Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 206/03
Urteil vom 4. Februar 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
1. B.________, 1954, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
2. Bruno Häfliger, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 18. Juli 2003)
Sachverhalt:
A.
Nach einer von B.________ am 16. September 1998 erstatteten Rückfallmeldung anerkannte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 29. März 1999 einzig noch Hautbeschwerden am rechten Unterschenkel als Folge eines am 3. November 1989 erlittenen Verkehrsunfalles und sicherte die Übernahme der dadurch bedingten Heilbehandlungskosten zu; jegliche weiter gehende Leistungspflicht lehnte sie hingegen ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 1999 bestätigte.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Juli 2003 ab, wobei sie dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung gewährte und seinem Vertreter, Rechtsanwalt Bruno Häfliger, eine gegenüber dessen Kostennote vom 14. Juli 2003 reduzierte Entschädigung von Fr. 4707.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zusprach.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ (Beschwerdeführer I) die Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer 70%igen Erwerbsunfähigkeit sowie einer Entschädigung für eine 40%ige Integritätseinbusse beantragen; zudem habe die SUVA für psychotherapeutische Heilmassnahmen aufzukommen. Des Weitern ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Sein Rechtsvertreter (Beschwerdeführer II) stellt überdies - in eigenem Namen - das Begehren um Erhöhung der ihm als unentgeltlichem Rechtsbeistand vom kantonalen Gericht zugesprochenen Entschädigung auf Fr. 7560.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 20. August 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall noch die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen materiellrechtlichen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht hat die für einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung vorausgesetzten Erfordernisse der natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen über die Leistungspflicht des Versicherers bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV).
3.
In materieller Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig noch geltend gemacht, es läge eine unfallbedingte psychische Schädigung vor, welche einen Anspruch auf die beantragten Leistungen auslöse. Für eine nähere Prüfung der Auswirkungen der daneben bestehenden, ärztlicherseits bescheinigten Leiden (Hautproblematik am rechten Unterschenkel, Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Magenbeschwerden) auf die Leistungsberechtigung besteht für das Eidgenössische Versicherungsgericht daher und auf Grund der Aktenlage kein Anlass.
3.1 Nachdem die SUVA die Leistungserbringung in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. November 1989 - abgesehen von den Heilungskosten für die als unfallkausal anerkannten Hautbeschwerden am rechten Unterschenkel - mit Verfügung vom 4. März 1994 und Einspracheentscheid vom 1. Juni 1994 abgelehnt hatte und dies sowohl vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 1995 als auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1997 (U 26/96) bestätigt worden war, wandte sich der heutige Beschwerdeführer I im September 1998 erneut an die SUVA mit dem Begehren um Zusprechung weiter gehender Leistungen. Gegen den die erneut ablehnende Verfügung vom 29. März 1999 bestätigenden Einspracheentscheid der SUVA vom 20. August 1999 liess er wiederum Beschwerde erheben, welche auf kantonaler Ebene mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 18. Juli 2003 abgewiesen wurde. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess das kantonale Gericht ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) erstellen, welches am 19. März 2001 erstattet wurde. Diese Expertise, zu welcher unter anderm ein psychiatrisches Teilgutachten des MEDAS-Chefarztes Dr. med. M.________ vom Spital X.________ vom 29. Januar 2001 gehört, veranlasste den heutigen Beschwerdeführer I, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 30. März 2001 ein Gesuch um prozessuale Revision des Urteils vom 30. Juni 1997 (U 26/96) einzureichen, welches indessen mit Urteil vom 10. Oktober 2002 (U 118/01) abgewiesen wurde.
3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 19. März 2001 wird dem Beschwerdeführer I eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, welche zusammen mit den somatischen Schädigungen zu einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Malerberuf und zu einer 50%igen Einschränkung bei leichteren körperlichen Tätigkeiten geführt habe. Diese erstmals diagnostizierte psychische Beeinträchtigung und die dadurch bedingte Verminderung des Leistungsvermögens, welche gemäss Teilgutachten des Dr. med. M.________ vom 29. Januar 2001 allein 25 % ausmacht, betrachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2002 (U 118/01) nicht als Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG, weil im massgebenden, bis zum Erlass des Einspracheentscheids der SUVA vom 1. Juni 1994 dauernden Prüfungszeitraum nie von einer psychischen Störung die Rede war und eine damals schon darauf zurückzuführende Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch durch das neu aufgelegte MEDAS-Gutachten vom 19. März 2001 nicht als ausgewiesen gelten konnte. Von vornherein erübrigte sich damit für das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Prüfung der Unfallkausalität einer allfälligen psychischen Fehlentwicklung.
Im vorliegenden Verfahren stellt sich nunmehr die Frage, ob die laut Expertise der MEDAS vom 19. März 2001 aktuell bestehende psychische Störung und die im Hinblick darauf bescheinigte Verminderung des Leistungsvermögens um 25 % noch auf den Unfall vom 3. November 1989 zurückzuführen sind, wobei eine solche Annahme mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein müsste.
Die Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigen unter Bezugnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung auf, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. November 1989 und sich erst Jahre später manifestierenden psychischen Störungen theoretisch zwar denkbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte, welche - zumindest im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit - für einen solchen Konnex sprechen würden, werden hingegen nicht genannt und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die kaum näher begründete Bejahung der Unfallkausalität durch Dr. med. M.________ im Rahmen der MEDAS-Untersuchung vermag diesbezügliche Zweifel nicht überzeugend auszuräumen. Die darauf gestützte Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach psychische Schwierigkeiten schon Jahre vor der entsprechenden Diagnosestellung durch die Ärzte der MEDAS vorgelegen hätten und es nunmehr zu einer Verschlimmerung gekommen sei, kann lediglich als Behauptung qualifiziert werden, für die sich ein rechtsgenüglicher Nachweis nicht erbringen lässt. Dies gilt im Übrigen ebenso für die Geltendmachung eines am 3. November 1989 erlittenen, aktenmässig jedoch keineswegs belegten Schleudertraumas der Halswirbelsäule. Mangels eindeutiger Fakten kann die natürliche Kausalität des Unfalles für die nunmehrige psychische Beeinträchtigung nicht als ausgewiesen gelten, weshalb dem Beschwerdeführer I, wie SUVA und Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt haben, insoweit keine Leistungen der Unfallversicherung zustehen. Dessen Vorbringen, welche sich zur Hauptsache auf die ohnehin nicht mehr zu prüfende Adäquanzfrage beziehen, ändern daran nichts.
4.
4.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
4.2 In der vorliegenden Streitsache sind für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten zu erheben. Weil das ergriffene Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Erw. 4.1 hievor), fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Bemessung der Entschädigung für das kantonale Verfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen, mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a mit Hinweisen).
Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b mit Hinweisen).
5.2 In der Kostennote vom 14. Juli 2003 hat der Rechtsvertreter des Versicherten seinen Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt 36 Stunden angegeben. Seine Auslagen bezifferte er auf Fr. 92.50 und die Mehrwertsteuer kam auf Fr. 608.95 zu stehen. Das kantonale Gericht hat ihm eine Vergütung von insgesamt Fr. 4707.- zugesprochen, welche, ausgehend von einem Zeitaufwand von lediglich 24 Stunden, ein Honorar von Fr. 4284.-, die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 92.50 und die Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 330.50 beinhaltet. Diese Entschädigung ist auch unter Berücksichtigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände nicht als willkürlich festgelegt zu betrachten. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die nicht besonders schwierigen Fragen des Prozesses, die einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen sollten (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; Susanne Leuzinger, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenskosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1991 S. 183) erweist sich die vorinstanzlich vorgenommene Reduktion des geltend gemachten Zeitaufwandes von 36 auf 24 Stunden nicht als schlechthin unhaltbare Ermessensbetätigung, sodass die in Einklang mit der kantonalen Prozesskostenverordnung zugesprochene Entschädigung von Fr. 4284.- zuzüglich ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteuer nicht als willkürlich zu bezeichnen ist.
5.3 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb auch insoweit keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 AlV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch von B.________ um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 4. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: