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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 125/02
Urteil vom 13. Februar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 15. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene spanische Staatsangehörige S.________ war als Hilfsarbeiter bei der Firma X.________ tätig und bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 27. August 1996 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit auf den rechten Arm und zog sich dabei eine Verletzung des rechten Handgelenks sowie ein Schulter-Armsyndrom zu. Wegen einer erst nachträglich festgestellten Fraktur musste er sich am 11. Februar 1997 einer Arthrodese des distalen Radioulnargelenkes rechts (Operation nach Sauvé-Kapandij) unterziehen. Es folgten weitere Operationen: am 13. November 1997 eine Reosteosynthese mit Schrauben und Platte sowie Spongiosaplastik zufolge Pseudarthrose, am 28. Oktober 1998 und am 30. März 1999 Metallentfernungen. Anlässlich einer ersten Abschlussuntersuchung vom 18. März 1998 gelangte SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________ zum Schluss, dem Versicherten sei eine weitere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar und es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Mit Verfügungen vom 30. Juni und 2. Oktober 1998 kam die Invalidenversicherung (IV) für die Kosten einer Umschulung des Verunfallten zum Taxichauffeur auf. Am 1. Juni 1999 nahm S.________ bei der Firma Y.________ die Tätigkeit als Taxichauffeur mit einem Arbeitspensum von 50% auf. Die SUVA schloss den Fall per 31. Mai 1999 ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 1999 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20% ab 1. Juni 1999 sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Dabei ging sie davon aus, dass S.________ die Tätigkeit als Taxichauffeur oder eine andere geeignete Tätigkeit ganztags zumutbar wäre. Mit Einspracheentscheid vom 8. September 1999 hielt sie an dieser Beurteilung fest. In der Folge kam es zu einer zunehmenden posttraumatischen Radiocarpalarthrose, welche zunächst mit intraartikulären Injektionen und am 30. Mai 2000 mit einer Handgelenksarthrodese rechts angegangen wurde. Die SUVA, welche den Rentenentscheid zurückgenommen und dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 1999 Taggeld ausgerichtet hatte, schloss den Fall per 31. Oktober 2000 erneut ab und sprach dem Versicherten ab 1. November 2000 wiederum eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zu; gleichzeitig bestätigte sie die ausgerichtete Integritätsentschädigung von 10% (Verfügung vom 6. November 2000). Im Einspracheverfahren erhöhte sie die Integritätsentschädigung auf 15% und hielt an der zugesprochenen Rente von 20% fest (Einspracheentscheid vom 3. Juli 2001).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer Rente von 50% beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 15. Januar 2002 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. November 2000 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% auszurichten.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004: im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zu verrichten vermag, ihm jedoch geeignete leichtere Tätigkeiten ganztags zumutbar sind. In diesem Sinne äusserte sich zunächst der operierende Arzt Dr. med. Z.________, leitender Arzt Handchirurgie am Spital Q.________, welcher im Bericht vom 18. August 2000 feststellte, dass die Arthrodese am rechten Handgelenk zu einem sehr guten Ergebnis geführt hat und sowohl ein voller Faustschluss als auch eine vollständige Extension der Langfinger und des Daumens möglich sind. Er erklärte den Beschwerdeführer im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit ab 19. September 2000 als voll arbeits- und vermittlungsfähig. Zum gleichen Schluss gelangte Dr. med. M.________, welcher anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ab 1. November 2000 im Rahmen der von der SUVA zugesprochenen Rente von 20% bestätigte. Anlässlich einer nochmaligen Beurteilung vom 26. April 2001 hielt Dr. med. M.________ fest, dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Beschäftigung beispielsweise als Chauffeur im Kurierdienst zumutbar, sofern er keine schweren Lasten zu heben und zu tragen habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass der linke Arm voll einsatzfähig sei und der Versicherte mit beiden Armen Lasten bis zu 10 kg ohne weiteres zu tragen vermöge. Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. B.________ hatte bezüglich der Tätigkeit als Taxichauffeur - auf welche der Beschwerdeführer durch die IV umgeschult worden war - bereits in einem Bericht vom 14. September 2000 die Auffassung vertreten, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Seinen Angaben gegenüber Dr. med. V.________, Arzt für allgemeine Medizin FMH, zufolge hat der Beschwerdeführer im November 2000 eine entsprechende Tätigkeit als Taxichauffeur aufgenommen. Streitig ist, ob er damit seine verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise voll ausnützt. Während der Beschwerdeführer dies unter Hinweis, dass sowohl SUVA als auch IV davon ausgegangen seien, er sei mit einer Tätigkeit als Taxifahrer angemessen eingegliedert, bejaht, gelangen SUVA und Vorinstanz zum Schluss, im vorliegenden Fall könne bei der Invaliditätsbemessung nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden.
3.
3.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a); vorliegend also auf diejenigen ab November 2000. Beide Parteien wie auch das kantonale Gericht sind von einem Valideneinkommen von Fr. 55'696.- ausgegangen, welches sich auf das Jahr 2001 bezieht. Aus den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist aber auch das mögliche Einkommen ohne Unfall für das Jahr 2000 ersichtlich, welches sich auf Fr. 53'180.-- beläuft (Fr. 23.25 + 8,3% Gratifikation x 2112 Jahresarbeitsstunden).
3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b je mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdeführer hat sich zu Lasten der IV zum Taxichauffeur umschulen lassen und es ist davon auszugehen, dass er mit dieser Tätigkeit zweckmässig und hinreichend eingegliedert ist. Dennoch kann bei der Invaliditätsbemessung nicht auf das vom Beschwerdeführer bei der Firma C.________ erzielte Einkommen abgestellt werden. Laut Arbeitsvertrag vom 27. November 2000 hat sich der Beschwerdeführer "bereit erklärt", für einen Stundenlohn von brutto Fr. 15.-, einschliesslich Ferienentschädigung von 8,33%, zu arbeiten. Der Vertrag enthält des Weiteren die Bestimmung, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt und sich die Arbeitszeit nach gegenseitiger Vereinbarung richtet. Der Beschwerdeführer nützt die verbleibende Arbeitsfähigkeit an diesem Arbeitsplatz insofern nicht voll aus, als er lediglich teilzeitlich erwerbstätig ist, obschon ihm nach ärztlicher Beurteilung eine vollzeitliche Tätigkeit auch als Taxichauffeur zumutbar ist. Zudem kann der angegebene Jahresverdienst von Fr. 28'800.- (Fr. 2'400.- x 12) nicht als angemessen betrachtet werden. Zwar hat der Beschwerdeführer auch beim früheren Arbeitgeber, der Firma Y.________, einen Monatslohn von Fr. 2'400.- bezogen, wozu noch eine monatliche Spesenentschädigung von Fr. 300.- kam. Wie dem von der SUVA aufgelegten DAP-Profil dieses Arbeitsplatzes zu entnehmen ist, kommen zum Grundlohn von Fr. 2'300.- bis Fr. 2'400.- (Basis 1999) indessen noch Leistungsprämien von Fr. 1'100.- bis Fr. 1'600.- im Monat dazu, womit sich ein Jahreseinkommen von Fr. 40'800.- bis Fr. 48'000.- ergibt. Für die Tätigkeit als Taxichauffeur bei der Firma A.________ wird der Grundlohn mit Fr. 3'800.- (Basis 2000) angegeben, wozu jährliche Treueprämien von Fr. 500.- bis Fr. 2'000.- kommen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 46'100.- bis Fr. 47'600.- führt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die verbleibende Arbeitsfähigkeit mit dem bezogenen Lohn von Fr. 28'800.- nicht voll ausnützt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
3.4 SUVA und Vorinstanz haben das Invalideneinkommen aufgrund von vier DAP-Blättern auf Fr. 47'081.- festgesetzt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit einzelner Arbeitsplätze und erachtet die herangezogenen DAP-Profile nicht als repräsentativ.
3.4.1 In BGE 129 V 472 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der IV zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31.12.00 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität aufgrund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (Erw. 4.2.2 des genannten Urteils).
3.4.2 Im vorliegenden Fall bilden die herangezogenen DAP-Profile keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, da lediglich vier Arbeitsplätze berücksichtigt wurden und mangels der verlangten zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüft werden kann. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln.
Die SUVA hat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren neben dem DAP-Vergleich auch einen Tabellenlohnvergleich vorgenommen. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, weil der Validenlohn von 2001 mit dem anhand der statistischen Werte ermittelten Invalideneinkommen von 1998 (LSE 1998) verglichen wird. Da im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (3. Juli 2001) die Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2000 (erschienen im November 2002) noch nicht zur Verfügung stand, rechtfertigt es sich, ausgehend von den Zahlen für 1998 die Nominallohnerhöhungen bis ins Jahr 2000 aufzurechnen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'268.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2002, S. 207 T3.2.3.5) einem Jahreseinkommen von Fr. 53'520.- entspricht. Gemäss den im Juli 2001 verfügbaren Zahlen (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2001) erhöhten sich die Nominallöhne im Jahre 1999 um 0.3% und im Jahre 2000 um 0.8% (Tabelle B10.2). Damit ergibt sich für das Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 54'110.-. Vom statistischen Lohn kann nach der Rechtsprechung ein Abzug vorgenommen werden, wobei die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zufolge der eingeschränkten Einsatzfähigkeit der rechten Hand auch in einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Höchstens teilweise gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Nationalität/Aufenthaltskategorie. Der Beschwerdeführer war bei Erlass des Einspracheentscheids 40 Jahre alt, hält sich seit 1980 in der Schweiz auf und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Hingegen dürfte ins Gewicht fallen, dass er in einer neuen Tätigkeit über keinerlei Berufserfahrung verfügt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Validenlohn gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers kleiner ist als der aus statistischen Werten errechnete Lohn für Stellen mit niedrigem Anspruchsniveau. Das legt den Schluss nahe, dass auch in Bezug auf das Invalideneinkommen invaliditätsfremde Faktoren zu berücksichtigen sind, welche den möglichen Lohn herabsetzen. Schliesslich entfällt ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdeführer eine geeignete leichtere Tätigkeit ganztags auszuüben vermag. Insgesamt ist die Schätzung eines Invaliditätsgrades von 20% - was einem Abzug vom Tabellenlohn von etwas mehr als 21% entspricht - auch im Lichte der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden.
3.5 Ein anderes Resultat ergibt sich auch dann nicht, wenn nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf den Lohn abgestellt wird, welchen der Beschwerdeführer bei zumutbarer voller Ausnützung der Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur zu erzielen vermöchte. Wenn die SUVA dem Beschwerdeführer bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'180.- eine Rente von 20% zugesprochen hat, so entspricht dies einem Invalideneinkommen von Fr. 42'544.-. Ein Einkommen in dieser Höhe vermöchte der Beschwerdeführer auch als Taxichauffeur zu erzielen, wie sich den in den Akten enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen entnehmen lässt (Erwägung 3.3 hievor). Ohne dass es weiterer Abklärungen, einschliesslich der vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Abklärung bedürfte, muss es daher bei der Feststellung bleiben, dass der angefochtene Rentenentscheid zu Recht besteht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 13. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: