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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.63/2004 /leb
Urteil vom 6. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Niggli,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden,
St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen 1,
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,
Postfach 1260, 6060 Sarnen.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1987/88, 1989/90 und 1991/92, Steuerbusse,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
23. Dezember 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 23. Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die von X.________ gegen die Entscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission vom 20. Mai 2003 erhobenen Beschwerden ab und bestätigte damit letztinstanzlich die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 1987/88, 1989/90 und 1991/92 gemäss Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Oktober 2002 sowie deren Bussenverfügung vom 30. Juli 2001 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. 1'850'000.--.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 2. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer meint, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu müssen, weil neben dem kantonalen Steuergesetz vorliegend auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) Anwendung finde. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
2.
Das Steuerharmonisierungsgesetz bestimmt die Steuern, die von den Kantonen erhoben werden müssen, und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonalen Gesetzgebungen zu gestalten sind (vgl. Art. 1 StHG). Entscheide der letzten kantonalen Instanzen, die eine in den Titeln 2-5 und 6 in Kapitel 1 geregelte Materie betreffen, können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 73 StHG). Das Steuerharmonisierungsgesetz trat am 1. Januar 1993 in Kraft, doch belässt dessen Art. 72 den Kantonen eine Frist von acht Jahren, um ihre Gesetzgebungen dem Steuerharmonisierungsgesetz anzupassen. Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde während dieser Anpassungsfrist nicht zulässig, und zwar selbst dann nicht, wenn der Kanton sein Steuergesetz bereits harmonisiert hat (BGE 123 II 588 E. 2d; 124 I 145 E. 1a; ferner 128 II 56 a contrario).
Im vorliegenden Fall geht es um kantonale Steuern der Jahre 1987 - 1992. Es handelt sich um Steuerperioden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Steuerharmonisierungsgesetzes fallen. Erst recht findet auf solche Fälle das Steuerharmonisierungsgesetz keine Anwendung. Damit unterliegt der Entscheid des Verwaltungsgerichts der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht. Offen steht einzig die staatsrechtliche Beschwerde insbesondere wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG).
3.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist klarerweise unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Akten und Vernehmlassungen zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung Obwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: