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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 610/03
Urteil vom 2. Februar 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
G.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 16. Juli 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene G.________, verheiratet und Mutter einer 1991 geborenen Tochter, leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden, weshalb sie sich am 14. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte der Hausärztin Frau Dr. med. D.________, prakt. Ärztin, vom 17. Januar 2000, des Dr. med. E.________, Neurologie, vom 5. Juni 2000 sowie des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juni 2001 ein, liess die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Bericht vom 11. Mai 2000) und forderte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein. Ferner veranlasste sie je eine Begutachtung durch die Orthopädische Klinik X.________ (Gutachten der Dres. med. M.________ und R.________ vom 24. Januar 2001) sowie durch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. O.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Gutachten vom 6. Dezember 2001). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall je zu 50 % erwerblich und haushaltlich tätig, wobei im ersteren Bereich eine Einschränkung von 30 % und im zweiten eine solche von 20 % anzunehmen sei und sich insgesamt eine rentenausschliessende Invalidität von 25 % ergebe (Verfügung vom 6. November 2002).
B.
Im dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren liess G.________ u.a. Berichte und Zeugnisse der Frau Dr. med. F.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. November und 9. Dezember 2002 auflegen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invalidi-tätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich zur Prüfung geistiger Gesundheitsschäden auf ihren allfälligen invalidisierenden Charakter hin (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine, 102 V 165), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anzuwendenden Fassung]; BGE 125 V 146; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig ist ferner auch der Hinweis darauf, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
2.1 Zu prüfen ist vorab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 13. Februar 2002 noch von einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von lediglich 50 % ausging, relativierte sie ihre Auffassung auf Einwand der Versicherten im Administrativ- und Beschwerdeverfahren hin und anerkannte in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2003 schliesslich ausdrücklich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige.
2.2 Die aus der Türkei stammende, über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführerin lebt seit 1986 mit ihrem Ehemann in der Schweiz, wo 1991 ihre Tochter zur Welt kam. Gemäss IK-Auszug ging sie von August 1986 bis März 1987, von Juli bis Dezember 1987 sowie erneut von April bis Dezember 1995 einer erwerblichen Beschäftigung nach, welche sie jeweils - ausweislich der Akten, wonach seit ca. 1987 Rückenprobleme bestehen - aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (vgl. auch das Zeugnis der Frau Dr. med. I.________, prakt. Ärztin, vom 1. September 1987). Auf Grund der gesamten persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände - der Ehemann bezieht eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen, das einzige Kind ist der intensivsten Betreuungsphase entwachsen und kann durch den nicht erwerbstätigen Vater unterstützt werden - erscheint vorliegend die Annahme eines ohne Gesundheitsschädigung regelmässig ausgeübten Vollpensums der im Verfügungszeitpunkt noch nicht 40jährigen Beschwerdeführerin als durchaus realistisch und nachvollziehbar, zumal entsprechende Voten seitens der Versicherten sowohl gegenüber der Abklärungsperson Haushalt (vgl. Bericht vom 11. Mai 2000) wie auch als Reaktion auf den Vorbescheid und im vor- sowie letztinstanzlichen Verfahren geäussert wurden.
Wäre die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als Valide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll erwerbstätig, hat die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen.
3.
Vorab ist die der Versicherten noch verbliebene Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu ermitteln.
3.1 Gemäss Bericht der Frau Dr. med. D.________ vom 17. Januar 2000 litt die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in somatischer Hinsicht an einem chronisch rezidivierenden Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und minimaler Protrusion L4/5 sowie an einem Status nach Diskurshernie 1988 und war dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Dres. med. M.________ und R.________ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 24. Januar 2001, gestützt auf eine Untersuchung vom 30. November 2000, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom ohne periphere sensomotorische Ausfälle bei Osteochondrose L5/S1 sowie Diskushernie L5/S1. Für schwere körperliche Arbeiten schätzten sie die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig ein, attestierten ihr indes für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die wechselnd sitzend und stehend zu verrichten seien, ein uneingeschränktes Leistungsvermögen. Darauf stellten Verwaltung und Vorinstanz mit Bezug auf das physische Beschwerdebild in der Folge ab. Fast zwei Jahre später - mit Bericht vom 18. November 2002 - erhob Frau Dr. med. F.________ die Diagnose eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms S1 beidseits bei massiver Osteochondrose mit Diskushernie L5/S1 und Osteochondrose mit Protrusion L4/5 sowie eines Carpaltunnelsyndroms beidseits. Sie hielt gleichenorts fest, es handle sich um eine mehr als zehnjährige Rückenanamnese, die sich in der letzten Zeit deutlich verschlechtert habe. Im Moment bestünden diskrete radikuläre Reizerscheinungen mit Wurzelbeteiligung S1 rechts, weniger auch links, allerdings ohne Hinweise auf radikuläre Kompression. Die neu angefertigten Röntgenbilder bzw. MRI der LWS zeigten gegenüber 1999 eine Zunahme der degenerativen Veränderungen mit neu aufgetretener deutlicher Osteochondrose L4/5 sowie eine nun vorgewölbte Bandscheibe; auf den lumbosacralen Höhen bestehe nach wie vor eine recht fortgeschrittene Osteochondrose mit eher medianer Diskushernie, die je nach Änderung der Lage beidseitig radikuläre Schmerzen verursachen könne. Infolge des instabilen lumbosacralen Segmentes zeige sich eine konsekutive Überlastung mit neu aufgetretener Osteochondrose L4/5, welche die progredienten Beschwerden erkläre. Die Behandlung sei weiterhin konservativ, da die Operation L5/S1 zur weiteren Zunahme der Abnützung auf der Höhe L4/5 führen würde. In Anbetracht der gesamten Situation sei die Versicherte nicht in der Lage, rückenbelastende Arbeiten auszuüben. Theoretisch schätze sie die Arbeitsfähigkeit für leichte rückenschonende Tätigkeiten auf 40 %. Diesen Befund bestätigte die Ärztin in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2002.
3.2 Diese medizinische Aktenlage ergibt, dass - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - Hinweise dafür bestehen, dass sich das Beschwerdebild der Versicherten im Laufe der letzten Jahre, insbesondere zwischen den gutachterlichen Abklärungen in der Klinik X.________ vom November 2000 und der Untersuchung durch Frau Dr. med. F.________ Ende November 2002, verschlechtert hat. Namentlich scheint sich die gesundheitliche Situation im Rückenbereich L4/5 insofern verändert zu haben, als sich die durch Frau Dr. med. D.________ Anfang 2000 festgestellte minimale Protrusion L4/5 nun - zwei Jahre später - zu einer deutlich ausgebildeten Osteochondrose L4/5 mit damit einhergehender zusätzlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entwickelt hat. Da für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes das aktuelle Beschwerdebild im Verfügungszeitpunkt relevant ist (hier: 6. November 2002; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), kann somit nicht ohne weiteres - Vorinstanz und Verwaltung folgend - auf das Gutachten der Dres. med. M.________ und R.________ abgestellt werden, zumal deren Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nur erheblich von derjenigen durch Frau Dr. med. F.________ abweicht. Auch Frau Dr. med. D.________ hatte die Versicherte knapp ein Jahr vor der Untersuchung in der Klinik X.________ als jedenfalls noch erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, an die das Dossier zurückzuweisen ist, durch weitere medizinische Abklärungen - namentlich ein polydisziplinäres Gutachten (vgl. auch Erw. 4.2.2 hiernach) - den Beschwerdeverlauf in somatischer Hinsicht zu eruieren und einer sich allenfalls daraus ergebenden Verminderung des Leistungsvermögens Rechnung zu tragen.
4.
4.1 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, hat Frau Dr. med. D.________ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2000 eine beginnende depressive Symptomatik festgestellt. Dr. med. E.________ sprach in seinem Bericht vom 5. Juni 2000 bereits von Episoden mit depressiver Verstimmung und Dr. med. C.________ diagnostizierte am 26. Juni 2001 sodann eine mittelgradige depressive Episode mit Angstzuständen und Anpassungsstörung (starkes Heimweh; ICD-10: F32.1). Er bescheinigte der Patientin aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2001 nannten Dr. med. H.________ und lic. phil. O.________ als Diagnose eine chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer Belastung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), und schätzten die Versicherte in einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig ein.
4.2 Mit der Begründung, dass die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nach den ärztlichen Angaben zur Hauptsache auf zwei Ursachen beruhten, nämlich darauf, dass die der deutschen Sprache nicht mächtige Versicherte Mühe mit ihrer soziokulturellen Integration in der Schweiz bekunde (soziale Isolierung, Mangel an Bezugspersonen, starkes Heimweh nach der Türkei) und unter einer gestörten Beziehung zu ihrem Ehemann leide, verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten selbstständigen psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. Angesichts des Umstands, dass lediglich eine depressive Episode, nicht aber eine andauernde Depression festgestellt worden sei, bestünde keine von den erwähnten soziokulturellen und psychosozialen Faktoren verselbstständigte psychische Störung mit Krankheitswert, die sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke.
4.2.1 Dem kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Wohl ist zutreffend, dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren allein nicht einen zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen können. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet seit längerem zunehmend an einer depressiven Störung, welche Dr. med. H.________ und lic. phil. O.________ Ende 2001 als chronisch rezidivierende Depression bei psychosozialer Belastung qualifizierten. Auch wenn im damaligen Zeitpunkt lediglich eine leichte depressive Episode feststellbar war und soziokulturelle sowie psychosoziale Faktoren zweifellos stark zur Entstehung des psychischen Krankheitsbildes beigetragen bzw. dieses (mit)verursacht haben, kann daraus allein noch nicht gefolgert werden, dass sich zwischenzeitlich nicht eine verselbstständigte psychische Störung herausgebildet hat, welche sich im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 6. November 2002 (vgl. Erw. 3.2 hievor) auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkte. Immerhin weist der Umstand, dass die Versicherte seit 1996 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. C.________ steht und vom 1. bis 27. September 2000 notfallmässig in der Psychiatrischen Klinik Y.________ hospitalisiert war, auf eine - von blossen depressiven Verstimmungszuständen zu unterscheidende - Chronifizierung des Leidens hin, wie dies im Gutachten des Dr. med. H.________ und des lic. phil. O.________ auch bestätigt worden ist. Da auf Grund der medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob den eigentlichen psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen gegenüber der soziokulturellen Belastungssituation selbstständige Bedeutung zukommt, drängt sich auch in diesem Punkt eine ergänzende medizinische Begutachtung auf.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2003 und die Verfügung vom 6. November 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: