BGer 5C.243/2003 |
BGer 5C.243/2003 vom 28.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.243/2003 /bnm
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Urteil vom 28. Januar 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X._________ (Ehefrau),
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Beklagte und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Luc Rioult,
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gegen
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Y.________ (Ehemann),
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Kläger und Berufungsbeklagten,
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vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Louise Isler-Huguenin-Dumittan,
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann) wurden mit Urteil vom 1. Dezember 1982 geschieden und ihre Konvention über die Nebenfolgen gleichzeitig genehmigt. Darin wurde Y.________ verpflichtet, an X.________ für entgangenen ehelichen Unterhalt eine unbefristete Rente im Sinne von Art. 151 [a]ZGB von monatlich Fr. 1'150.-- (indexiert) zu bezahlen.
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B.
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Mit Abänderungsklage vom 29. März 2000 verlangte Y.________ die Herabsetzung evtl. die Aufhebung der Scheidungsrente. Das Bezirksgericht Andelfingen wies die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2002 vollumfänglich ab. Dagegen erhob Y.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 22. Oktober 2003 reduzierte dieses in teilweiser Gutheissung der Klage die Rente auf monatlich Fr. 1'000.-- und legte die Indexklausel neu fest.
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C.
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Gegen dieses Urteil gelangt X.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, von der Herabsetzung der Rente abzusehen. Zudem stellt sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die geschuldeten Unterhaltsbeiträge stellt eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG dar (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495). Bei Kapitalisierung der im vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen Unterhaltsbeiträge ist der Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Aus dieser Sicht erweist sich die Berufung als zulässig.
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2.
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Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB erfolgt die Abänderung eines vor dem 1. Januar 2000 gefällten Scheidungsurteils nach den Vorschriften des alten Rechts, mithin nach Art. 153 aZGB. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann eine auf Art. 151 aZGB gestützte Scheidungsrente herabgesetzt werden, wenn sie dem Unterhalt dient und sich die Umstände seit der Scheidung erheblich und dauerhaft verändert haben (BGE 117 II 211 E. 1a S. 213; 118 II 229 E. 2 S. 231). Strittig im vorliegenden Fall ist einzig die Rechtsnatur der vom Kläger geschuldeten Scheidungsrente. Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, es handle sich um eine Unterhaltsersatzrente, die der Abänderung zugänglich sei. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Rente diene dem Ersatz von entgangenen Anwartschaften in Bezug auf die Altersvorsorge und sei deshalb nicht herabsetzbar.
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2.1 Die Beklagte bemängelt zunächst eine "unrichtige Beurteilung einer Tatsache": Die Vorinstanz habe ein Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters an sie übersehen, in welchem ausdrücklich festgehalten werde, die Rente an die Ehefrau bleibe eine "Entschädigungsrente". Nach dem Vertrauensprinzip sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Inhalt dieses Schreibens dem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Abschluss der Scheidungskonvention entsprochen habe.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keinen übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt hat. Dies wäre ohnehin eine im vorliegenden Verfahren durch das Bundesgericht nicht überprüfbare Tatfrage (Art. 63 Abs. 2 OG). Vielmehr ist das Obergericht unter Zuhilfenahme der Scheidungsakten und detaillierter Würdigung der damaligen Aussagen der Parteien, deren Rechtsvertreter sowie der gesamten Umstände zum Ergebnis gelangt, dass eine Unterhaltsersatzrente vereinbart worden sei. Ob dieser Schluss in Bezug auf die Rechtsnatur der Rente zutrifft, stellt grundsätzlich eine vom Bundesgericht im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfrage dar. Die Rüge der Beklagten erschöpft sich jedoch im Verweis auf ein einzelnes Schreiben ihres eigenen Rechtsvertreters, ohne sich in irgendeiner Weise mit der ausführlichen Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit genügt die Berufung in diesem Punkt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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2.2 Die Beklagte geht weiter davon aus, dass ihr - wäre die Ehe fortgesetzt worden - eine Anwartschaft auf die Altersvorsorge der zweiten Säule des Klägers zugestanden hätte. Diese Auffassung geht fehl, wie bereits die Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt hat: Das im Rahmen der zweiten Säule angesparte Altersguthaben des Klägers steht ausschliesslich diesem zu. Auch als dessen Ehefrau hat für die Beklagte nie ein direkter Anspruch auf seine Altersrente bestanden. Hingegen würde sie bei einer bestehenden Ehe von dieser mittelbar durch die eheliche Unterstützungspflicht nach Art. 163 f. ZGB profitieren. Der Verlust dieser indirekten Beteiligung an der Altersrente des Klägers stellt jedoch lediglich einen Unterhaltsschaden und keinen Verlust von Anwartschaften dar (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N. 05.51; Daniel Steck, Jüngste Entwicklungen beim Scheidungsunterhalt, insbesondere gestützt auf Art. 151 ZGB, ZBJV 1997 S. 184; wohl anders: Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 29 zu Art. 151 [a]ZGB). Die Beklagte verkennt, dass, obwohl die vereinbarte Rente zweifellos auch ihrer Altersvorsorge dienen sollte, diese nicht zwingend den Charakter eines Anwartschaftsersatzes haben muss. Nur in Bezug auf die Hinterbliebenenleistungen der Pensionskasse des Klägers erleidet sie durch die Scheidung einen eigenen Anwartschaftsverlust (BGE 116 II 101 E. 5f S. 102). Sie macht jedoch nicht geltend, die Rente habe als Ersatz für solche Ansprüche dienen sollen. Die Vorinstanz hat folglich mit der Qualifizierung der Rente als herabsetzbaren Unterhaltsersatz kein Bundesrecht verletzt.
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3.
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Nicht nachvollziehbar ist die von der Beklagten erhobenen Rüge der Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB): Die Vorinstanz hat, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 104 II 237 E. 5 S. 243), dem Kläger den Nachweis dafür auferlegt, dass eine abänderbare Unterhaltsersatzrente vereinbart worden sei. Zudem ist die Frage der Beweislast gegenstandslos geworden, als die Vorinstanz die Abänderbarkeit der Rente als erwiesen angesehen hat. Inwiefern das Obergericht in diesem Punkt Bundesrecht verletzt haben soll, legt die Beklagte nicht rechtsgenüglich dar (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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4.
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Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Behandlung der weiteren Vorbringen der Beklagten (Indexierung, Kosten), welche keine eigenständigen Rügen darstellen. Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Kläger allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt wurde.
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5.
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Die Beklagte hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3a und b S. 204, je mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall konnte auf einen Teil der Rügen mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt nicht eingetreten werden. Zudem fehlte es an einer eingehenden Auseinandersetzung mit den einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz. Damit muss die Berufung als von vornherein aussichtslos angesehen werden, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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