BGer 1P.41/2004 |
BGer 1P.41/2004 vom 09.02.2004 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1P.41/2004 /zga
|
Verfügung vom 9. Februar 2004
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel,
|
gegen
|
Bezirksanwaltschaft Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
|
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster
|
als Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
|
Gegenstand
|
Anordnung der Untersuchungshaft,
|
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
|
des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster
|
als Haftrichter vom 16. Januar 2004.
|
Es wird in Erwägung,
|
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter vom 16. Januar 2004 erhoben hat,
|
dass X.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Januar 2004 zurückgezogen hat,
|
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
|
dass keine Kosten zu erheben sind,
|
verfügt:
|
1.
|
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Uster und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 9. Februar 2004
|
Der Präsident. Der Gerichtsschreiber:
|