BGer B 87/2000 |
BGer B 87/2000 vom 10.02.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 87/00
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Urteil vom 10. Februar 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger
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und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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A.________, 1947, Italien, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, Maiacherstrasse 11, 8127 Forch,
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gegen
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Pensionskasse der Firma X.________AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Marco Barbatti, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. September 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1947 geborene, seit 21. September 1990 verheiratete A.________ war von April 1980 bis 30. September 1997 bei der Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der firmeneigenen Pensionskasse im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Am 7. Juli 1997 stellte er ein Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung mit dem Hinweis, er verlasse die Schweiz definitiv. Obwohl eine Zustimmung der Ehefrau nicht vorlag, zahlte ihm die Pensionskasse der Firma X.________ AG am 3. Oktober 1997 eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 82'519.80 aus. Mit Scheidungsurteil vom 3. April 1998 wies der Einzelrichter in Ehesachen des Bezirksgerichts die Pensionskasse an, der Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehefrau aus dem Vorsorgekonto des A.________ Fr. 13'000.- zu überweisen. Dieser Verpflichtung kam die Pensionskasse am 26. Mai 1998 nach. Mit Schreiben vom 24. August und 10. September 1998 ersuchte sie daraufhin A.________ erfolglos um Rückvergütung des entsprechenden Betrages.
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B.
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Am 30. September 1998 liess die Pensionskasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Begehren, es sei A.________ zu verpflichten, ihr Fr. 13'000.- nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1998 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 14. April 1999 verneinte das kantonale Gericht seine sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Klägerin hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. März 2000 (SZS 2001 S. 485; B 41/99) den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Klage vom 30. September 1998 materiell entscheide.
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C.
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Nach Durchführen eines einfachen Schriftenwechsels hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2000 die Klage gut und verpflichtete A.________, seiner früheren Pensionskasse Fr. 13'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 1998 zu bezahlen. Ferner sprach es dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des A.________, Rechtsanwalt Dr. Armin Strub, für seine Bemühungen in den beiden Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1922.20 zu.
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D.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage der Pensionskasse abzuweisen. Ferner sei die ihm für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechende Prozessentschädigung neu festzusetzen. Schliesslich ersucht er auch für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
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Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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E.
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Am 12. Juli 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei der Pensionskasse deren Reglement eingeholt, welches am 25. Juli 2001 einging. Am 16. Mai 2002 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Pensionskasse telefonisch, am 28. Juni 2002 und am 20. Mai 2003 schriftlich nach dem Stand des Verfahrens.
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F.
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Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 lässt der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung im Prozess erheben mit dem Begehren, es sei bereits aus diesem Grund die Klage abzuweisen. Die Pensionskasse beantragt am 27. Juni 2003, es sei die Einrede der Verjährung zu verwerfen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Streit liegt, ob der Beschwerdeführer die ihm überwiesene Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin im eingeklagten Umfang zurückzuerstatten hat.
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1.1 Im vorliegenden Fall trat der Beschwerdeführer bereits am 1. April 1980 und damit in der vorobligatorischen Zeit der Beschwerdegegnerin bei. Die statutarische Austrittsleistung von Fr. 76'173.- überstieg das Altersguthaben gemäss BVG von Fr. 61'479.65. Schliesslich wurde die Austrittsleistung um 15,5 % Gewinnverteilung aus Teilliquidation im Betrag von Fr. 11'806.80 ergänzt. Damit erfasst die dem Beschwerdeführer bar ausbezahlte Austrittsleistung sowohl Teile der obligatorischen wie auch solche der weitergehenden Vorsorge.
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In BGE 128 V 236 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die in früheren Urteilen (teilweise) offen gelassene Frage (BGE 128 V 50, 115 V 115), ob sich der Rückforderungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung bei Fehlen einer entsprechenden reglementarischen Bestimmung - wie hier - nach Art. 62 ff. OR oder nach Art. 47 AHVG richtet, nunmehr auch für den Bereich der obligatorischen Vorsorge dahingehend beantwortet, dass als Rechtsgrundlage Art. 62 ff. OR heranzuziehen ist. Insbesondere kommt damit auch die Verjährungsfrist des Art. 67 Abs. 1 OR zum Zuge (vgl. nunmehr aber Art. 35a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 3. Oktober 2003), wonach der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs verjährt.
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1.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, der Rückforderungsanspruch der Pensionskasse sei angesichts der Jahresfrist des Art. 67 Abs. 1 OR verjährt. Zur Begründung bringt er vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe den Parteien mit Schreiben vom 24. Januar 2001 mitgeteilt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Mit schriftlicher Anfrage vom 28. Juni 2002 habe sich der Rechtsvertreter der Pensionskasse nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Zwischen diesen beiden prozessualen Handlungen liege eine Zeitspanne von einem Jahr fünf Monaten und vier Tagen. Die telefonische Anfrage des Rechtsvertreters der Pensionskasse vom 16. Juni 2002 sei mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGE 106 II 32) als solche nicht geeignet, eine Frist zu unterbrechen. Zudem sei die Jahresfrist zu jenem Zeitpunkt bereits längst abgelaufen gewesen.
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Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Frist sei durch die Einholung des Reglementes durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Schreiben vom 12. Juli 2001 unterbrochen worden. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Schreiben vom 12. Juli 2001 stelle keine prozessuale Verfügung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 106 II 32) dar, zumal es durch die Gerichtskanzlei erfolgt und ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
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1.3 Die Verjährungseinrede ist im letztinstanzlichen Verfahren zulässig (BGE 123 III 216 ff. Erw. 4 und 5), zumal das Eidgenössische Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten, wozu auch die Rückforderung von Versicherungsleistungen zählt (BGE 112 V 100 Erw. 1b mit Hinweisen), umfassende Kognition hat und an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht gebunden ist (Art. 132 OG).
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1.4
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1.4.1 Nach Bundesrecht läuft bei verjährbaren Forderungen auch unter der Hand des Gerichts die Verjährung, sofern sie nicht nach Art. 134 OR ruht (Art. 138 Abs. 1 OR; BGE 123 III 216 Erw. 3). Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung durch die Einreichung der Klage unterbrochen. Im Verlauf eines Klageverfahrens wird mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters die Verjährung unterbrochen (Art. 138 Abs. 1 OR). Als gerichtliche Handlung gelten nur Erklärungen, die zu den Akten oder zu Protokoll gegeben werden; sie müssen förmlicher Art und für beide Parteien stets leicht und einwandfrei feststellbar sein (BGE 123 III 219 Erw. 6a mit Hinweis auf BGE 106 II 35 f. Erw. 4). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR).
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1.4.2 Unter den Begriff "Verfügung" und "Entscheidung" im Sinne von Art. 138 Abs. 1 OR fallen u.a. prozessleitende Entscheide des Gerichts, sofern diese der Fortsetzung des Verfahrens dienen. Nicht erforderlich ist, dass sie formell in Verfügungs- oder Entscheidform gekleidet sind (Stephen V. Berti, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., N 24 zu Art. 138 OR). So hat das Bundesgericht Erkundigungen des kantonalen Instruktionsrichters bei der Bundesgerichtskanzlei nach dem Stand der dort hängigen staatsrechtlichen Beschwerde betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen (BGE 111 II 61 f.). Der Abschluss des Schriftenwechsels durch Zustellung der Berufungsantwort und der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde gilt ebenfalls als verjährungsunterbrechende Handlung des Gerichts, nicht hingegen rein interne gerichtliche Abläufe (BGE 123 III 220 Erw. 6b).
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1.4.3 Nach Rechtsprechung und Lehre ist der in Art. 138 Abs. 1 OR enthaltene Begriff "jede gerichtliche Handlung der Parteien" weit auszulegen (BGE 106 II 35 mit Hinweis auf BGE 21 S. 250; Berti, a.a.O., N 18 zu Art. 138 OR; Robert K. Däppen, Basler Kommentar, 3. Aufl., N 2 zu Art. 138 OR; Pascal Pichonnaz, Commentaire romand, N 4 zu Art. 138 OR; Karl Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. I, S. 346). Für die Unterbrechung ausreichend sind jedenfalls Handlungen, die geeignet sind, den Prozess weiterzutreiben. So kommt Eingaben einer Partei, mit denen die Fortsetzung oder Erledigung des Prozesses verlangt wird, verjährungsunterbrechende Wirkung zu (BGE 106 II 35 mit Hin weisen). Des Weitern fallen darunter die Parteieingaben im Behauptungsstadium und im Beweisverfahren (Berti, a.a.O., N 22 zu Art. 138 OR; Däppen, a.a.O., N 2 zu Art. 138 OR).
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1.5 Nach Abschluss des Schriftenwechsels am 24. Januar 2001 hat die Kanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf Anordnung der Instruktionsrichterin hin die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2001 aufgefordert, ihr in den Jahren 1997 und 1998 geltendes Reglement einzureichen. Die Pensionskasse kam dieser Aufforderung am 24. Juli 2001 nach und gab das Reglement zu den Verfahrensakten. Die gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz erfolgte Aktenergänzung durch das Gericht diente der Vervollständigung der Aktenlage und damit der Fortsetzung des letztinstanzlichen Verfahrens. Die gerichtliche Aufforderung vom 12. Juli 2001 stellt denn auch eine "Verfügung" im Sinne des Art. 138 Abs. 1 OR dar und wirkte sich verjährungsunterbrechend aus. Letzteres gilt jedoch unabhängig davon für das Schreiben der Pensionskasse vom 24. Juli 2001, welches unter den weit auszulegenden Begriff der "gerichtlichen Handlung der Parteien" fällt, weil es geeignet war, den Prozess weiterzutreiben. Daran ändert nichts, dass die beiden erwähnten Schreiben dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.
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Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bedarf es für die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht einer förmlichen richterlichen Verfügung (BGE 111 II 62; Berti, a.a.O., N 24 zu Art. 138 OR; Spiro, a.a.O., S. 347 f., insbesondere Anm. 26). Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, das Verfahren nach Art. 16 und 127 OG einzuschlagen. Die Verjährungseinrede ist daher als unbegründet abzuweisen, zumal sich die Pensionskasse mit Schreiben vom 28. Juni 2002 und 20. Mai 2003 beim Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem Stand des Verfahrens erkundigte.
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2.
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2.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 1997 die ihm zustehende Austrittsleistung nach Abzug der Quellensteuer von Fr. 5460.- im Restbetrag von Fr. 82'519.80 in bar ausbezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer verheiratet und seine Ehegattin hatte der Barauszahlung nicht schriftlich zugestimmt. Im Lichte von Art. 5 Abs. 2 FZG war daher die Barauszahlung nicht zulässig.
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2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil H. vom 10. Oktober 2003 (B 19/01) erwogen hat, stellt eine ohne Zustimmung des Ehegatten nach Art. 5 Abs. 2 FZG vorgenommene Barauszahlung im Rahmen der weitergehenden Vorsorge eine nicht gehörige Erfüllung des Vorsorgevertrages dar, weshalb die in Art. 97 ff. OR festgelegten Regeln anzuwenden sind. Eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge hat daher nach Art. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last fällt. Ob ihr eine Verletzung der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Im erwähnten Urteil H. vom 10. Oktober 2003 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Falle einer firmeneigenen Pensionskasse verneint, weil der Versicherte eine Vertrauensstellung in der Firma innehatte und der Pensionskasse bekannt war, sodass diese von der Richtigkeit der (gefälschten) Unterschrift ausgehen durfte. Demgegenüber hat es im Urteil P. vom 7. Januar 2004 (B 58/01) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht, weil eine Gemeinschaftseinrichtung, welcher mehr als 5500 Unternehmen und Selbstständigerwerbende mit gegen 27'500 Versicherten angeschlossen sind, unbesehen auf die vermeintliche Zustimmung der Ehegattin vertraute, obwohl ihr weder der Versicherte, dessen Ehegattin noch deren Unterschrift bekannt war und das Barauszahlungsgesuch mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem angeschlossenen Betrieb erfolgte. Gleich entschied es im Urteil S. vom 2. Februar 2004 (B 45/00) im Zusammenhang mit einer Sammelstiftung, welcher den im Ausland wohnhaften Versicherten, dessen Ehegattin und deren Unterschrift nicht kannte.
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2.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um die firmeneigene Pensionskasse. Diese hat jedoch weder auf dem Auszahlungsformular oder später den Beschwerdeführer nach seinem Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht irgendwelche Abklärungen getroffen. Damit war die Barauszahlung angesichts der fehlenden und selbst vom Versicherten nie behaupteten schriftlichen Zustimmung der Ehegattin gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nicht zulässig. Unter diesen Umständen ist sie ohne jeden gültigen Grund (Art. 62 Abs. 2 OR; vgl. BGE 115 II 28, 107 II 258 und 90 II 38 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 7. Aufl. 1998 S. 320 N 1481 f.) erfolgt. Die Beschwerdegegnerin musste denn auch gestützt auf das Ehescheidungsurteil des Einzelrichters in Ehesachen des Bezirksgerichts vom 3. April 1998 der Pensionskasse der Ehegattin nachträglich Fr. 13'000.- überweisen. Sodann hätte der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Zustimmung die Barauszahlung des um den Anspruch der Ehefrau verminderten Freizügigkeitsguthabens erst nach erfolgter Ehescheidung im Teilbetrag beanspruchen können, falls er die Schweiz tatsächlich definitiv verlassen hatte, was gemäss Protokoll des Scheidungsprozesses nicht zuzutreffen scheint.
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2.4 Mit der unzulässigen Barauszahlung sind hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs nach Art. 62 ff. OR die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht erfüllt. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer von einem Anwendungsfall des Art. 63 Abs. 1 OR ausgegangen wird, schadet der Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit der Barauszahlung an den Tag gelegte Nachlässigkeit nicht, weil ihr Irrtum nicht entschuldbar zu sein braucht (BGE 129 III 650 Erw. 3.2; Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., S. 330 Rz 1534). Wie das kantonale Gericht ferner zu Recht festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 13'000.- nach wie vor bereichert (Art. 64 OR), da er mit der Austrittsleistung u.a. ein Darlehen zurückbezahlt hat (vgl. BGE 87 II 142; Schulin, Basler Kommentar, 3. Aufl. N 6 zu Art. 62 OR). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Barauszahlung am 3. Oktober 1997 nicht gutgläubig im Sinne von Art. 64 OR (dazu BGE 116 II 692 Erw. 3b/bb in fine mit Hinweisen). Wie sich aus dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Scheidungsprotokoll (S. 7) ergibt, wusste der Beschwerdeführer, dass er für die Barauszahlung die Zustimmung seiner Ehefrau benötigte. Vor dem Scheidungsgericht führte er aus, er habe seiner Ehefrau den Vorschlag gemacht, seine Pensionskasse auszahlen zu lassen und anschliessend auszuwandern. Seine Ehefrau habe dies aber nicht gewollt und ihm auch gesagt, "dass ich kein Anrecht auf mein Freizügigkeitsguthaben hätte". Des Weitern ist namentlich auch aus dem Scheidungsprotokoll (S. 14 f.) zu schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz Abmeldung bei den Fremdenpolizeibehörden zum damaligen Zeitpunkt nicht die Absicht hatte, die Schweiz definitiv zu verlassen. Während des Scheidungsverfahrens hielt er sich bereits wieder bei seinen Schwestern in der Schweiz auf.
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2.5 Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen der Art. 62 ff. OR erfüllt. Die Vorinstanz hat daher den Beschwerdeführer zu Recht im eingeklagten Umfang als rückerstattungspflichtig erklärt. An diesem Ergebnis ändern auch die übrigen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Unbegründet ist namentlich die Rüge in formeller Hinsicht, wonach das kantonale Gericht § 19 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes über das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt haben soll, weil es lediglich einen einfachen Schriftenwechsel durchgeführt hat. Gemäss der erwähnten kantonalen Vorschrift kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder zur mündlichen Verhandlung vorladen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer vom gesamten vorinstanzlichen Dossier Kenntnis und er konnte sich zur kurz gefassten Klagebegründungsschrift umfassend äussern. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht mit seinem Vorgehen weder die erwähnte kantonalrechtliche Verfahrensbestimmung in einer gegen Bundesrecht verstossenden (willkürlichen) Weise angewendet (BGE 119 V 323, 114 Ia 314 Erw. 4b mit Hinweis; ZAK 1986 S. 190; vgl. dazu auch Christian Zünd, Besonderheiten des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, S. 150 f.) noch Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.
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3.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich die Höhe des von der Vorinstanz seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochenen Honorars. Aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, namentlich aus Antrag Ziff. 4, ergibt sich, dass diese Rüge im Namen des Beschwerdeführers und nicht etwa im Namen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erhoben wird. Sein Rechtsvertreter hat von der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eigenen Namen abgesehen. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im angefochtenen Entscheid wurde dem Rechtsvertreter ein Honorar von insgesamt Fr. 1922.20 zugesprochen. Der Beschwerdeführer selber ist durch die Höhe des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht berührt. Insbesondere hat er kein schutzwürdiges Interesse an deren Erhöhung. Er ist deshalb im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert (BGE 110 V 360; SVR 1995 AlV Nr. 42 S. 119 Erw. 4; vgl. auch nicht veröffentlichte Urteile der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 25. August 1994 in Sachen B. [5B.274/1994] und Sch. vom 25. Februar 1994 [1P.463/1992]). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
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4.
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Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren aufgrund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kann entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse rückerstattungspflichtig ist, wenn er dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Armin Strub für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (Honorar und Auslagenersatz) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. Februar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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