BGer 1A.265/2003 |
BGer 1A.265/2003 vom 29.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.265/2003 /sta
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Urteil vom 29. Januar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Rumänien - B 136156,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 21. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Dem rumänischen Staatsangehörigen X.________ wird vorgeworfen, er sei am 1. November 1995 in eine fremde Wohnung eingedrungen und habe dort einen Farbfernseher und ein portables Telefon gestohlen. Mit Urteil des Strafgerichtes in Iasi (Rumänien) vom 28. Januar 1997 wurde er wegen qualifizierten Diebstahls ("furt calificat"/"vol qualifié") zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Am 6. November 1997 wurde die vom Verurteilten dagegen erhobene Berufung (in absentiam) abgewiesen, worauf das Strafurteil in Rechtskraft erwuchs. Am 25. Juni 2003 wurde der Verurteilte (gestützt auf ein Fahndungsersuchen von Interpol Bukarest) durch die Aargauer Kantonspolizei verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich der (gleichentags) vor Bezirksamt Bremgarten durchgeführten Befragung widersetzte sich X.________ einer vereinfachten Auslieferung an Rumänien. Am 24. Juli 2003 wurde der Verfolgte (gestützt auf die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 16. Juli 2003) gegen eine Kaution von CHF 5'000.-- aus der Auslieferungshaft bedingt entlassen.
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B.
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Am 28. Juli 2003 ersuchte das rumänische Justizministerium um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung des oben genannten rechtskräftigen Strafurteils. Das Bundesamt für Justiz bewilligte das Ersuchen am 21. Oktober 2003. Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe. Am 27. November 2003 ging ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bundesgericht ein, in welchem diese die Beschwerde unterstützt. Das Bundesamt für Justiz schliesst mit Vernehmlassung vom 28. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Dezember 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen Rumäniens richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Ersten und Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978 (1. ZP, SR 0.353.11, bzw. 2. ZP, SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 128 II 355 E. 1 S. 357, je mit Hinweisen).
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1.1 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.
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1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht, inklusive Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 123 II 153 E. 2c S. 158 f.; 122 II 373 E. 1b S. 375).
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1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
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2.
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Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
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2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, beim rumänischen Strafurteil handle es sich um ein "krasses Fehlurteil". "Bei richtiger Wertung der Beweismittel, insbesondere der unglaubhaften Zeugenaussagen", hätte er nicht verurteilt werden dürfen. Er sei "zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort" gewesen, "was die sorgfältige Sichtung des Prozessmaterials bestätigt hätte".
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2.2 Die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsentziehung wegen qualifizierten Diebstahls. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung (oder der Strafzumessung) rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. Seine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils begründet kein Auslieferungshindernis. Für sein beiläufiges Vorbringen, er sei "zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort" gewesen, verweist er pauschal und ohne weitere Ausführungen auf das "Prozessmaterial". Darin liegt offensichtlich kein unverzüglicher und liquider Alibibeweis im Sinne von Art. 53 IRSG (vgl. dazu BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen).
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Auch der Umstand, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe relativ hoch erscheint, führt nicht zu einem Auslieferungshindernis. Soweit die Voraussetzungen des EAUe - wie hier - erfüllt sind, könnte die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326; 123 II 153 E. 2c S. 159, je mit Hinweisen) oder falls sich zum Schutz der elementaren Grundrechte des Verfolgten im Einzelfall eine Verweigerung der Auslieferung aufdrängen würde (vgl. dazu nachfolgend, E. 3). Anders zu entscheiden hiesse, die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gestützt auf das EAUe zu missachten. Zwar erscheint - aus der Sicht der schweizerischen Strafgesetzgebung und Strafrechtspraxis - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für qualifizierten Diebstahl (bzw. Einbruchdiebstahl) als relativ hoch. Eine Verletzung des internationalen ordre public ist jedoch nicht ersichtlich, zumal auch das schweizerische Recht für einfachen Diebstahl in Konkurrenz mit Hausfriedensbruch bzw. Sachbeschädigung eine Strafobergrenze von mehr als fünf Jahren Zuchthaus vorsähe (vgl. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 144, Art. 186 und Art. 68 Ziff. 1 StGB) und die Strafobergrenze für qualifizierten Diebstahl sogar bei zehn Jahren Zuchthaus läge (vgl. Art. 139 Ziff. 2-3 StGB). Ebenso wenig geht es hier um ein offensichtliches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342 sowie Urteil 1A.109/2003, E. 4.6, welches ebenfalls ein rumänisches Auslieferungsersuchen betraf).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei im Falle einer Auslieferung mit einer Art. 3 EMRK verletzenden unmenschlichen Behandlung zu rechnen. In Rumänien seien "Verurteilungen von Unschuldigen offenbar an der Tagesordnung". "Nach den Kenntnissen von Amnesty International" stelle "dabei die Korruption leider nach wie vor ein nicht überwundenes Problem dar". Ausserdem seien "die Verhältnisse in den rumänischen Gefängnissen im allgemeinen unmenschlich". Dadurch werde "zugleich belegt, dass er", der Beschwerdeführer, "mit einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer solchen Behandlung" würde. Die humanitäre Tradition der Schweiz stehe im vorliegenden Fall einer Auslieferung entgegen. Ausserdem sei er "mit einer Schweizerin verheiratet, sodass seine Auslieferung auch gegen Art. 8 EMRK verstossen würde". Da er und seine Ehefrau "emotional sehr voneinander abhängig" seien, lägen im Lichte von Art. 8 EMRK ausserordentliche Umstände vor. Seines Wissens gelte in Rumänien "ein Gesetz, wonach Personen, welche einmal im Ausland weilten, während drei Jahren kein Ausweispapier mehr erhalten" würden. Da seiner Ehefrau eine Ausreise nach Rumänien nicht zuzumuten sei, "würde seine Ausweisung im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Gesetz unweigerlich zu einer Scheidung führen".
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Die Ehefrau des Beschwerdeführers legt (in ihrer separaten Stellungnahme) dar, dass sie seit mehr als einem Jahr verheiratet seien und ihre Liebesbeziehung schon seit drei Jahren harmonisch andauere. Sie sei Schweizerin, liebe ihren Ehemann sehr und habe Angst davor, ihn durch eine Auslieferung in sein Heimatland zu verlieren.
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3.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Privat- und Familienleben statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Übrigen darf niemand an einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK; vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283 f.).
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Nach der Praxis des Bundesgerichtes und der Rechtsprechungsorgane der EMRK sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grundsätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefangenenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Angehörigen entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a. 1996, Art. 8 N. 27 mit Hinweisen auf die Strassburger Rechtsprechung). Auch rechtshilfeweise Auslieferungen bzw. fremdenpolizeiliche Ausweisungen sind bei schwerwiegenden Straftaten grundsätzlich zulässig (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 8 N. 24; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Rz. 93). Art. 37 Abs. 1 IRSG ist bei Rechtshilfeersuchen gestützt auf das EAUe nicht anwendbar (BGE 122 II 485 E. 3a-b S. 487 mit Hinweisen). Auslieferungen sind hingegen zu verweigern, wenn dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283 f.). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. BGE 126 II 324 E. 4 S. 326 ff.). Schliesslich können auch der schlechte Gesundheitszustand des Verfolgten oder aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse ausnahmsweise bzw. vorübergehend ein Auslieferungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d S. 284; 117 Ib 210 E. 3b/cc S. 215 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 II 485 E. 3c S. 488; Stefan Heimgartner, Auslieferungsrecht, Diss. ZH 2002, S. 103 f., 160; Zimmermann, a.a.O., Rz. 93, 97, 461).
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3.2 Das Bundesamt für Justiz hat die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien verfügt zur Vollstreckung einer rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Dauer wegen qualifizierten Diebstahls. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er rumänischer Staatsangehöriger ist und in seinem Heimatland aufwuchs. Gemäss den von ihm eingereichten Meldeunterlagen hat er sich am 31. Juli 2002 in Iraklion (Griechenland) mit einer Schweizerin verheiratet. Am 7. April 2003 ist er von Kreta (Griechenland) kommend in die Schweiz eingereist. Wie sich aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz vom März 2003 ergibt, musste dem Beschwerdeführer schon vor seiner Einreise in die Schweiz bewusst sein, dass ihm eine Festnahme bzw. die Auslieferung nach Rumänien drohte. Der in seinem Heimatstaat Verfolgte befindet sich erst seit knapp zehn Monaten in der Schweiz. Die von ihm und seiner Ehefrau geltend gemachte Belastung des Ehe- und Familienlebens ist die Folge seiner gerichtlich festgestellten Straffälligkeit in seiner Heimat. Bei qualifiziertem Diebstahl handelt es sich um ein relativ schwerwiegendes Delikt. Wie dargelegt, schützt Art. 8 EMRK nicht vor gesetzmässiger strafrechtlicher Verfolgung. Dass ein vom Verfolgten verschuldeter Strafvollzug in seinem Heimatstaat mit Belastungen für hier lebende Angehörige verbunden ist, führt nach der oben dargelegten Praxis nicht zu einem Anspruch straffällig gewordener ausländischer Staatsangehöriger auf Nichtauslieferung bzw. auf Strafvollzug in der Schweiz. Art. 37 Abs. 1 IRSG ist bei Ersuchen gestützt auf das EAUe nicht anwendbar (vgl. BGE 122 II 485 E. 3a-b S. 487).
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3.3 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In einem Schreiben vom 14. Juli 2003 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte die Schweizer Sektion der Gefangenenhilfsorganisation "Amnesty International" ihre Einschätzung der Menschenrechtslage in Rumänien dar. Danach seien die Haftbedingungen "in einigen Gefängnissen" als unmenschlich und erniedrigend einzustufen (Überbelegungen, Misshandlungen, schlechte Lebensbedingungen, fehlende Freizeitmöglichkeiten, ungenügende medizinische Versorgung). Namentlich werden die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis Poliesti, im Codlea-Gefängnis sowie in der Strafanstalt von Târgu Jiu kritisiert. Als untersuchter Zeitraum wird im Bericht "Juni" bis "Oktober" genannt. Da das Schreiben von "Amnesty International" vom 14. Juli 2003 datiert, dürfte damit Juni-Oktober 2002 gemeint sein. Ausserdem gebe es "in Rumänien ein Gesetz, wonach einer Person, die ohne gültige Papiere eine internationale Grenze überquert hat, von der rumänischen Regierung die Ausstellung eines neuen Passes verweigert werden kann". Es sei "allerdings nicht bekannt, inwieweit dieses Gesetz durchgesetzt wird". Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die rumänische Regierung seit 2002 konkrete Anstrengungen zur Eindämmung der Korruption unternehme. Dennoch stelle "Korruption in Rumänien weiterhin ein sehr grosses Problem dar". Eine Beurteilung der Menschenrechtslage in Rumänien durch die Bundesbehörden liegt nicht bei den Akten. Das Bundesamt für Justiz widerspricht der Einschätzung von "Amnesty International" nicht.
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Zwar sind Berichte über unzulängliche Haftbedingungen und überfüllte Gefängnisse in Rumänien ernst zu nehmen. Sie rechtfertigen jedoch nicht den pauschalen Vorwurf, in sämtlichen rumänischen Gefängnissen seien die Haftbedingungen zum Vornherein menschenrechtswidrig bzw. dem Beschwerdeführer persönlich drohe in seinem Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Solches wird denn auch im genannten Schreiben von "Amnesty International" nicht behauptet. Zwar scheinen in Rumänien die wirtschaftlichen, sozialen und rechtsstaatlichen Strukturen noch nicht in gleichem Masse gefestigt wie in Staaten mit langer und ungebrochener demokratischer Tradition. Es werden jedoch ernsthafte Bemühungen deutlich, die Menschenrechtssituation zu verbessern. Rumänien hat denn auch die EMRK (am 20. Juni 1994), den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) sowie die Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106) ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender Kontrollen der zuständigen Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse verpflichtet. Der Bericht von "Amnesty International" nennt ferner konkrete behördliche Anstrengungen gegen die Korruption. Gegen allfällige unzureichende Haftbedingungen stehen nötigenfalls die einschlägigen innerstaatlichen sowie supranationalen Beschwerdewege offen. Die allgemeine Menschenrechtslage in Rumänien rechtfertigt kein pauschales Verbot der rechtshilfeweisen Auslieferung rumänischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 152 Abs. 1-2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Christoph Waller wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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