BGer 2A.410/2003
 
BGer 2A.410/2003 vom 26.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.410/2003 /leb
Urteil vom 26. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Enrico Dalla Bona,
gegen
Pensionskasse der B.________ AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecherin Katja Fuchs,
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht
des Kantons Bern, Nydeggasse 11, 3011 Bern,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35,
1007 Lausanne.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge; Fusionsverfahren / Akteneinsicht,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
30. Juni 2003.
Sachverhalt:
A.
Mit Fusionsvertrag vom 15. Mai 2000 übernahm die Pensionskasse der B.________ AG, X.________, per 1. Januar 2000 das Vermögen und die Destinatäre des Wohlfahrtsfonds der B.________ AG, welcher aufgehoben wurde.
Mit einem zweiten Fusionsvertrag vom 15. Mai 2000 übernahm die Pensionskasse der B.________ AG per 1. Januar 2000 auch das Vermögen und die Destinatäre der Kaderstiftung der B.________ AG, die ebenfalls aufgehoben wurde.
Am 14. November 2000 genehmigte das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht die Fusion der drei Stiftungen unter Aufhebung des Wohlfahrtsfonds sowie der Kaderstiftung und Weiterführung der Pensionskasse der B.________ AG.
Dagegen erhob A.________, dessen Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG und B.________ Holding AG im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Juli 1998 aufgelöst worden war, am 13. Dezember 2000 Einsprache. Er verlangte, es sei festzustellen, dass er berechtigt sei, an den aus der Fusion resultierenden freien Mitteln zu partizipieren; sein ordentlicher Anteil an den Mitteln des Wohlfahrtsfonds und der Kaderversicherung sei festzustellen und ihm auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Weiter sei ihm volle Akteneinsicht im Fusionsverfahren zu gewähren.
B.
Bereits am 4. April 2000 hatte A.________ im Zusammenhang mit der per 1. Januar 1998 erfolgten Teilliquidation der Pensionskasse, der Kaderstiftung und des Wohlfahrtsfonds der B.________ AG mit verwaltungsrechtlicher Klage dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt, die Vorsorgeeinrichtungen seien zu verurteilen, ihm über ihr Vermögen, ihre Verpflichtungen und ihre Reserven im Zeitpunkt der Teilliquidation Auskunft zu erteilen. Eventuell seien die ihm aus der Teilliquidation zustehenden Ansprüche auf Austrittsleistungen und auf freie Mittel festzustellen und der entsprechende Betrag auf sein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Mit Urteil vom 26. Juni 2001 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht am 30. November 2001 ab.
Wegen dieses Verfahrens hatte das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern das Einspracheverfahren betreffend die Fusion sistiert. Es wurde nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts wieder aufgenommen.
C.
Am 9. Juli 2001 trat das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern auf die Einsprache nicht ein. Dies mit der Begründung, aus der Fusion hätten keine freien Mittel resultiert, und es seien im Rahmen der Fusion auch keine freien Mittel verteilt worden. Damit fehle dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Genehmigungsverfügung. Dies gelte auch für die verlangte Akteneinsicht.
Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde vom 9. August 2001 wies die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Urteil vom 30. Juni 2003 ab.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September 2003 beantragt A.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission vom 30. Juni 2003 aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Pensionskasse der B.________ AG in Liquidation beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 74 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist nach Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt und ihr Ermessen überschritten, indem sie es abgelehnt habe, ihm ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht im Fusionsverfahren zuzugestehen. Insbesondere habe sie Art. 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) sowie Art. 39 und 85b Abs. 1 BVG verletzt.
2.
2.1 Dem vorliegenden Fall liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der 1943 geborene Beschwerdeführer war Verwaltungsratspräsident und -delegierter der B.________ AG sowie Verwaltungsratspräsident der B.________ Holding AG und Stiftungsratspräsident des Wohlfahrtsfonds der B.________ AG. Er war bei deren drei Vorsorgeeinrichtungen - der Pensionskasse, der Kaderstiftung und dem Wohlfahrtsfonds - berufsvorsorgeversichert. Mitte Oktober 1997 erhielt er nach seinem selber erklärten sofortigen Rücktritt von den erwähnten Ämtern von seiner Arbeitgeberin die fristlose Kündigung, worauf per 31. Oktober 1997 eine Austrittsleistung von Fr. 741'927.10 ermittelt wurde, welche ihm samt zwischenzeitlich aufgelaufenem Zins (Fr. 17'311.60; total Fr. 759'238.70) Anfang Juni 1998 auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen wurde. In einer Vereinbarung vom 22. Juli 1998 einigte sich der Beschwerdeführer indessen mit der B.________ Holding AG und der B.________ AG sowie deren Familienaktionären auf eine Auflösung der vertraglichen Verhältnisse, insbesondere des Anstellungsvertrages vom 20. September 1982, mit Wirkung auf den 31. Juli 1998 und auf die Bezahlung einer pauschalen Abgeltung von brutto Fr. 500'000.- an ihn, beinhaltend unter anderem das "Gehalt vom 13.10.1997-31.7.1998" und "sämtliche Ansprüche gegenüber der überobligatorischen Pensionskasse", womit sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt erklärten.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1998 orientierten die Stiftungsräte der drei Vorsorgeeinrichtungen die Destinatäre über eine bevorstehende Teilliquidation infolge Restrukturierung der Firma. Die entsprechende Publikation erfolgte im Amtsblatt des Kantons Bern vom 5. September 1998. Dem Beschwerdeführer wurde in einem Schreiben vom 28. August 1998 mitgeteilt, dass sein Anteil an freien Mitteln Fr. 22'276.- betrage. Am 14. Oktober 1998 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorsorgeeinrichtungen der B.________ AG und verlangte Auskunft im Zusammenhang mit der Teilliquidation und detaillierte Abrechnungen in Bezug auf seine Ansprüche bei den drei Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Zeit vom 14. Oktober 1997 bis 31. Juli 1998 sowie in Bezug auf die Teilliquidation. Nachdem die Vorsorgeeinrichtungen anerkannt hatten, dass ihm ein Anspruch an den freien Mitteln von insgesamt Fr. 31'839.60 zustehe, beantragte er am 28. Dezember 1998 und am 18. Januar 1999 beim Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern mit Einsprache verschiedene Abklärungen (namentlich die Ermittlung der Höhe der freien Mittel) sowie die Festsetzung seines Anteils an den freien Mitteln. Schliesslich einigten sich die Parteien auf einen Anteil von insgesamt Fr. 33'826.-- zuzüglich Zins. Im Februar 1999 zog der Beschwerdeführer seine Einsprachen zurück, worauf das Verfahren abgeschrieben wurde (Verfügung vom 3. Mai 1999) und der Verteilungsplan der Teilliquidationen per 1. Januar 1998 in Rechtskraft erwuchs.
2.2 Im vorliegenden Zusammenhang hat das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern ausgeführt, aus der Fusion hätten keine freien Mittel resultiert und es seien im Rahmen der Fusion auch keine freien Mittel verteilt worden (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2001). Die Vorinstanz hat ihrerseits festgestellt, die angefochtenen Verfügungen hätten allein die Fusion der Vorsorgeeinrichtungen zum Gegenstand; betreffend freie Mittel könne den Verfügungen nichts entnommen werden, und es sei darüber mit dem Nichteintretensentscheid des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern auch nicht entschieden worden.
Dass bei der Fusion keine freien Mittel ausgeschüttet wurden, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Beschwerde S. 6, Art. 2). Er bestreitet jedoch, dass dies korrekt war. Mit seiner Einsprache gegen die beiden ursprünglichen Verfügungen hat er zwar einzig beantragt, an den durch die ordnungsgemässe Fusion resultierenden freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtungen zu partizipieren. In der Begründung hat er aber argumentiert, anlässlich der Fusion hätten freie Mittel ausgeschieden werden müssen. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat er dies erneut vorgebracht. Der Beschwerdeführer rügt denn auch, die Beschwerdeinstanz habe sein Argument, die in Frage stehende Fusion sei unzulässig, da freie Mittel hätten ausgeschieden werden müssen, zu Unrecht nicht behandelt; ein zweistufiges Vorgehen, d.h. zuerst Durchführung einer Teilliquidation und kurze Zeit später Vornahme einer Fusion, sei rechtswidrig. Die Liquidation jeder einzelnen der drei Vorsorgeeinrichtungen hätte für die Verteilung der freien Mittel zu einem anderen Resultat geführt. Der Beschwerdeführer stützte sich dabei auf die Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 FZG, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Liquidation oder Teilliquidation der Vorsorgestiftung nicht nur die zu diesem Zeitpunkt bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmer in den Verteilungsplan einzubeziehen sind, sondern auch diejenigen, die schon einige Zeit zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (BGE 119 Ib 46 E. 4, S. 53 ff.).
2.3 Könnte der Beschwerdeführer noch einen Anspruch auf freie Mittel erheben, die zu verteilen wären, wenn die Fusion mit einer Teilliquidation bzw. Liquidation hätte verbunden werden müssen, so könnte ihm in der Tat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Zulässigkeit der Fusion ohne Liquidation bzw. Teilliquidation nicht abgesprochen werden. Unter dieser Voraussetzung dürfte ihm auch ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des Fusionsverfahrens nicht grundsätzlich verweigert werden.
3.
3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 FZG besteht bei der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind (Satz 2); sie genehmigt den Verteilungsplan (Satz 3).
3.2 Jede Personalvorsorgeeinrichtung ist bei grösseren Personalabgängen zufolge wirtschaftlicher Veränderungen beim Arbeitgeber grundsätzlich zur Teilliquidation und zur Wahrung des stiftungs- bzw. vorsorgerechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen verpflichtet. Diesem Grundsatz und dem Stiftungszweck entspricht, dass die geäufneten freien Mittel - soweit wie möglich und nötig - unabhängig von der Organisationsform der Vorsorgeeinrichtung periodisch umgesetzt, das heisst für jene Versicherten (Aktive und Passive) verwendet werden, die an deren Äufnung beteiligt waren. Auf diese Weise lässt sich eine Überkapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung vermeiden, die unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch erscheint, weil Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden, lediglich die Freizügigkeitsleistung erhalten, ohne am Überschuss zu partizipieren, der auch mit ihren Beiträgen erwirtschaftet worden ist. In die Verteilung von freien Mitteln sind in aller Regel aber auch Versicherte angemessen miteinzubeziehen, die innert einer Frist von 3 bis 5 Jahren vor einer Liquidation bzw. Teilliquidation aus dem Unternehmen entlassen worden sind. Diese Regel gilt indessen nur, wenn die früher ausgeschiedenen Destinatäre nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden sind (BGE 128 II 394 E. 3 und 6.4 f.).
Das Freizügigkeitsgesetz (Art. 23 FZG) verpflichtet zudem nur zu einer gerechten Zuteilung von freien Stiftungsmitteln an Mitarbeiter, die unfreiwillig, d.h. wegen Ereignissen auf Unternehmensebene und nicht durch Kündigung aus individuellen Gründen, aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden sind. Die vor nicht allzu langer Zeit ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeiter sind deshalb nur zu berücksichtigen, sofern die Arbeitgeberseite den Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu verantworten hat. Unberücksichtigt zu bleiben haben früher Ausgeschiedene somit dann, wenn ihr Austritt aus freiem Willen und nicht auf Grund einer durch sie nicht zu vertretenden ungünstigen Entwicklung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist (BGE 128 II 394 E. 5.6, S. 402 f., E. 6, S. 404 f.).
3.3 Die Restrukturierung der Stifterfirma Anfang 1998, verbunden mit der Entlassung eines grossen Teils der Arbeitnehmer, war Anlass für die Teilliquidationen per 1. Januar 1998 (vgl. die Fusionsverträge vom 15. Mai 2000). Wichtigster Teil der Reorganisation der Stifterfirma war damals der als erste und nachhaltigste Sanierungsmassnahme vorgenommene Verkauf der Druckerei an die Z.________-Gruppe im Frühjahr 1998. Damit wurde ein ganzer Betriebsteil zusammen mit einem wesentlichen Teil des Personals übertragen.
Da diese Teilliquidationen und die entsprechenden Verteilungspläne nach dem im Februar 1999 vom Beschwerdeführer erklärten Rückzug der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sind (oben E. 2.1), ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt aus den drei Vorsorgeeinrichtungen zustehenden Ansprüche auf freie Mittel vollständig abgegolten worden sind.
Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Saldoerklärung vom 22. Juli 1998 sei ungültig, da er gar nicht auf Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtungen habe verzichten können, ist unbehelflich. Zunächst ist nicht einzusehen, inwiefern die von ihm genannten Bestimmungen von Art. 341 OR und 362 OR in Verbindung mit Art. 339d OR sowie Art. 39 BVG verletzt worden sein sollten. Denn der Beschwerdeführer hat keineswegs auf obligatorische Vorsorgeansprüche verzichtet, ist ihm doch eine Austrittsleistung von Fr. 759'238.70 auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen worden. Darüber hinaus wurde ihm eine pauschale Abgeltung von Fr. 500'000.--, die u.a. seine Ansprüche gegenüber der überobligatorischen Pensionskasse einschloss, ausbezahlt. Er legt nicht dar, inwiefern die Austrittsleistung oder die pauschale Abgeltung nicht den ihm gesetzlich zustehenden Leistungen aus den Vorsorgeeinrichtungen entsprochen hätten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer die Abschreibungsverfügung vom 3. Mai 1999 nicht wegen der von ihm behaupteten Willensmängel angefochten, was er längst hätte tun müssen, wenn er die mit ihr verbundenen Rechtswirkungen nicht gegen sich gelten lassen wollte.
3.4 Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde an die Vorinstanz dargelegt hat, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der B.________ AG sei im Sommer 1998 durch die erwähnte Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden, betont er auch im vorliegenden Verfahren wieder, dadurch sei die ungerechtfertigte fristlose Entlassung vom Oktober 1997 hinfällig geworden (Beschwerde S. 10 sowie Beschwerde vom 9. August 1991 an die Vorinstanz S. 4). Darauf ist er zu behaften. Er legt zudem nicht dar, dass er wegen der anfangs 1998 angegangenen Restrukturierung, die Hauptgrund für die Teilliquidationen bildete, sein Arbeitsverhältnis mit der Stifterfirma aufgelöst habe. Dies wird seitens der Stifterfirma im Übrigen auch ausdrücklich verneint, hat diese doch in ihrer Einspracheantwort vom 1. Februar 1999 ausgeführt, die Entlassung des Beschwerdeführers stehe - anders als die Austritte der am Teilliquidationserlös (1998) berechtigten Arbeitnehmer - sachlich und zeitlich in keinem Zusammenhang mit der Restrukturierung und der damit verbundenen Teilliquidation der Vorsorgestiftungen (S. 11). Im Schreiben vom 15. Oktober 1997 an den Beschwerdeführer haben die B.________ Holding AG und die B.________ AG festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 13 Oktober 1997 und mit Schreiben vom gleichen Tag seinen sofortigen Rücktritt aus den Verwaltungsräten der beiden Gesellschaften bekanntgegeben; mit Übergabe des Schreibens habe er auch seinen Arbeitsvertrag vom 20. September 1982 mit sofortiger Wirkung aufgelöst; damit habe er die vertragliche Kündigungsfrist von 12 Monaten auf Ende des Kalenderjahres nicht eingehalten und den Arbeitsvertrag verletzt; unabhängig davon werde sein Arbeitsverhältnis aber fristlos aufgelöst. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage geschäftspolitisch zu verantworten habe; trotz wiederholter Ermahnung durch Verwaltungsräte habe er nicht die erforderlichen Massnahmen getroffen; der Verwaltungsrat sehe sich nun veranlasst, drastische Massnahmen zu beschliessen, was mit dem Auswechseln der Führungsspitze beginnen müsse. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren durch sein Verhalten im Zusammenhang mit zum Teil wissentlich unwahren Darstellungen gegenüber den Medien ebenfalls den Arbeitsvertrag verletzt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund einer Vereinbarung bis zum 31. Juli 1998 fortgesetzt worden; er sei zwar von der Arbeit freigestellt gewesen, habe aber während dieser Zeit u.a. AHV/ALV/SUVA/UVG- und Pensionskassenbeiträge bezahlt.
3.5 Der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit seinem Arbeitgeber auflöst, braucht nicht im selben Ausmass geschützt zu werden wie jener, welcher unfreiwillig aus dem Betrieb und damit auch aus dessen Vorsorgeeinrichtung ausscheiden musste. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei einer einverständlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehende Ansprüche gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberfirma ebenfalls einvernehmlich geregelt bzw. erfüllt werden, wie es denn auch hier in der Vereinbarung vom 22. Juli 1998 geschehen ist. Eine derartige einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages ist in der Regel vorsorgerechtlich gleich zu behandeln wie der Austritt eines Arbeitnehmers aus Altersgründen; wie in diesem Fall hat nicht die Arbeitgeberseite allein den Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gesetzt bzw. zu verantworten. Diese Regel ist auch hier massgebend. Vorsorgerechtlich gilt der Beschwerdeführer, der gestützt auf eine umfassende, allen Umständen Rechnung tragende Vereinbarung ausgeschieden und mit erheblichen finanziellen Leistungen abgefunden worden ist, deshalb als freiwillig aus dem Unternehmen ausgeschieden. Dies hat zur Folge, dass er danach nicht mehr zum Kreis der Personen gehörte, die trotz ihres früheren Ausscheidens aus der Stifterfirma auch später bei einer weiteren Verteilung von freien Mitteln wiederum angemessen zu berücksichtigen waren bzw. sind.
Der Beschwerdeführer meint zwar, er sei beim Abschluss der Vereinbarung vom 22. Juli 1998 getäuscht worden. Er macht jedoch selber nicht geltend, deren Unverbindlichkeit sei vom Zivilrichter festgestellt worden oder ein entsprechendes Klageverfahren sei noch hängig. Im vorliegenden Zusammenhang ist deshalb davon auszugehen, dass die Vereinbarung Bestand hat. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch bei einer Teilliquidation bzw. Liquidation nach dem 31. Juli 1998 keinen Anspruch mehr, erneut in die Verteilung einbezogen zu werden. Dies umso weniger, als er nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zur Bildung der seither erwirtschafteten freien Mittel beigetragen hat.
3.6 Die Vorinstanzen haben deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn sie angenommen haben, der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung der Fusion der drei Vorsorgeeinrichtungen, die mehr als ein Jahr nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses beschlossen (Oktober 1999) und mehr als ein weiteres halbes Jahr später (Mai 2000) durchgeführt worden ist. Mangels eines materiellen Anspruches fehlt dem Beschwerdeführer auch das rechtlich geschützte Interesse an der Einsicht in die Akten des Fusionsverfahrens.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben gehandelt hat, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: