BGer 2A.387/2003 |
BGer 2A.387/2003 vom 01.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.387/2003 /zga
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Urteil vom 1. März 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
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Stadtrat Kloten, 8302 Kloten.
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Gegenstand
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Verkehrsanordnung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 19. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Nach einer Ortsbesichtigung am 2. März 2000 stellte die Sicherheitsabteilung der Stadt Kloten am 16. März 2000 den Antrag, bei der Einmündung des Höcklerwegs in die Obere Bassersdorferstrasse in Gerlisberg seien die Fahrzeugführer mittels Stop-Signal (Signal Nr. 3.01 des Anhangs 2 zur Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) zur Gewährung des Vortritts zu verpflichten.
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Gestützt auf diesen Antrag erliess die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich am 27. März 2000 folgende Verfügung:
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I. Kloten. Auf dem Höcklerweg in Gerlisberg wird bei der Einmündung in die Obere Bassersdorferstrasse der Rechtsvortritt entzogen (Stop).
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II. Nachstehendes Signal ist wie folgt zu montieren:
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1 Signal Nr. 3.01 (Stop) Normalformat
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mit Zusatztafel, Text: Spiegel beachten
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- unmittelbar vor der Einmündung rechts auf Ständer
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(....).
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B.
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ erfolglos Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 19. Juni 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den Entscheid des Regierungsrates gerichtete Beschwerde ab. Seinen begründeten Entscheid versandte das Verwaltungsgericht am 21. Juli 2003.
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C.
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Mit Eingaben vom 22. August und - nachdem ihn der Abteilungspräsident auf die Formerfordernisse einer Beschwerdeschrift und auf den Fristenstillstand gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b OG aufmerksam gemacht hatte - vom 15. September 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit folgendem Antrag:
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Die Verkehrsanordnung Spiegel und Stop für den Höcklerweg in Kloten ist aufzuheben. Stattdessen ist für die wenigen Meter von der Dorfeinfahrt bis zum Höcklerweg als geeignetere und zweckmässige Massnahme die Geschwindigkeit auf der Oberen Bassersdorferstrasse (südlich vom Höcklerweg) auf 30 km/h zu signalisieren.
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Der Stadtrat Kloten teilte dem Bundesgericht mit, er halte an der angefochtenen Massnahme "zur Hebung der Verkehrssicherheit als geeignete Sofortmassnahme" fest. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt für den Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen stellt denselben Antrag.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Den Kantonen bleibt aber, unter gewissen Vorbehalten, das Recht gewahrt, den Automobil- und Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Hinsichtlich der den Kantonen und Gemeinden verbleibenden Befugnisse unterscheidet Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zwischen zwei Arten von Einschränkungen des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs, nämlich zwischen dem vollständigen Verbot oder der zeitlichen Beschränkung des Verkehrs auf bestimmten, nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG (vorbehalten bleibt in diesen Fällen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger, vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 3 SVG), und den "anderen Beschränkungen oder Anordnungen" gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Bei letzteren - den so genannten funktionellen Verkehrsanordnungen - handelt es sich um Massnahmen, die nicht in einem (vollständigen oder zeitlich beschränkten) Fahrverbot bestehen. Ihre Zulässigkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 SVG an besondere sachliche Voraussetzungen geknüpft; sie unterstehen insoweit der Herrschaft des Strassenverkehrsgesetzes und können heute, nachdem der bisherige Weg der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat nicht mehr offen steht, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG in der Fassung vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003 [AS 2002 2767 2781; BBl 1999 4462]).
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Der Höcklerweg und die Obere Bassersdorferstrasse in Kloten sind für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet. Beim Anbringen eines Stop-Signals (Nr. 3.01) mit Spiegel handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den in dieser Sache letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ist daher zulässig.
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1.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Vorliegend geht aus den Akten nicht genau hervor, wo sich die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft befindet und inwiefern er durch das verfügte Stop-Signal als Verkehrsteilnehmer betroffen ist; es geht ihm, wie aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geschlossen werden muss, offenbar primär um die generelle Verbesserung der Verkehrssicherheit im Weiler Gerlisberg. Ob dies für die Legitimation zur Anfechtung der streitigen Massnahme genügt, bedarf hier keiner näheren Abklärung, da die Beschwerde, wie sich zeigen wird, ohnehin nicht durchzudringen vermag.
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1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Funktionelle Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N. 44).
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2.2 Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen (Art. 109 Abs. 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).
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3.
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3.1 Das Bundesgericht prüft grundsätzlich frei, ob eine Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt. Doch auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und soweit sich - wie hier - ausgesprochene Ermessensfragen stellen (BGE 119 Ia 348 E. 2a S. 353; 118 Ia 394 E. 2b S. 397).
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3.2 Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des kantonalen Verwaltungsgerichts (E. 1.3) sind vorliegend die spezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 109 Abs. 4 SSV zur Aufhebung des Rechtsvortritts gegeben (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides). Das Anbringen eines Stop-Signals mit Spiegel lässt sich daher nicht beanstanden, diese Massnahme ist bundesrechtskonform (Schaffhauser, a.a.O.,N. 46), und auch der Beschwerdeführer behauptet, soweit ersichtlich, nichts Gegenteiliges ("Tatsächlich liegt keine zu korrigierende Rechtswidrigkeit in der Anordnung von Spiegel mit Stopp für den Höcklerweg vor ", S. 2 unten der Eingabe vom 15. September 2003). Soweit er die Aufhebung der fraglichen Massnahme verlangt, ist seine Beschwerde daher abzuweisen. Ob, wie vom Beschwerdeführer verlangt, statt dem angefochtenen Stop-Signal auf der Oberen Bassersdorferstrasse "Tempo 30" zu signalisieren wäre, um die mit der betreffenden Einmündung bzw. mit dem Verkehr auf dieser Strasse generell verbundenen Gefahren zu beschränken, ist eine Ermessensfrage. Wenn die lokalen bzw. kantonalen Behörden als Sofortmassnahme das Anbringen eines Stop-Signals mit Spiegel vorgezogen haben, hält sich dies im Rahmen des ihnen zuzugestehenden Spielraumes.
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (3. Abteilung, 3. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Stadtrat Kloten und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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