Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.776/2003 /zga
Urteil vom 23. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5076, 3001 Bern.
Gegenstand
Gefängnisstrafe; Schreiben betr. Vollzugsformen,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Schreiben
der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
vom 10. Dezember 2003.
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Schreiben der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 10. Dezember 2003, in welchem X.________ Gelegenheit gegeben wird, Gesuche zu den besonderen Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit und der Halbgefangenschaft einzureichen,
in die Beschwerde von X.________ vom 22. Dezember 2003, in welcher unter anderem beantragt wird, das erwähnte Schreiben vom 10. Dezember 2003 aufzuheben,
in Erwägung,
dass das beanstandete Schreiben vom 10. Dezember 2003 keinen selbständig anfechtbaren Entscheid im Sinne der Art. 84 und 87 OG darstellt,
dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben,
dass die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen),
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 OG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG).
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: