BGer 1P.768/2003
 
BGer 1P.768/2003 vom 23.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.768/2003 /zga
Urteil vom 23. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Stadthaus, Postfach, 8001 Zürich,
Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Forderung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 12. November 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 1993 blockierten Beamte der Stadtpolizei Zürich den parkierten Personenwagen von X.________ mit einem Radschuh, nachdem sie mehrmals erfolglos versucht hatten, ihm Betreibungsurkunden zuzustellen. Nachdem der Radschuh von einer unbekannten Person entfernt worden war, schleppte die Stadtpolizei den Wagen am 26. November 1993 ab. Am 2. Dezember 1993 wurde er auf Veranlassung der Bezirksanwaltschaft freigegeben. Das geschilderte polizeiliche Vorgehen bezweckte die persönliche Kontaktnahme mit X.________, unter anderem um die Zustellung von Betreibungsurkunden zu ermöglichen (Art. 64 Abs. 2 SchKG).
Am 19. Januar 1995 machte X.________ gegen die Stadt Zürich wegen der Blockierung seines Personenwagens eine Forderung im Betrag von Fr. 3'992.50 geltend als Schadenersatz für Automiete, Taxispesen, Anwaltskosten und Erwerbsausfall. Der Stadtrat Zürich wies das Begehren am 10. Mai 1995 ab, worauf X.________ an das Bezirksgericht Zürich gelangte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich wies die Klage am 11. Juli 2003 ab. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. November 2003 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintreten konnte.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Dezember 2003 beantragt X.________ unter anderem die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 12. November 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
2.
Nach Art. 90 Ziff. 1 lit. b OG hat die Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze verletzt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern qualifiziert falsch ist. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mehrheitlich in appellatorischer Kritik am bisherigen Verfahren vor den kantonalen Instanzen. Er beschränkt sich weitgehend darauf, die als verletzt gerügten Bestimmungen aufzuzählen, anstelle sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen, detaillierte Rügen zu erheben und aufzuzeigen, welche Bestimmungen inwiefern verletzt worden sind. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich sowie dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: