Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.33/2004 /kil
Urteil vom 26. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 22. Dezember 2003.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt nahmen am 19. Dezember 2003 den nach eigenen Angaben aus Marokko stammenden A.________ (geb. 1975) in Ausschaffungshaft, welche die Haftrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. Dezember 2003 prüfte und bis zum 19. März 2004 bestätigte. A.________ gelangte hiergegen in arabischer Sprache mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen.
2.
Die Eingabe erweist sich - abgesehen von einem untergeordneten formellen Punkt - als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 36a OG:
2.1 Der Beschwerdeführer, der hier über keine Anwesenheitsberechtigung verfügt, ist am 19. Dezember 2003 formlos weggewiesen worden (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Den deutschen Behörden gegenüber, von denen er an die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt überstellt worden ist, gab er sich als B.________ aus; er trug zudem einen totalgefälschten französischen Reisepass, eine totalgefälschte italienische Aufenthaltsbewilligung sowie einen inhaltsverfälschten algerischen Reisepass auf sich. Den Einwohnerdiensten gegenüber machte er anfänglich widersprüchliche Angaben über Herkunft, Identität und Reiseweg, bevor er zugestand, aus Marokko zu stammen und sich bereits seit rund einem Jahr in Europa aufzuhalten, wo er schwarz arbeite. Gestützt auf sein Verhalten besteht bei ihm - wie die Haftrichterin zutreffend dargelegt hat - "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine Reisepapiere beschaffen liessen oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft deshalb zu Recht genehmigt worden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, möglichst rasch nach Hause zurückkehren zu wollen, kann er hierzu beitragen, indem er mit den Vollzugsbehörden bei der Papierbeschaffung zusammenarbeitet.
2.2 Der angefochtene Entscheid ist indessen insofern zu korrigieren, als die Haftrichterin die Haft fälschlicherweise bis zum 19. März 2004 genehmigt hat: Der Beschwerdeführer ist am 19. Dezember 2003 fremdenpolizeilich motiviert angehalten worden, womit die dreimonatige Haftdauer von Art. 13b Abs. 2 ANAG ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Da sie sich in Anlehnung an Art. 110 Ziff. 6 StGB "nach der Kalenderzeit" berechnet, endet sie nicht am 19., sondern bereits am 18. März 2004 (BGE 127 II 174 E. 2b/cc S. 176; Urteil 2A.571/2003 vom 3. Dezember 2003, E. 2.6).
3.
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit insofern teilweise gutzuheissen, als die Haft bis längstens zum 18. März 2004 bestätigt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 2 OG; fehlende Sachbezogenheit der Begründung).
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG ). Dem Kanton Basel-Stadt sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
3.3 Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. Dezember 2003 für maximal drei Monate genehmigte Ausschaffungshaft bis zum 18. statt bis zum 19. März 2004 bestätigt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: