wahrheitsfindung nicht erleichtert hätte. Ebenso wenig legt sie dar, wieso ein Geständnis, das in einer Parteivereinbarung auf Anregung des Gerichtes erfolgt, unter dem Gesichtspunkt des Strafminderungsgrundes der "Einsicht" anders zu beurteilen wäre als andere Formen des Geständnisses, die alle der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Art. 249 BStP). Der blosse Umstand, dass die Schuldanerkenntnis auch in der Hoffnung auf eine mildere Strafe erfolgte, lässt die Annahme eines Strafminderungsgrundes nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Allerdings kann sich das Geständnis im vorliegenden Fall nur in beschränktem Umfang strafmindernd auswirken. Mit einer Strafreduktion von zwei Monaten (also einem Fünfzehntel der Einsatzstrafe bzw. einem Achtel der Ausgangsstrafe) bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
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5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die richterliche Strafzumessung, welche im Ergebnis zu Strafmassen zwischen sechs und 18 Monaten Gefängnis geführt hat, den Vorschriften des Bundesstrafrechts entspricht.
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6.
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Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Gewährung des bedingten Strafvollzuges als bundesrechtswidrig. Die Schwere der begangenen Straftaten schliesse den bedingten Strafvollzug "bereits aus objektiven Gründen aus". Zumindest bei den privaten Beschwerdegegnern 1-3 könne zudem "aufgrund der weiteren von ihnen begangenen Straftaten nicht von einem künftigen Wohlverhalten ausgegangen werden".
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6.1 Mit Recht stellt sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Standpunkt, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges beruhe auf einer (als rechtsverbindlich aufgefassten) prozessualen Zusicherung seitens des Gerichtes bzw. auf einem "plea bargaining". Wie in den Erwägungen 4-5 bereits dargelegt, beruht die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafen auf einer bundesrechtskonformen Subsumtion und Strafzumessung. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Strafen von sechs, 16 bzw. 18 Monaten Gefängnis den bedingten Strafvollzug in objektiver Hinsicht noch zuliessen. Eine Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB habe keiner der Verurteilten verbüsst. In subjektiver Hinsicht seien als Voraussetzung für eine günstige Prognose "auch Einsicht und Reue" bei ihnen vorhanden.
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Zwar trübten beim Beschwerdegegner 3 (18 Monate Gefängnis) die weiteren Delikte (neben der Geiselnahme) das Bild. Teilweise sei er jedoch dazu provoziert worden (inkriminierte Schlägerei), und teilweise handle es sich um ganz andere Deliktskategorien (SVG-Verstoss). Zudem sei er "seit mehr als zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden" und auch nicht vorbestraft. Daher könne auch ihm "gerade noch" eine günstige Bewährungsprognose gestellt werden. Um so mehr sei auch dem (ebenfalls nicht vorbestraften) Beschwerdegegner 4 (16 Monate Gefängnis) der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit legte die Vorinstanz bei beiden auf drei Jahre fest. Anders liege der Fall bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 (je 18 Monate Gefängnis). Bei ihnen sei der Widerruf des bedingten Strafvollzuges von Vorstrafen (14 bzw. 20 Tage Gefängnis) auszusprechen, da sie in der Probezeit straffällig geworden seien. Es dürfe jedoch vermutet werden, dass sie unter dem Eindruck des Strafvollzuges und der mehrmonatigen Untersuchungshaft nunmehr "von weiteren Straftaten absehen werden, wie sie dies auch" unterdessen "bereits seit mehreren Jahren getan" hätten. Bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 sei die Probezeit auf vier Jahre festzulegen.
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6.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hätte. Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Ihr Einwand, der bedingte Strafvollzug sei "bereits aus objektiven Gründen" unzulässig, findet im Gesetz (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) keine Stütze. Zwar erscheint die Gewährung des bedingten Strafvollzuges - jedenfalls zugunsten der Beschwerdegegner 1, 2 und 3 - im Ergebnis als sehr grosszügig. Sie liegt aber gerade noch im Bereich des dem Strafrichter zustehenden Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist deshalb nicht ersichtlich.
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7.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 278 Abs. 2 BStP).
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Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann auf Stellungnahmen der Vorinstanz und der privaten Beschwerdegegner verzichtet werden (Art. 276 Abs. 1 BStP). Den Beschwerdegegnern sind im Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten entstanden. Dem Beschwerdegegner 1 wurde (auf dessen vorsorgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hin) mit Schreiben vom 22. Juli 2003 mitgeteilt, dass sich die Frage einer allfälligen Parteientschädigung nur stellt, falls ein Schriftenwechsel angeordnet würde. Der Zivilkläger hatte schon im kantonalen Berufungsverfahren sein Desinteresse erklärt, worauf seine Berufung als erledigt abgeschrieben wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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