BGer 1P.11/2004
 
BGer 1P.11/2004 vom 11.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.11/2004 /whl
Verfügung vom 11. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
SVG; Nichteinhaltung der Beschwerdefrist,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
22. Dezember 2003.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2003 erhoben hat,
dass das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 14. Januar 2004 u.a. mitgeteilt hat, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermöge, er jedoch seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist noch verbessern könne,
dass X.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 5. Januar 2004 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass keine Kosten zu erheben sind,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2004
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: