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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.762/2003/whl
1P.774/2003
Urteil vom 18. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1P.762/2003
Obergericht des Kantons Bern, Plenum, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
und
1P.774/2003
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
1P.762/2003
Ausstand
1P.774/2003
Strafverfahren
Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Plenum, vom 2. Dezember 2003 (1P.762/2003), und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. Dezember 2003 (1P.774/2003).
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die Eingaben von X.________ vom 17. und 22. Dezember 2003, mit welchen er den Entscheid des Plenums des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2003 (1P.762/2003), und das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2003 (1P.774/2003) beanstandet,
in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 Ia 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen),
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen, und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138),
dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben,
dass die Beschwerden den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entsprechen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen),
dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden,
dass die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind (Art. 152 OG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum und 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: