BGer 2P.231/2003 |
BGer 2P.231/2003 vom 28.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.231/2003 /kil
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Urteil vom 28. Januar 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Frick,
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gegen
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Z.________ AG, Hoch- und Tiefbau, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Peter Rechsteiner,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Bau- und Umweltdirektion, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Submission),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 2. April 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Ein kantonales Bauprojekt für den Umbau der Prattelerstrasse in Muttenz, sah vor, diese im Bereich des Ortseingangs aus Richtung Pratteln durch den Einbau von Baumrabatten auf eine "übliche Spurbreite" zu redimensionieren und gleichzeitig die Lärmbelastung für die Anwohner durch die Verwendung eines Splittmastixasphalts zu reduzieren. Die entsprechenden Tiefbauarbeiten (1. Etappe) wurden im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Mai 2002 öffentlich ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterien wurden publiziert: Angebotspreis (60 Prozent), Bauprogramm/Bauzeit (30 Prozent) und Baustellenorganisation/Qualifikation des Schlüsselpersonals (10 Prozent).
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B.
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Mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 13. August 2002 erhielt die Z.________ AG (A.________) zu einem Preis von Fr. 666'343.85 den Zuschlag. Hiergegen erhob eine der zehn unterlegenen Mitkonkurrentinnen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft: Die X.________ AG (B.________) hatte mit Fr. 610'398.60 die kostengünstigste Offerte eingereicht, aber eine Bauzeit von 43 Arbeitstagen vorgesehen, was mehr als das Doppelte der von der Z.________ AG eingeplanten Zeitspanne von 17 Tagen ausmachte. Ihr Angebot war deswegen insgesamt ganz knapp - um 0,16 Punkte - schlechter bewertet worden als jenes der Z.________ AG. Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde der X.________ AG die aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 25. September 2002) und führte am 2. April 2003 eine Parteiverhandlung durch und wies die Beschwerde ab.
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C.
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Am 28. August 2003 hat die X.________ AG beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben (je Art. 9 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie verschiedener Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.4) sowie des basel-landschaftlichen Gesetzes über öffentliche Beschaffungen vom 3. Juni 1999 (BeG).
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Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Z.________ AG und das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichtet haben.
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D.
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Am 10. September 2003 wurde der Werkvertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Z.________ AG abgeschlossen, welche die Bauarbeiten in der Folge Ende Oktober/Anfang November ausführte.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin war am vorliegenden Submissionsverfahren beteiligt, weshalb sie zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen den die Vergabe schützenden Entscheid des Kantonsgerichts legitimiert ist (vgl. Art. 88 OG; BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; 125 I 406 E. 1 S. 408). Dieses Rechtsmittel steht gegen einen Zuschlagsentscheid auch dann offen, wenn mit dem ausgewählten Bewerber - wie vorliegend - bereits ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Zwar wird die Gültigkeit dieses Vertrages durch die Gutheissung der Beschwerde eines Konkurrenten nicht berührt, doch behält der übergangene Bewerber insofern ein aktuelles praktisches Interesse am Verfahren, als das Bundesgericht auf Grund der speziellen Regelung von Art. 9 Abs. 3 BGBM in diesem Falle wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige Geltendmachung von Schadenersatz zu ermöglichen (BGE 125 II 86 E. 5b S. 97 f.). Der Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, ist nach dem Gesagten als Begehren um Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids entgegenzunehmen (vgl. Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000, in: ZBl 102/2001 S. 217, E. 1c).
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1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit es den erhobenen Rügen an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.
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1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde sodann, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen rügt: Die Beschwerdeführerin verkennt, dass diese auf die vorliegende Streitigkeit keine Anwendung findet, weil der massgebende Schwellenwert nicht erreicht wird (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a IVöB). Der vom 15. März 2001 datierenden Neufassung des Konkordats, welche für Vergabeverfahren "im von Staatsverträgen (GATT/WTO-Abkommen, bilaterale Verträge mit der EU) nicht erfassten Bereich" tiefere Schwellenwerte vorsieht (vgl. Art. 7 Abs. 1bis in Verbindung mit dem Anhang 2, SR172.056.5), ist der Kanton Basel-Landschaft noch nicht beigetreten. Das Kantonsgericht hat zwar die interkantonale Vereinbarung für die Beantwortung der von ihm behandelten Rechtsfragen beigezogen; dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich auf kantonales Submissionsrecht gestützt hat, auch wenn es dieses im Lichte der Praxis zum Konkordat ausgelegt haben mag.
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1.4 Das Bundesgericht prüft die Anwendung von eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht frei, jene von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, das Transparenzgebot - welches sich für das kantonale Submissionsrecht aus § 1 lit. a sowie § 9 lit. a BeG ergibt - sei willkürlich gehandhabt worden. Die Vergabebehörde habe die Bewertungsskalen für Preis und Bauzeit erst nach Eingang der Offerten bestimmt, obschon die fraglichen Skalen aus Gründen der Transparenz bereits mit der Ausschreibung hätten publiziert werden müssen. Weil die Bewerber so nicht hätten wissen können, wieviel sie in baubeschleunigende Massnahmen investieren sollten, sei das Vergabeverfahren zur "Lotterie" geworden.
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2.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob diese Vorbringen verspätet sind, weil die Beschwerdeführerin die angeblichen Mängel bereits aus der Ausschreibung und den zugehörigen Unterlagen ersehen konnte. Da die Ausschreibung als solche nicht zu den in § 31 BeG aufgezählten "Beschwerdegegenständen", gehört, erscheint zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen bereits mit einem Rechtsmittel gegen die Ausschreibung hätte erheben können und müssen (vgl. BGE 125 I 203). Dessen ungeachtet wäre sie jedoch nach Treu und Glauben gehalten gewesen, auf die vermeintlichen Mängel frühzeitig hinzuweisen und diese nicht erst im Beschwerdeverfahren gegen den entgangenen Zuschlag zu rügen (vgl. Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 10). Allerdings ist das Kantonsgericht seinerseits vorbehaltlos auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten. Letztlich kann offen bleiben, ob die fraglichen Rügen verspätet und damit unzulässig sind, weil die Beschwerde insoweit ohnehin unbegründet ist.
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2.3 Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) bestimmt, dass bei öffentlichen Beschaffungen von Kantonen und Gemeinden die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich zu publizieren sind. Das basel-landschaftliche Beschaffungsgesetz verlangt die Wiedergabe der Zuschlagskriterien "in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und entsprechend ihrer Gewichtung" in den Ausschreibungsunterlagen (§ 22 Abs. 1 BeG). Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft hat sowohl die Zuschlagskriterien als auch deren relative Gewichtung publiziert (vgl. oben Lit. A) und mithin den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde auch das Transparenzgebot respektiert (vgl. BGE 125 II 86 E. 7c S. 101 ff.), ist doch aus diesem bis anhin weder von Lehre noch Praxis eine allgemeine Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe von detaillierten Benotungsskalen abgeleitet worden. Einzig dann, wenn die Vergabebehörde bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen (konkret) formuliert und festgelegt hat, das sie für die Bewertung der Offerten auch anzuwenden gedenkt, muss sie dieses im voraus publizieren (Urteil 2P.299/2000 vom 24. August 2001, E. 2c). Es kann mithin von einem Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen) keine Rede sein, wenn das Kantonsgericht zum Schluss kommt, die vorgängige Bekanntgabe von Benotungsskalen sei nicht erforderlich. Daran ändert nichts, dass die Offerenten dergestalt nicht genau ersehen konnten, wie sich eine Reduktion der Bauzeit, welche allenfalls zu einer Verteuerung der Offerte führte, im Detail auf ihre Chancen auswirken würde. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtswinkel der Gleichbehandlung (Art. 8 BV), wobei offen bleiben kann, ob die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2) zu genügen vermögen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Art und Weise, in welcher die Bauzeit bewertet worden sei, verletze das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot, Treu und Glauben sowie den Grundsatz, wonach der Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wird (vgl. § 26 Abs. 1 BeG). Bezüglich letzterem Vorbringen tut die Beschwerdeführerin nicht dar, worin eine Verfassungsverletzung liegen sollte, weshalb mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht darauf einzugehen ist (vgl. E. 1.2). Nicht einzutreten ist auch auf die Rüge, das Vorgehen der Vergabebehörde verstosse insoweit gegen Treu und Glauben, weil die Beschwerdeführerin dies erstmals vor Bundesgericht geltend macht und mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich keine neuen rechtlichen Einwendungen erhoben werden können (sog. Novenverbot; BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26).
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3.1 Die Bau- und Umweltdirektion hat in den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 150) ein "finanzielles Anreizsystem" vorgesehen, welches die Einhaltung der offerierten Bauzeit bei der anschliessenden Werkerstellung absichern soll: Unterschreitet das beauftragte Unternehmen die vertraglich vereinbarte Bauzeit, so erhält es dafür einen Bonus von 1'000 Franken pro eingesparten Arbeitstag (Ziff. 153.100). Für Überschreitungen der Bauzeit werden demgegenüber pro Arbeitstag 1'000 Franken vom vereinbarten Preis in Abzug gebracht (Ziff. 153.200). Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass dieser Betrag unter dem "Wert" eines Arbeitstags liegt, wie er sich aus dem Vergleich ihrer Offerte mit jener der Z.________ AG ergibt: Letztere habe den Zuschlag erhalten, weil sie den Preisunterschied von knapp 56'000 Franken aufzuwiegen vermochte, indem sie eine um 26 Tage kürzere Bauzeit offeriert habe. Im Rahmen der Angebotsbewertung sei einem Arbeitstag somit ein "Wert" von rund Fr. 2'150.-- zugekommen, was weit über den 1'000 Franken des finanziellen Anreizsystems liege.
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3.2 Es mag zunächst befremden, dass sich der frankenmässige "Wert" von einem Tag Bauzeit gemäss Bewertung der Angebote derart stark vom Betrag unterscheidet, der anschliessend beim Bonus-/Malussystem für die Erstellung des Bauwerks verwendet wird. Es ist aber keineswegs - weder im Allgemeinen noch mit Blick auf das Transparenzgebot - geradezu unhaltbar, wenn das Kantonsgericht die für die Bauzeit verwendete Bewertungsskala geschützt hat. Die Implikationen bei der Bewertung der eingereichten Offerten sind wesentlich andere als jene bei der späteren Vertragserfüllung, nach abgeschlossenem Submissionsverfahren.
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3.2.1 Im Stadium der Bewertung sind die verschiedenen Offerten zu vergleichen, um anhand der formulierten Zuschlagskriterien das vorteilhafteste Gesamtangebot zu ermitteln. Dabei darf die Vergabebehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die Bewerber in ihren Offerten wahrheitsgetreue Angaben machen, so auch im vorliegenden Fall bezüglich der veranschlagten Bauzeiten. Diese werden für die einzelnen Bewerber primär durch deren personelle und technische Ressourcen (und allenfalls durch bereits eingegangene andere Verpflichtungen) bestimmt; sie lassen sich deshalb bis zu einem gewissen Grad aufgrund des einzureichenden Bauprogramms sowie der Angaben zu Maschinenpark und Betriebsgrösse überprüfen. Weil zudem keinem Bewerber bekannt ist, was die Konkurrenten für Preise und Bauzeiten offerieren und wie sich entsprechende Unterschiede im Ergebnis auf die Bewertung auswirken, erscheint ein erfolgreiches Taktieren mit bewusst zu tief angesetzten Bauzeiten schwierig. Jedenfalls drängt es sich nicht auf, allein wegen entsprechender Befürchtungen für die Bewertung der Offerten zwingend den gleichen Frankenbetrag pro Arbeitstag vorzusehen wie für das finanzielle Anreizsystem.
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3.2.2 Nach dem Vertragsschluss stehen sich die Submissionsbehörde und der erfolgreiche Bewerber als Vertragspartner gegenüber. Im Rahmen dieses Verhältnisses kann es wünschenswert erscheinen, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen abzusichern, was grundsätzlich nach eigenen, vom Vergabeverfahren unabhängigen Überlegungen erfolgen darf. Unter der zulässigen Annahme, dass der berücksichtigte Anbieter die vereinbarte Bauzeit grundsätzlich einzuhalten in der Lage ist, dient ein Bonus-/Malussystem nur noch der Schaffung eines zusätzlichen Anreizes, die Arbeiten in der vereinbarten Zeit auszuführen. Diese Situation ist eine wesentlich andere als bei der vergleichenden Bewertung verschiedener Angebote. Es ist deshalb nicht unabdingbar, dass die Vergabebehörde pro Arbeitstag den gleichen Betrag einsetzt, wie er sich im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots aus einem Vergleich der Skalen für den Preis und die Bauzeit ergibt. Dies umso weniger, wenn in Betracht gezogen wird, dass der von der Beschwerdeführerin errechnete Betrag von 2'150 Franken pro Tag eben nur aufgrund eines solchen Vergleichs erkennbar wurde. Er konnte deshalb, weil die Vergabebehörde die Bewertungsskalen zulässigerweise erst nach Eingang der Angebote erstellt hat, nicht bestimmt werden, bevor die Vergabebehörde die offerierten Preise und Bauzeiten kannte.
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3.2.3 Entscheidend ist schliesslich, dass bei der Bewertung der Offerten auf eine angemessene, der publizierten Gewichtung entsprechende Berücksichtigung der einzelnen Kriterien zu achten war. Werden die Angebote der Beschwerdeführerin und der Z.________ AG mit Blick hierauf verglichen, durften Unterschiede in der Bauzeit keinesfalls weniger stark zu Buche schlagen, als dies gemäss der streitigen Bewertungsmethode der Fall ist. Das Angebot der Z.________ AG war nämlich lediglich um rund 9 Prozent teurer als jenes der Beschwerdeführerin, während Letztere eine um 153 Prozent längere Bauzeit offerierte als Erstere. Sollte der Gewichtung, wie sie in der Ausschreibung veröffentlicht wurde und gemäss welcher der Bauzeit immerhin die Hälfte der Bedeutung des Preises zukommt (vgl. oben Lit. A), auch nur annähernd entsprochen werden, so musste ein derart eklatanter Unterschied in der Bauzeit den nicht unbedeutenden aber prozentual wesentlich geringeren Preisunterschied aufwiegen.
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3.3 Die Beschwerdeführerin rügt im vorliegenden Zusammenhang weiter eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). Wenn ein Bewerber eine zu kurze Bauzeit offeriere, könne er den Zuschlag erhalten, auch wenn er im Endeffekt für die Arbeiten gleich lang brauche wie seine Konkurrenten. Weil zudem der Malus pro zusätzlichen Arbeitstag weniger hoch sei als ein allfälliger durch die kürzere Bauzeit aufgewogener Mehrpreis, könne ein solches Angebot im Endeffekt sogar teurer sein als jene der Konkurrenten, die eine (korrekte) höhere Bauzeit offeriert hätten. Diese Rüge ist bereits deswegen unbegründet, weil eben nicht gleiche, eine Gleichbehandlung erfordernde Verhältnisse vorliegen, wenn eine Offerte die kürzere Bauzeit vorsieht als die andere bzw. wenn eine Offerte korrekt und die andere fehlerhaft ist. Im Übrigen käme die Z.________ AG auch bei einer massiven Überschreitung der vereinbarten 17 Tage noch längst nicht auf eine der Offerte der Beschwerdeführerin entsprechende Bauzeit von 43 Tagen. Schliesslich dürften allzu grosse Terminüberschreitungen in der Praxis kaum vorkommen, selbst wenn Fälle auftreten mögen, in denen Bauarbeiten - auch ohne unvorhersehbare Hindernisse - mehr Zeit in Anspruch nehmen als vereinbart. Ein Unternehmen, das sich einen Auftrag in einem Submissionsverfahren durch Versprechungen bezüglich der Speditivität sichert und diesen anschliessend nicht nachkommt, ruiniert sich seinen Ruf rasch und nachhaltig.
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4.
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Das Kantonsgericht erachtete die "Nachvollziehbarkeit des submissionsrechtlichen Entscheides" - was die Bewertung der Bauzeit angeht - für ungenügend. Weil sich aber nachträglich in "rechtsstaatlich befriedigender Weise ermitteln" lasse, wie der Entscheid zustande gekommen sei, rechtfertige sich eine Heilung dieses Versäumnisses. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.): Weil das Bauprogramm der Z.________ AG nur rudimentäre Angaben enthalte, habe dieses nicht auf seine Plausibilität überprüft werden können; angesichts der Wichtigkeit des Kriteriums "Bauzeit" und der ungewöhnlichen Kürze der von der Z.________ AG offerierten Arbeiten hätte eine Expertise über die Frage eingeholt werden müssen, ob eine Bauzeit von 17 Tagen realistisch sei. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin nicht auf kantonale Verfahrensvorschriften, sondern stützt ihren Anspruch direkt auf die Bundesverfassung. Es kann sich deshalb einzig fragen, ob die verfahrensrechtlichen Mindestgarantien, wie sie unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet werden, missachtet worden sind (vgl. BGE 118 Ia 17 E. 1b S. 18; 122 I 153 E. 3 S. 158, mit Hinweisen). Dies ist nicht der Fall: Der Bau- und Umweltschutzdirektion war bekannt, wie die Z.________ AG die Arbeiten abzuwickeln gedachte; sie wusste bei ihrem Entscheid sowohl in welcher Woche welche Arbeiten ausgeführt werden würden, als auch wieviele Tage dafür veranschlagt waren. Diese Angaben betrachtete sie als realistisch, eine Einschätzung, welche das Tiefbauamt teilte. Bei diesen Gegebenheiten brauchten weder die Vergabebehörde noch das Kantonsgericht einen Experten beizuziehen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bau- und Umweltschutzdirektion und das dieser zugehörige Tiefbauamt über ausreichende Sachkenntnis verfügen, um die Plausibilität der streitigen Bauzeit von 17 Tagen zu beurteilen; die von der Z.________ AG gemachten Angaben erscheinen weiter genügend detailliert, um eine entsprechende Beurteilung zuzulassen. Mehr als eine solche Plausibilitätsprüfung war nicht erforderlich, dürfen doch die Behörden grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angaben in den Offerten wahrheitsgetreu sind; zudem hat die Z.________ AG offenbar ihre Bauprogramme bisher immer eingehalten und teils Arbeiten sogar schneller abgeschlossen als vertraglich zugesagt. Auch wenn es sich um ein Novum handelt, das im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160), sei nebenbei doch erwähnt, dass die Z.________ AG nach Angaben in der Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion die hier streitigen Arbeiten inzwischen ebenfalls terminkonform ausgeführt haben soll. Im Übrigen hatte die Bau- und Umweltschutzdirektion den Vertreter der Beschwerdeführerin mit Fax vom 2. September 2002 (mithin vor Anhebung des Rechtsmittelverfahrens) hinreichend über das Bauprogramm der Z.________ AG informiert. Damit war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Zuschlags möglich, weshalb auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik an der Begründung des angefochtenen Entscheids: Die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) bedeutet nicht, dass die Behörde alle Äusserungen und Überlegungen wiederzugeben oder auf alle Vorbringen im einzelnen einzugehen hätte. Sie kann sich auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken, solange sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492).
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten, zumal sich die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nicht hat vernehmen lassen (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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