BGer 2P.310/2003 |
BGer 2P.310/2003 vom 02.02.2004 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2P.310/2003 /kil
|
Urteil vom 2. Februar 2004
|
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
|
Bundesrichter Betschart, Müller,
|
Gerichtsschreiberin Diarra.
|
Parteien
|
A.________,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky,
|
gegen
|
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei,
|
1950 Sitten.
|
Gegenstand
|
Art. 8 und 9 BV (Lohnforderung),
|
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 29. Oktober 2003.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Mit Entscheid vom 27. Oktober 1976 ermächtigte der Staatsrat des Kantons Wallis A.________, trotz fehlendem Diplom an den Orientierungsschulen auf Stufe Sekundarschule zu unterrichten, ohne dass er Anspruch auf den Lohn eines diplomierten Sekundarlehrers habe. Mit Eingabe vom 28. Februar 2000 stellte A.________ beim kantonalen Departement für Erziehung, Kultur und Sport das Gesuch, sein Gehalt sei demjenigen eines Realschullehrers anzupassen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2001 wies das Departement dieses Gesuch ab. Auf eine dagegen am 7. März 2001 erhobene Beschwerde trat der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 6. Februar 2002 nicht ein. Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2003 den Nichteintretensentscheid des Staatsrates auf.
|
B.
|
Der Staatsrat des Kantons Wallis wies mit Entscheid vom 29. Oktober 2003 die Beschwerde von A.________ vom 7. März 2001 ab.
|
C.
|
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Dezember 2003 beantragt A.________, den Entscheid des Staatsrats vom 29. Oktober 2003 aufzuheben.
|
D.
|
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, bei den kantonalen Behörden Vernehmlassungen einzuholen.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Nach Art. 75 lit. h des Walliser Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht unzulässig gegen die Ernennung, die Beförderung und die Versetzung von Amtsträgern. Wie das Kantonsgericht im früheren Verfahren festgestellt hat, kommt die vom Beschwerdeführer beantragte Anpassung seines Lohnes einer Beförderung gleich (vgl. Urteil 2P.228/2002 vom 4. Februar 2003). Der Entscheid des Staatsrats ist folglich ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den Entscheid, mit dem ihm die beantragte Lohnanpassung verweigert wird, anzufechten (vgl. Art. 88 OG).
|
2.
|
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er, obwohl er besoldungsklassenmässig höher eingestuft ist (Besoldungsklasse 15), weniger verdient als ein Realschullehrer mit derselben Anzahl Dienstjahre und Erfahrung (Besoldungsklasse 17). Zu Recht räumt er selber ein, dass ein Lehrer in einer höheren Lohnklasse im konkreten Fall nicht automatisch mehr Lohn erhält als ein tiefer eingestufter, so dass in diesem Umstand allein noch keine Willkür zu erblicken ist. Zu prüfen ist vorliegend, ob es vor dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Willkürverbot standhält, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis weniger verdient als ein Realschullehrer, obwohl er auf einer höheren Stufe unterrichtet.
|
2.2 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 163 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit meistens auch geradezu willkürlich ist (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Der Staatsrat hat die Grundsätze, die für die Besoldung von Beamten gelten, zutreffend wiedergegeben. Er hat in E. 4d des angefochtenen Entscheids die Gründe dargelegt, die dafür sprechen, die diplomierten Realschullehrer lohnmässig besser zu stellen als den Beschwerdeführer, dem zwar ausnahmsweise gestattet wurde, auf der Sekundarstufe zu unterrichten, der aber lediglich über ein Primarschullehrerdiplom und nicht über das für den Unterricht an der Orientierungsschule normalerweise erforderliche Diplom verfügt. Diese Ausführungen, auf die zur Begründung verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
|
Im Übrigen fällt die Ungleichheit in der Entlöhnung quantitativ nicht ins Gewicht, beträgt die Lohndifferenz doch lediglich 2,5 %. Das Bundesgericht hat in anderen Fällen mit einem Unterschied in der Ausbildung begründete Lohnunterschiede von weit grösserem Ausmass verfassungsrechtlich noch als haltbar beurteilt (vgl. dazu BGE 129 161 E. 3.4 S. 167 ).
|
3.
|
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
|
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht
|
im Verfahren nach Art. 36a OG:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 2. Februar 2004
|
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|