BGer I 415/2003 |
BGer I 415/2003 vom 23.02.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 415/03
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Urteil vom 23. Februar 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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B.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. April 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1945 geborene B.________ war als Bauarbeiter im Strassen- und Tiefbau tätig. Wegen Beschwerden an der linken Hand, am linken Knie sowie im Rücken gab er seine Erwerbstätigkeit ab Januar 2000 auf und meldete sich am 2. November 2000 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen im Sinne von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Ausrichtung einer Invalidenrente an.
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Nach Einholung von medizinischen Unterlagen und Abklärung der beruflich-erwerblichen Situation sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten auf Grund eines Invaliditätsgrades von 44 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 14. Juni 2002).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher das Rechtsbegehren gestellt wurde, es sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2003 ab.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin erneuern. Er beantragt zudem, eventuell sei ein serbisch sprechender Psychiater zu beauftragen, den Grad seiner Arbeitsfähigkeit festzustellen. Mit Eingabe vom 1. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer ein am 25. Juni 2003 erstelltes Arztzeugnis von Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, ins Recht legen lassen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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1.2 Beizufügen bleibt, dass es nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, ausnahmsweise werde ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet. Zu berücksichtigen sind solche Eingaben lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).
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Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Beschwerdefrist ein neues Beweismittel eingereicht. Im vorliegenden Fall sind die nach der genannten Rechtsprechung gestellten Voraussetzungen für die Einreichung neuer Beweismittel und für einen zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt, weshalb das am 25. Juni 2003 von Frau Dr. med. M.________ erstellte ärztliche Zeugnis nicht berücksichtigt werden kann.
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die Rüge, bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dres. med. K.________ und C.________ sei Voreingenommenheit zu beanstanden, weil letzterer Arzt aus ethnischen und ausländerfeindlichen Gründen ein diskriminierendes Gutachten ausgestellt hätte und zudem der Muttersprache des Versicherten nicht mächtig gewesen wäre, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Zum einen deutet nichts auf eine solche Befangenheit hin, zum anderen wurde das Gutachten auch von der als Gutachterin nicht beanstandeten Dr. med. K.________ mitunterzeichnet. Schliesslich hielten die Gutachter in ihrem Bericht vom 20. August 2001 ausdrücklich fest, dass nicht die schlechten Deutschkenntnisse des sonst bewusstseinsklaren und allseitig orientierten Versicherten, sondern die mangelhafte Intelligenz, der niedrige Bildungsgrad und die ungenügende kulturelle Eingewöhnung die Abklärung erschwert hatten. Dieses Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden.
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2.2 Die Vorinstanz hat sodann in sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen Aktenlage zu Recht auf die überzeugende, von der Verwaltung in Auftrag gegebene interdisziplinäre Abklärung abgestellt. Gestützt auf die internistisch-rheumatologische Expertise von Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (vom 14. August 2001), sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dres. med. K.________ und C.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 20. August 2001), hat sie auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit geschlossen. Den davon abweichenden Bescheinigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin Dr. med. M.________, auf die sich der Beschwerdeführer wie schon im kantonalen Verfahren beruft, kann im Sinne der zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen wird, nicht gefolgt werden.
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2.3 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruhen sowohl die rheumatologische als auch die psychiatrische Begutachtung auf genauen Tatsachen und sind überzeugend. Demzufolge hat das kantonale Gericht zu Recht geschlossen, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit weiterhin zu 60 % zumutbar, ohne dass dabei berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen wären. Unter diesen Umständen ist auch von einem zusätzlichen psychiatrischen Gutachten kein entscheidswesentlicher Aufschluss zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
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2.4 In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz richtig befunden, nach Heranziehen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) und Ermittlung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhne (LSE) sowie einer Herabsetzung des statistischen Lohnes um 15 % resultiere aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen von Fr. 57'866.10 und Invalideneinkommen von Fr. 29'016.15) ein Invaliditätsgrad von 49,85 %. Mit dem dagegen erhobenen Einwand, ein behinderungsbedingter Abzug wäre im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt worden, stösst der Beschwerdeführer ins Leere, wobei er die Höhe des Abzuges an sich nicht beanstandet.
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2.5 Im zur Publikation in BGE V bestimmten Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 129 entschieden, dass ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist. Nach dieser Rundungsregel liegt beispielsweise in der Invalidenversicherung bei einem Ergebnis von 49,5 % mathematisch gerundet ein Invaliditätsgrad von 50 % vor, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Diese Rechtsprechung findet sofortige Anwendung auf alle hängigen Fälle (Urteil S. vom 15. Januar 2004, U 173/02).
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Im vorliegenden Fall ist das aus dem Einkommensvergleich resultierende Ergebnis von 49,85 % nach der genannten Rechtsprechung auf einen Invaliditätsgrad von 50 % aufzurunden, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat.
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3.
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Nachdem das kantonale Gericht die Zusprechung einer Viertelsrente im Ergebnis bestätigt hatte, wies es die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Frage prüfe, ob der Versicherte Anspruch auf eine Härtefallrente habe, was mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch den Beschwerdeführer noch nicht abgeklärt worden war. Mit dem in Erw. 2.5 festgestellten Ergebnis entfällt die Rückweisung der Vorinstanz an die Verwaltung zur Prüfung des Härtefalls.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2003 und die Verfügung vom 14. Juni 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das erst- und letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Februar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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