Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 532/03
Urteil vom 22. Januar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
L.________, 1977, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Sozialdienst des Kantons Glarus, Winkelstrasse 22, 8750 Glarus,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 11. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene L.________ schloss im Jahre 1996 eine Lehre als Lebensmittelverkäuferin ab. Nach verschiedenen Stellenwechseln arbeitete sie vom 2. März 1998 bis 31. Dezember 1999 als Verkäuferin in der Firma X.________. Ende des Jahres 1999 stellte ihr damaliger Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, erstmals Zeichen einer schweren psychischen Störung mit Albträumen, Schlafstörungen, Angstzuständen und körperlicher Erschöpfung bei seltsamer Aufgedrehtheit fest, die er als agitierte Depression interpretierte. In der Folge zog L.________ in den Kanton Tessin, wo sie vom 6. März bis 29. August 2000 in der Firma Y.________ arbeitete. Am 14. August und 8. September 2000 begab sie sich zu Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung, welcher eine depressive Störung mit psychotisch paranoider Komponente diagnostizierte. Vom 15. bis 18. Januar 2001 sowie während zweier Wochen im Februar 2001 war die Versicherte bei der Firma W.________ angestellt. Vom 5. März bis 26. März 2001 arbeitete sie bei der Firma Q.________. Am 23. April 2001 wurde sie notfallmässig in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik U.________ hospitalisiert; eine weitere Hospitalisation in der gleichen Klinik erfolgte vom 10. bis 21. Mai 2001. Die untersuchenden Ärzte stellten nebst einem Cannabis-Missbrauch eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD 10: F 23.31 und F 20.09) fest. Vom 25. bis 30. Mai 2001 sowie zwischen 1. und 14. Juli 2001 war L.________ als Buffet-/Serviceaushilfe im Hotel V.________ angestellt. Wegen eines zunehmend psychotischen Zustandes wurde sie vom 12. bis 20. Juli 2001 in der psychiatrischen Abteilung des Spitals T.________ stationär behandelt. Vom 1. bis 21. September 2001 arbeitete sie in der Firma P.________. Ab 5. November 2001 hielt sie sich stationär in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik N.________ auf.
Am 21. November 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte Arbeitgeberberichte der Firma Y.________ vom 3. Dezember 2001, der Firma W.________ vom 11. Dezember 2001, der Firma X.________ vom 14. Dezember 2001, der Firma Q.________ vom 11. März 2002, des Hotels V.________ vom 19. März 2002 sowie Arztberichte der Kantonalen Psychiatrischen Klinik N.________ vom 6. Dezember 2001 und des Spitals T.________ vom 27. Februar 2002 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie L.________ mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 2001 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Februar 2002 ab. Im Laufe dieses Verfahrens hatte L.________ ein Schreiben des Dr. med. S.________ vom 2. Dezember 2002 sowie einen Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.________ vom 6. Juni 2001 auflegen lassen.
C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Rente rückwirkend ab 1. September 2001 beantragen.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 lässt L.________ weitere Beweismittel zu den Akten reichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 127 V 353 entschieden, dass es - selbst in Verfahren, in denen das letztinstanzliche Gericht nicht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG) - im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde (a.a.O., Erw. 3b und 4a). Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt (a.a.O., Erw. 3b in fine). Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (a.a.O., Erw. 4b).
Die mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 eingereichten Arbeitgeberauskünfte erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weshalb sie bei der Entscheidfindung ausser Acht zu lassen sind.
1.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
Ebenfalls richtig dargelegt hat die Vorinstanz, dass bei langandauernder Krankheit der Anspruch auf eine volle Invalidenrente beginnt, wenn die Versicherte während eines Jahres wenigstens zu zwei Dritteln arbeitsunfähig war und daran anschliessend weiterhin mindestens in gleichem Umfang erwerbsunfähig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 IV 274 Erw. 6b/cc).
Zu ergänzen ist, dass es für den Beginn des Wartejahres genügt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegt, sofern am Ende dieses Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % und ohne wesentlichen Unterbruch von 30 aufeinanderfolgenden Tagen mit voller Arbeitsfähigkeit (Art. 29ter IVV) sowie eine Erwerbsunfähigkeit von ebenfalls mindestens 40 % - oder in einem für die betreffende Rentenabstufung erforderlichen höheren Ausmass - vorliegt (BGE 121 IV 274 Erw. 6b/cc). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie leidet und deshalb seit Mai 2001 vollständig invalid ist. Streitig und zu prüfen ist, ob - und allenfalls in welchem Umfang - bereits vor dem 1. Mai 2002 ein Rentenanspruch besteht.
2.1 Den vorliegenden Berichten ist zu entnehmen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit sehr wechselhaft war. Zwar gab es immer wieder Phasen ohne äusserlich erkennbare Krankheitssymptome, wie etwa der Bericht ihrer Vorgesetzten in der Firma Q.________ zeigt, welche im März 2001 mit Ausnahme einer ärztlich belegten Absenz vom 16. bis 22. März 2001 keine Auffälligkeiten feststellen konnten. Insgesamt geht aber aus den Akten hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten etwa ab Mitte des Jahres 2000 deutlich verschlechterte. So schilderte sie sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber Dr. med. S.________, dass sie bereits während ihrer von März bis August 2000 dauernden Tätigkeit bei der Firma Y.________ Stimmen gehört und geglaubt habe, es werde ein Komplott gegen sie geschmiedet. Als sie im November 2000 in der Firma X.________ erneut um Arbeit fragte, stellte auch ihr ehemaliger Arbeitgeber - der ihr für die Tätigkeit bis 31. Dezember 1999 ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis ausgestellt hatte - fest, die Versicherte habe nervös und unkonzentriert gewirkt, was völlig ungewohnt gewesen sei; eine neue Anstellung wäre deshalb nicht mehr möglich gewesen. Sodann ging die Beschwerdeführerin ab Herbst 2000 zahlreiche Arbeitsverhältnisse von kurzer Anstellungsdauer - teilweise von nur wenigen Tagen - ein. Entgegen der Annahme der Verwaltung, die häufigen Stellenwechsel seien aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt, lässt sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen, ob die sprunghafte Stellensuche krankheitsbedingt oder zumindest krankheitsgeprägt war. Es ist nicht auszuschliessen, dass bereits vor Mai 2001 eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit vorlag, zumal auch im Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik N.________ vom 6. Dezember 2001 lediglich festgehalten wurde, es habe "mindestens seit Mai 2001" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei dieser medizinischen Aktenlage wäre die Verwaltung in Anbetracht der sich bei der Beschwerdeführerin lange vor dem ersten Klinikeintritt (23. April 2001) anbahnenden psychotischen Entwicklung nach dem Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu treffen. Insbesondere hätte sie einen Bericht des Dr. med. Z.________ einholen müssen, der die Versicherte im August/September 2000 behandelt und bereits damals die sich später als zutreffend erweisende Diagnose einer psychotisch paranoiden Erkrankung gestellt hatte. Das im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingereichte, nicht näher begründete und ungenaue Zeugnis von Dr. med. Z.________ vom 12. August 2003 ist - worauf die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung an sich zu Recht hinweist - ungenügend. Jedoch ist nicht auszuschliessen, dass Dr. med. Z.________ anhand seiner echtzeitlichen Aufzeichnungen (Krankengeschichte) substantiierte Angaben über den Gesundheitszustand der Versicherten im Herbst 2000 machen kann, die eine genauere Beurteilung der damaligen Arbeitsunfähigkeit ermöglichen. Sodann hat die IV-Stelle auch in erwerblicher Hinsicht weitere Abklärungen zu treffen, d.h. im Hinblick auf eine allfällige das Wartejahr unterbrechende wiedererlangte volle Arbeitsfähigkeit von wenigstens 30 aufeinanderfolgenden Tagen für die fragliche Zeit lückenlose Arbeitgeberberichte und ferner auch die Akten der Arbeitslosenversicherung einzuholen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten wird (BGE 126 V 13 Erw. 5).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Februar 2003 und die Verfügung vom 18. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Schokolade-, Biscuits- und Confiserie-, Teigwaren- und Kondensmilch-Industrien, ALBICOLAC, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: