Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 764/03
Urteil vom 22. Januar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
W.________, 1968, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 3. November 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene W.________ ist gelernter Metzger. Seit September 1996 arbeitete er als Maschinenführer bei der X.________ AG. Diese Tätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Am 23. Oktober 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Gelenkbeschwerden und Schwierigkeiten beim Gehen bei der Invalidenversicherung zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit als «QS Fachmann» an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch ab, weil der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und damit ein Einkommen erzielen könnte, das dem bisherigen Lohn entspräche. Auf Einsprache hin hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. Juni 2003 an ihrem Standpunkt fest.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher W.________ sinngemäss beantragte, unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm Umschulungsmassnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 3. November 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 108) und die dabei vorausgesetzte Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ziel der Umschulung ist es, dem Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit an. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.
2.1 Das kantonale Gericht nahm an, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglich erlernten Beruf als Metzger aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben habe. In der Folge habe er von 1993 bis 1996 als angelernter Koch und später als Maschinenführer gearbeitet. Für die Beurteilung des Umschulungsanspruchs sei daher nicht der erlernte Beruf, sondern die zuletzt ausgeübte Hilfsarbeit massgebend. Auf Grund der Arztberichte sei für leichte körperliche Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend verrichtet werden können, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben, die dem Beschwerdeführer auch ohne Umschulung verschiedene Tätigkeiten wie Bedienungsarbeiten an einer Maschine, Kontroll-, Verpackungs-, Sortier- und Überwachungsarbeiten ermögliche. Aus dem Vergleich zwischen dem bei der X.________ AG zuletzt erzielten Einkommen als Maschinenführer und dem leidensbedingt um 10 % reduzierten Durchschnittslohn für leichte Tätigkeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik errechnete die Vorinstanz eine Erwerbseinbusse von rund 9 %, die keinen Anspruch auf Umschulung begründe. Dem Beschwerdeführer könne aber auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit keine Umschulung gewährt werden, da es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, einen Behinderten in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vor Eintritt der Invalidität bestand.
2.2
2.2.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Versicherte verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre als Metzger. Diese Arbeit, die mit häufigem Stehen verbunden ist, kann er invaliditätsbedingt nicht mehr ausüben. Aus dem Umstand, dass er während Jahren als Hilfsarbeiter tätig war, kann nicht abgeleitet werden, eine Umschulung falle für ihn ausser Betracht. Die Ansicht, ein Versicherter der immer oder während vieler Jahre als Hilfsarbeiter tätig gewesen ist, bedürfe, um weiterhin als solcher zu arbeiten, keiner Umschulung, widerspricht dem eingliederungsrechtlichen Grundsatz der «annähernden Gleichwertigkeit» des mit der Umschulung angestrebten Berufs im Vergleich zur angestammten Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen). Ebenfalls ist fraglich, ob diese Auffassung mit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV vereinbar wäre (Urteil P. vom 6. Mai 2002, I 104/02). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität aus ungeklärten Gründen nicht in seinem erlernten Beruf arbeitete, sondern eine Hilfsarbeit als Maschinenführer verrichtete, steht dem Umschulungsanspruch mindestens so lange nicht entgegen, als feststeht, dass er sowohl die angestammte, als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben kann.
2.2.2 Die Tatsache, dass nach der Berechnung des kantonalen Gerichts in einer leidensangepassten Tätigkeit im Vergleich zur zuletzt verrichteten Arbeit als Maschinenführer ein Minderverdienst von lediglich rund 9 % resultiert, schliesst eine Umschulung ebenfalls nicht aus. Abgesehen davon, dass die Lohndifferenz auf einem leidensbedingten Abzug von dem als Invalideneinkommen herangezogenen Tabellenlohn von 10 % beruht, welcher der ärztlichen Stellungnahme, wonach dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seinen Gesundheitsschaden nur noch Arbeiten, die kein längeres Stehen erfordern, zumutbar sind, kaum hinreichend Rechnung trägt, gilt es zu beachten, dass unqualifizierte Hilfsarbeit mit etwelchen konjunkturellen Risiken behaftet und von der Lohnentwicklung her nicht mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die eine Berufsausbildung voraussetzt (BGE 124 V 112). Der vom kantonalen Gericht im Sinne einer Momentaufnahme durchgeführte Einkommensvergleich zwischen den Einkünften aus zwei Hilfsarbeitertätigkeiten lässt denn auch jeglichen Bezug zu den künftigen Erwerbsmöglichkeiten des noch jungen, 1968 geborenen Versicherten mit einer langen verbleibenden Aktivitätsdauer (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG) vermissen.
2.2.3 Im Lichte dieser Erwägungen ist der Anspruch des Beschwerdeführers, der invaliditätsbedingt weder in seinem angestammten Beruf als Metzger arbeiten noch die zuletzt während Jahren ausgeübte Hilfsarbeit als Maschinenführer verrichten kann, auf Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG zu bejahen. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird abklären, welche Umschulungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, dem Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird sie über die Umschulung verfügen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2003 und der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2003 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat, und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Umschulung verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Y.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: