Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 62/03
Urteil vom 3. Februar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
S.________, 1937, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 10. September 2003)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 4. März 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 16. April 2003, lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft das Gesuch der 1937 geborenen S.________ auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente ab, da ein Einnahmenüberschuss bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. September 2003 ab.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassungen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ( Art. 2 und 2a ELG ) und deren Berechnung (Art. 3a ELG), die dabei zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen ( Art. 3b und 3c ELG ), den Vermögensverzicht (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 17a ELV; BGE 121 V 205 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Beweisgrundsätze (BGE 121 V 208 Erw. 6) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und in diesem Zusammenhang das Bestehen eines Einnahmenüberschusses wegen der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts.
2.1 Mit Urteil vom 24. April 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Auffassung der Vorinstanz in deren Entscheid vom 5. Dezember 2001 geschützt und letztinstanzlich entschieden, dass sich die Beschwerdeführerin einen Vermögensverzicht anrechnen lassen muss, da zwischen dem Vermögen zur Zeit der (erstmaligen) Gesuchseinreichung im Frühjahr 2001 und demjenigen nach dem Verkauf einer Liegenschaft im Herbst 1999 eine nicht durch Ausgaben nachgewiesene Differenz von Fr. 49'516.- bestehe. Dies bedeutet, dass die Verwaltung im Jahr 2001 diesen Betrag zu Recht zum damals effektiv vorhandenen Vermögen hinzugerechnet hat, in der Folge von einem Vermögen von Fr. 140'177.- ausgegangen ist und den daraus resultierenden Vermögensverzehr in die Anspruchsberechnung aufgenommen hat.
2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes (hier also Fr. 140'177.- im Jahr 2001) unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt (hier 2002), zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Die Höhe dieser jährlichen Amortisation beträgt gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV Fr. 10'000.-. Damit sind vom Wert des im Jahr 2001 vorhandenen Vermögens in Höhe von Fr. 140'177.- für die Jahre 2002 und 2003 je Fr. 10'000.- abzuziehen, sodass im Jahr 2003 Fr. 120'177.- Vermögen in die Berechnung des Anspruchs einzubeziehen sind. Da die Ausgleichskasse auch den Freibetrag von Fr. 25'000.- gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt hat, ist der in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte Vermögensverzehr von Fr. 9517.- (entsprechend 10 % des zu berücksichtigenden Vermögens inklusive teilamortisiertem Verzichtsvermögen; Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) grundsätzlich nicht zu beanstanden.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, dass der seinerzeitige (durch eine Erbengemeinschaft vorgenommene) Liegenschaftsverkauf mit erheblichen Auslagen verbunden gewesen sei, die der Verwaltung auch nachgewiesen worden seien. In dieser Hinsicht ist in Erinnerung zu rufen, dass diese Auslagen, soweit sie damals belegt werden konnten, bereits im Jahr 2001 für die Berechnung des für den Vermögensverzehr massgebenden Vermögens berücksichtigt worden sind, sodass sie nicht nochmals vom Vermögen (und nicht etwa direkt vom Einkommen) abgezogen werden können. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Autokosten im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht einbezogen worden seien. In Art. 3b ELG werden Autokosten nicht als anerkannte Ausgaben aufgeführt, sodass diese allenfalls im Rahmen von Gewinnungskosten gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG berücksichtigt werden könnten, was hier mangels Erwerbstätigkeit jedoch offensichtlich nicht der Fall ist.
Damit hat die Ausgleichskasse alle abziehbaren Auslagen in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen und es ist in der Folge von einem jährlichen Überschuss auszugehen, sodass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist dies auch dann der Fall, wenn die im Einspracheverfahren für die Zeit nach Juni 2001 geltend gemachten (aber nicht belegten) Möbelkosten in Höhe von Fr. 2896.30 für die Berechnung des massgebenden Vermögens berücksichtigt würden.
2.3 Abschliessend sei die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften hier die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines Verzichtvermögens berechnet werden müssen und dass das im Jahr 2001 Fr. 140'177.- betragende Vermögen pro Jahr um Fr. 10'000.- vermindert wird. Auch in Zukunft werden daher von diesem sich sukzessive vermindernden Vermögen 10 % als Einkommen in der Berechnung berücksichtigt, sodass in dieser Hinsicht nicht nur die geringe Rente in die Berechnung des Anspruchs aufgenommen werden kann. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in der Zeitschrift "Glückspost" erwähnten und zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Sachverhalt, da dort gerade kein Verzichtsvermögen vorgelegen ist und damit auch kein Einkommen infolge Vermögensverzehr berücksichtigt werden musste.
Das die Gerichte und Behörden bindende Gesetz (Art. 191 BV) sieht keinerlei Spielraum für eine andere Lösung vor.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: