Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.333/2003 /lma
Urteil vom 1. März 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gübeli,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder.
Gegenstand
Haftung aus Auftrag,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 5. November 2003.
Sachverhalt:
A.
A.________ wohnte von 1969 bis 1981 in Kanada zusammen mit dem schweizerisch-kanadischen Doppelbürger C.________, den sie im Juli 1974 heiratete. In der Schweiz bezog das Ehepaar die ihnen gemeinsam gehörende Liegenschaft in Arzier (VD). Am 22. Februar 1984 gebar die Ehefrau den Sohn D.________. Am 11. Dezember 1987 kaufte der Ehemann als Alleineigentümer ein Haus in Egerkingen. Um diesen Kauf zu finanzieren, belastete er mit Einverständnis der Ehefrau die Liegenschaft in Arzier mit Fr. 180'000.--. In der Folge trennte sich die Ehefrau von ihrem Ehemann, da dieser eine Freundin hatte. Später wollte sich die Ehefrau scheiden lassen und beauftragte daher am 2. Februar 1988 den Rechtsanwalt B.________ mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Der Anwalt reichte am 30. März 1988 beim Kantonsgericht von Appenzell-Ausserrhoden die Scheidungsklage ein und verlangte vorsorgliche Massnahmen. Als solche wurden mit Verfügung vom 17. Mai 1988 monatliche Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau von Fr. 3'000.--, sowie für den Sohn D.________ von Fr. 1'000.-- festgesetzt. Am 12. September 1988 erhöhte der Ehemann die Hypothek auf der Liegenschaft in Egerkingen um Fr. 100'000.--. Daraufhin verlangte der Anwalt der Ehefrau beim Kantonsgerichtspräsidium am 27. September 1988 zur Sicherung der güterrechtlichen Ansprüche den superprovisorischen Erlass einer Grundbuchsperre auf der Liegenschaft in Egerkingen. Zur Begründung führte er an, der Ehemann habe gedroht, er würde nach Kanada zurückkehren und das Haus verkaufen oder belasten. Der Kantonsgerichtspräsident hat die Grundbuchsperre am 29. September 1988 erlassen und diese am 31. Oktober 1988 bestätigt. In der Folge kam der Ehemann seiner Unterhaltspflicht häufig verspätet nach, weshalb die Ehefrau ihn mehrfach mahnen musste. Sie liess ihn auch betreiben, ohne jedoch die Betreibungen fortzusetzen. Am 6. Mai 1989 beantragte der Ehemann eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Diesem Begehren hat der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 26. Mai 1989 insoweit stattgegeben, als er den der Ehefrau geschuldeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- auf Fr. 2'400.-- reduzierte.
Das Kantonsgericht schied die Ehe mit Urteil vom 11. September 1990 und stellte den Sohn D.________ unter die elterliche Gewalt der Mutter. Das Besuchsrecht des geschiedenen Ehemannes beschränkte das Gericht bis Ende 1993 auf einen Sonntag pro zwei Monate und verpflichtete ihn zur Leistung eines indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'300.-- für das Kind. Für die geschiedene Ehefrau hatte er gestützt auf Art. 151 ZGB eine Rente von Fr. 3'000.-- während der ersten fünf Jahre nach der Scheidung, von Fr. 2'500.-- für weitere fünf Jahre und danach von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- und einen Vorschlagsanteil von Fr. 115'169.80 zu bezahlen. Schliesslich bestimmte das Kantonsgericht, dass die erste eheliche Liegenschaft in Arzier öffentlich zu versteigern und der Erlös hälftig zu teilen sei.
Am 27. Dezember 1991 heirateten der geschiedene Ehemann seine Freundin, nachdem sie am 19. Dezember 1991 den Sohn E.________ geboren hatte.
Auf Appellation des geschiedenen Ehemanns hin hat das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. mit Urteil vom 10. Februar 1992 den Unterhaltsbeitrag für das Kind auf Fr. 1'200.-- und denjenigen für die geschiedene Ehefrau auf Fr. 2'500.-- bis Ende Dezember 2000 und anschliessend auf Fr. 1'250.-- im Monat herabgesetzt. Ferner hob es die der Ehefrau zugesprochene Genugtuung auf und setzte ihren Vorschlagsanteil neu auf Fr. 93'950.-- fest. Die übrigen Streitpunkte regelte es in gleicher Weise wie das Kantonsgericht.
Der geschiedene Ehemann hat das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Berufung angefochten, mit der er insbesondere eine Ausweitung des Besuchsrechts verlangte. Das Bundesgericht hat die Berufung mit Entscheid vom 25. November 1992 teilweise gutgeheissen und wies die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts an das Obergericht zurück. Im Übrigen hat es die Berufung abgewiesen. Das Obergericht entschied am 20. April 1993 über die noch offenen Punkte, womit das Scheidungsverfahren beendet wurde.
Mit Honorarvereinbarung vom 17./19. Dezember 1994 verpflichtete sich die geschiedene Ehefrau, ihrem Anwalt ein Honorar von Fr. 36'150.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 2'870.-- zu bezahlen.
Ab Juni 1996 hat der geschiedene Ehemann die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau nicht mehr geleistet. Nach ihren Angaben hat er sich mit unbekannter Adresse nach Kanada abgesetzt.
In der Folge hat die geschiedene Ehefrau ihrem Rechtsanwalt vorgeworfen, er habe sein Mandat unsorgfältig ausgeführt, da er sie nicht über die Möglichkeit der Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen informiert und keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, obwohl sie ihn auf die Gefahr eines Wegzugs oder Untertauchens des Ehemannes aufmerksam gemacht habe.
B.
Am 6. Juli 2000 klagte die geschiedene Ehefrau beim Bezirksgericht St. Gallen gegen den Anwalt, der sie bezüglich ihrer Scheidung vertreten hatte, auf Zahlung von insgesamt Fr. 426'555.--. Die Klägerin verlangte damit Schadenersatz für die ausgebliebenen bisherigen und zukünftigen Unterhaltsbeiträge in der Höhe, in der bei ihrem geschiedenen Ehemann Vermögenswerte hätten sichergestellt werden können. Zusätzlich verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Anwaltshonorars von Fr. 39'020.-- und der vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 6'000.--. Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2002 ab. Dieses Urteil hat das Kantonsgericht St. Gallen am 5. November 2003 auf Berufung der Klägerin hin bestätigt. Das Kantonsgericht St. Gallen ging davon aus, eine Sicherstellung habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt werden können, wenn die Erfüllung der Unterhaltszahlungen gefährdet sei. Dies sei der Fall, wenn zu befürchten sei, dass der Ehemann Anstalten zur Flucht treffe oder sein Vermögen verschleudere oder beiseite schaffe oder er in der Vergangenheit die Unterhaltspflicht beharrlich vernachlässigt habe. Ob dies im vorliegenden Fall zugetroffen habe, sei bis zum Ablauf der Frist zur Appellation beim Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh., zu prüfen, da danach kein Gesuch um Sicherstellung mehr hätte gestellt werden können. Alsdann kam das Kantonsgericht St. Gallen zum Ergebnis, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der Unterhaltszahlungen nicht zu erwarten gewesen sei. Zur Begründung gab es zusammengefasst an, aus der damaligen Sicht ergebe sich zwar, dass der Ehemann aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Kanada eine zweite Übersiedlung nicht schwer fallen würde. Auch seine Tätigkeit für internationale Unternehmungen hätte eine Anstellung im Ausland erleichtert. Seine damalige Freundin sei allerdings schwedisch-amerikanische Doppelbürgerin gewesen, und habe es darum nicht leicht gehabt, sich in Kanada niederzulassen. Aus diesen Indizien ergebe sich zwar eine gewisse Erleichterung der Übersiedlung nach Kanada. Eine konkrete Gefahr der Flucht könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Charaktereigenschaften des Ehemannes seien zu allgemein, um daraus eine konkrete Gefährdung der Unterhaltszahlungen abzuleiten. Die Klägerin mache geltend, der Ehegatte habe ihre Unterschrift auf dem Formular vom 17. September 1990 zur Erneuerung der Hypothek auf der Liegenschaft in Arzier gefälscht. Die Klägerin behaupte jedoch nicht, durch die offenbar notwendige Verlängerung der Hypothek einen Schaden erlitten zu haben, weshalb die Begebenheit als Indiz für eine Gefährdung der Unterhaltszahlungen zu wenig konkret sei. Die Mehrbelastung der ehelichen Liegenschaft mit einer Hypothek habe der Finanzierung einer neu erworbenen Liegenschaft in Egerkingen - und nicht der Beiseiteschaffung von Vermögen - gedient, sodass diese hypothekarische Belastung nicht den Verdacht einer Flucht habe begründen können. Der Umstand, dass der geschiedene Ehemann wegen der Unterhaltsbeiträge in den Jahren 1988 und 1989 mehrmals habe gemahnt werden müssen, sei im Zusammenhang mit der Tatsache zu sehen, dass die Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren am 26. Mai 1989 hätten reduziert werden müssen und die Zahlungen zwischen den Parteien auch streitig gewesen seien. Zudem seien die eingeleiteten Betreibungen nicht fortgesetzt worden. Sodann seien die Mahnschreiben mehr als ein Jahr lang und bis zum Erlass des ersten Scheidungsurteils am 11. September 1990 ausgeblieben, was darauf hinweise, dass die Unterhaltsbeiträge während dieser Zeit bezahlt worden seien. Im massgebenden Zeitpunkt habe daher nicht gesagt werden können, der Ehemann habe seine Unterhaltspflicht beharrlich vernachlässigt. Damit müsse im damaligen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint werden. Ein Antrag auf Sicherstellung sei daher damals nicht angezeigt gewesen und wäre voraussichtlich von den Gerichten abgewiesen worden. Dem Beklagten könne daher nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden werden, dass er eine Sicherstellung nicht empfohlen und eine solche nicht beantragt hatte.
C.
Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. November 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung genügen grundsätzlich nicht. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht indessen aus, wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet erachtet, kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414, mit Hinweisen).
1.2 Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und liess offen, ob die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren. Im Fall einer Gutheissung der Berufung und der Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung müsste die Streitsache zur Überprüfung dieser Voraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, weshalb das Bundesgericht kein Endurteil fällen könnte. Der auf Rückweisung lautende Berufungsantrag ist daher zulässig.
2.
2.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässige Noven (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat und sie deshalb eine auf einem Irrtum beruhende Feststellung getroffen hat (BGE 113 II 524 E. 4b, 104 II 68 E. 3b S. 74; 115 II 400; 101 Ib 220 E. 1).
2.2 Die Klägerin wirft dem Kantonsgericht vor, bezüglich der Frage, ob eine Gefährdung der Erfüllung der zukünftigen Unterhaltsrente vorgelegen habe, rechtserhebliche Dokumente übersehen und den Sachverhalt deshalb nicht vollständig festgestellt zu haben. Dieser sei daher gemäss Art. 64 Abs. 2 OG zu ergänzen. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, das Kantonsgericht habe das Schreiben des Beklagten an die Kantonsgerichtskanzlei AR vom 24. Mai 1998 (KB 20) übersehen. Aus Seite 6 (Ziff. 7 letzter Abs.) dieses Schreibens ergebe sich, dass der Scheidungsbeklagte während des Scheidungsverfahrens wiederholt Geld zur Seite geschafft, bzw. verschleudert habe.
An der angerufenen Stelle führt der Beklagte - nachdem er dem Scheidungsbeklagten vorgeworfen hatte, im Oktober 1986 mit seiner Freundin während eines Geschäftsaufenthalts in Brüssel auf Kosten seines Arbeitgebers in einem Hotel übernachtet zu haben - aus, die Klägerin habe wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Mann sehr viel Geld mit seiner Freundin verbraucht habe.
Aus dieser unbelegten und nicht quantifizierten Behauptung der Klägerin kann nicht abgeleitet werden, dass ihr geschiedener Ehemann Geld zur Seite geschafft, bzw. verschleudert habe, weshalb insoweit kein Versehen des Kantonsgerichts vorliegt.
2.3 Weiter macht die Klägerin geltend, das Kantonsgericht habe übersehen, dass sich aus den Akten (KB 14 S. 3 oben; KB 29 S. 22 und S. 23 oben) ergebe, dass ihr geschiedener Ehemann ihre Zustimmung einer Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft in Arzier erlogen habe, indem er vorgegeben habe, das Verhältnis zu seiner Freundin aufgegeben und einen Neubeginn der Ehe in Egerkingen geplant zu haben.
Die Klägerin übersieht dabei, dass die Frage der Zustimmung zur Belastung der Liegenschaft in Arzier bezüglich der Gefährdung der Unterhaltsrente nicht rechtserheblich ist, da der geschiedene Ehemann die entsprechende Hypothek zum Kauf der Liegenschaft in Egerkingen verwendete und er damit sein Vermögen durch die Belastung der Liegenschaft in Arzier nicht vermindert hatte. Auch insoweit ist daher kein wesentliches Versehen ersichtlich. Im Übrigen geht aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 1992 hervor, dass der endgültige Bruch zwischen den Ehegatten erst am 22. Januar 1988 kurz nach dem Umzug in ihr neu erworbenes Haus in Egerkingen eingetreten ist. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der geschiedene Ehegatte tatsächlich einen Neubeginn der Ehe in Egerkingen geplant hatte, weshalb auch insoweit ein offensichtliches Versehen des Kantonsgerichts zu verneinen ist.
2.4 Alsdann bringt die Klägerin mit Hinweisen auf die Akten vor, das Kantonsgericht habe übergangen, dass die Grundbuchsperre bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils bewilligt worden sei und der Scheidungsbeklagte mit Eingabe vom 10. März 1992 versucht habe, bezüglich der Grundbuchsperre vom Obergericht eine Rechtskraftbescheinigung zu erlangen, welche ihm verweigert worden sei. Vor Bundesgericht habe der Scheidungsbeklagte erneut die Aufhebung der Grundbuchsperre verlangt. Das Bundesgericht habe dieses Begehren abgewiesen, bzw. sei darauf nicht eingetreten. Dies zeige, dass die Rechtsmittelinstanzen offenbar weiterhin von einer anhaltenden Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche bis zum Abschluss des Verfahrens ausgegangen seien und demnach auch eine Gefährdung der Unterhaltsrente bestanden habe. Da die Aktenstellen klar und eindeutig seien, liege insoweit ein offensichtliches Versehen vor.
Die Rüge ist unbegründet. Die Klägerin lässt zum einen ausser Acht, dass die Bemühungen des Scheidungsbeklagten um Aufhebung der Grundbuchsperre rechtlich unerheblich sind, weil sie nach Abschluss des Verfahrens vor Obergericht am 10. Februar 1992 erfolgten und in diesem Zeitpunkt kein Begehren um Sicherung der Unterhaltsforderungen mehr hätte gestellt werden können. Zum anderen hat das Obergericht die Rechtskraftbescheinigung ohne Begründung offensichtlich deshalb abgelehnt, weil das fragliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Bundesgericht ist auf das Begehren der Aufhebung der Grundbuchsperre - wie die Klägerin selbst angibt - nicht eingetreten. Somit haben sich weder das Ober- noch das Bundesgericht zur Gefährdung der güterrechtlichen Ansprüche geäussert, weshalb die Klägerin aus diesen Urteilen auch aus diesem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
2.5 Weiter bringt die Klägerin vor, das Kantonsgericht habe übersehen, dass sie zur Begründung der Grundbuchsperre geltend gemacht habe, der Scheidungsbeklagte habe "ständig" bzw. "am laufenden Band" gedroht, er werde nach Kanada ausziehen und das Haus verkaufen bzw. belasten. Diese Drohung sei daher entgegen der Annahme des Kantonsgerichts nicht bloss einmalig erfolgt. Inwiefern damit ein offensichtliches Versehen vorliegen soll, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal das Kantonsgericht von einer Mehrzahl von Drohungen ausgegangen ist (angefochtenes Urt. S. 9).
2.6 Alsdann macht die Klägerin geltend, das Kantonsgericht habe übersehen, dass der Scheidungsbeklagte mit Schreiben vom 10. April 1989 geltend gemacht habe, er werde nicht in der Lage sein, allen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, obwohl er damals monatlich Fr. 9'000.-- netto verdient habe. Dies zeige die Irrationalität des Scheidungsbeklagten bezüglich der Erfüllung der Unterhaltspflichten, was ein gewichtiges Indiz bezüglich der Gefährdung des Unterhaltsanspruchs darstelle.
Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern dem Kantonsgericht bezüglich der Beurteilung des Charakters des geschiedenen Ehemannes ein offensichtliches Versehen bzw. ein Irrtum unterlaufen sein soll.
2.7 Sodann bringt die Klägerin vor, die Annahme des Kantonsgerichts, die schwedisch-amerikanische Staatsbürgerschaft der Freundin des Scheidungsbeklagten hätte einen Umzug nach Kanada erschwert, sei unhaltbar und erfolge ohne jede Grundlage. Unhaltbar sei auch die Annahme, die Erneuerung und Verlängerung der Hypothek auf der Liegenschaft in Arzier sei notwendig gewesen. Mit diesen Vorbringen übt die Klägerin in der Sache unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, auf die nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte aus, die Klägerin stelle "generell" die Beweisanträge, es seien die Gerichtsakten beim Kantonsgericht und beim Obergericht betreffend die Vertretung der Klägerin zu edieren. Sie gebe aber nicht an, welche Indizien oder Begebenheiten mit diesen Akten bewiesen werden sollten. Diese Beweisanträge seien demnach zu wenig substanziiert und würden abgewiesen.
3.2 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Ablehnung dieser Beweisanträge den aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Beweisführungsanspruch verletzt. Zur Begründung führt die Klägerin dem Sinne nach an, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ungenügende Substanziierung angenommen. Auch wenn die Vorinstanz damit auch kantonales Prozessrecht verletzt habe, könne das Bundesgericht den Anspruch auf Beweisführung im Rahmen der Berufung umfassend prüfen. Die Frage einer genügenden Substanziierung eines Beweisantrages sei gemäss BGE 68 II 139 E. 1 implizit auch in Art. 8 ZGB geregelt.
3.3 Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis mit rechtserheblichen Beweisanträgen zugelassen zu werden (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317, mit Hinweisen). Im von der Klägerin angerufenen BGE 68 II 138 E. 1 ging das Bundesgericht davon aus, der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch sei im Rahmen der Berufung "im ganzen Umfang" mit Einschluss der formalen Beschwerdegründe des staatsrechtlichen Rekurses (rechtliches Gehör) zu prüfen, so dass der staatsrechtliche Rekurs daneben gegenstandslos werde. Dieser Entscheid ist im Lichte der neueren Rechtsprechung dahingehend zu präzisieren, dass die staatsrechtliche Beschwerde nur soweit gegenstandslos wird, als ein bundesrechtlicher Beweisführungsanspruch besteht. Ein solcher setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt hat (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Ob dies zutrifft, ist nach dem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen. Dieses bestimmt auch, ob die die Behauptungen bereits im Hauptverfahren in einer Weise zu substanziieren sind, welche ihre Überprüfung im Beweisverfahren erlauben (BGE 108 II 337 E. 3). Entsprechend richtet sich nach kantonalem Prozessrecht, inwieweit die Beweisanträge zu substanziieren sind, damit erkennbar wird, welche Tatsache mit welchem Beweismittel nachgewiesen werden soll. Diese Anwendung kantonalen Rechts kann im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Hingegen bestimmt sich nach Bundesrecht ob eine Tatsache rechtserheblich ist, weshalb diese Frage im Berufungsverfahren zu prüfen ist.
3.4 Das Kantonsgericht hat den Beweisantrag auf Edition von Akten mangels einer genügenden Substanziierung abgewiesen. Da sich diese nach kantonalem Prozessrecht bestimmt, ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe an die beweisrechtliche Substanziierung überspannte Anforderungen gestellt, nicht einzutreten. Soweit die Klägerin rügt, sie habe in die verlangten Akten keine Einsicht nehmen können und habe daher insoweit keine substanziierten Anträge stellen können, macht die Klägerin eine Verletzung des aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichtsrechts geltend, welches ebenfalls im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG). Damit ist bezüglich des Beweisantrags auf Aktenedition eine Verletzung des aus Art. 8 ZGB abgeleiteten bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs zu verneinen.
4.
4.1 Das Kantonsgericht hat den Beweisantrag der Klägerin abgelehnt, sie sei als Partei zur Behauptung einzuvernehmen, sie habe den Beklagten während des gesamten Scheidungsverfahrens über ihre wohlbegründeten Befürchtungen orientiert, dass sich der Ehemann absetzen könnte. Zur Begründung der Ablehnung dieses Antrags führte das Kantonsgericht an, er sei zu allgemein gestellt.
4.2 Die Klägerin macht geltend, die Ablehnung dieses Beweisantrages verletze Art. 8 ZGB, da sie den Beweisantrag nicht habe genauer stellen bzw. besser substanziieren können. Zudem habe das Kantonsgericht übersehen, dass sie nicht bloss beantragt habe, sie solle anlässlich der Parteibefragung bestätigen, dass sie dem Beklagten ihre Befürchtungen mitgeteilt habe. Vielmehr hätte sie auch bestätigen sollen, dass sie von ihm vergeblich Sicherungsmassnahmen bezüglich der Unterhaltsansprüche verlangt habe. Diese Tatsachen seien von Bedeutung, da sämtliche Indizien oder Begebenheiten, welche belegten, dass dem Beklagten während des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens die konkrete Gefährdung der Rentenansprüche bekannt gewesen sei, für seine Haftpflicht rechtserheblich seien.
4.3 Die Klägerin lässt ausser Acht, dass das Kantonsgericht eine Haftung des Beklagten nicht auf Grund einer ungenügenden Instruktion durch die Klägerin, sondern alleine deshalb ablehnte, weil es annahm, im massgebenden Zeitraum habe eine konkrete vom Scheidungsbeklagten ausgehende Gefahr der Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgewiesen werden können. Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin dem Beklagten nicht näher spezifizierte Befürchtungen mitgeteilt und von ihm Sicherungsmassnahmen verlangt hatte. Das Kantonsgericht hat deshalb den Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB nicht verletzt, indem es die Klägerin dazu nicht befragte.
5.
5.1 Die Klägerin macht geltend, das Kantonsgericht habe Bundesrecht verletzt, indem es aus den feststehenden Sachverhaltsfeststellungen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht im Sinne von BGE 107 II 396 ff. geschlossen habe. Das Kantonsgericht habe bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage ausser Acht gelassen, dass von einer konkreten Gefährdung der Rentenzahlungen bereits dann auszugehen sei, wenn dem Unterhaltspflichtigen zuzutrauen sei, dass er sich seiner Zahlungspflicht entziehen werde, indem er zum Beispiel die Flucht ergreifen oder sein Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen werde. Dies verkenne das Kantonsgericht, wenn es sich auf die Prüfung beschränke, ob einer oder mehrere der Gefährdungstatbestände konkret erfüllt worden seien. So setze sich das Kantonsgericht nicht mit der Frage auseinander, ob aufgrund der vorliegenden Indizien dem Scheidungsbeklagten aus damaliger Sicht zuzutrauen gewesen wäre, dass er sich der Rentenzahlungspflicht in Zukunft entziehen könnte.
5.2 Die Frage, ob auf Grund der gegebenen Umstände auf eine konkrete Gefährdung der Rentenzahlungen zu schliessen ist, beruht auf Beweiswürdigung und ist damit der Prüfung im Berufungsverfahren grundsätzlich entzogen (BGE 107 II 396 E. 4d S. 401). Hingegen bestimmt sich die Definition des Begriffes der konkreten Gefährdung und der massgebende Grad der Wahrscheinlichkeit, dass sich der Rentenschuldner seiner Verpflichtung entziehen wird, nach Bundesrecht (vgl. zur parallelen Frage der Bestimmung des Schadens bei einer Schätzung desselben gemäss Art. 42 Abs. 2 OR: BGE 122 III 219 E. 3b S. 222 f.; 124 III 72 E. 3b).
Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 396 E. 4c und d S. 401 ausgeführt, eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht sei u.a. dann gegeben, wenn der Richter die Überzeugung gewinne, es sei dem geschiedenen Ehemann zuzutrauen, dass er Vermögen auf die Seite schaffe, um der Ehefrau die Rente nicht bezahlen zu müssen. Diese Formulierung kann auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, die blosse Möglichkeit der Gefährdung der Rentenzahlungen würde genügen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass dies nicht die Meinung des Bundesgerichts gewesen sein konnte. So hat es angegeben, die Voraussetzung der Sicherstellung für Renten gemäss Art. 151 ZGB würden im wesentlichen denjenigen entsprechen, welche Art. 292 ZGB für Unterhaltsbeiträge an Kinder aufgestellt habe. Diese Norm verlangt, dass die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht vernachlässigen oder, dass anzunehmen ist, sie würden Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen. Diese Annahme ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte ein solches Verhalten als wahrscheinlich erscheinen lassen, was dem vom Bundesgericht verwendeten Begriff der "konkreten Gefährdung" entspricht. Eine solche Gefährdung liegt daher nur vor, wenn es nicht bloss möglich sondern wahrscheinlich ist, dass sich der Rentenschuldner der Zahlungspflicht insbesondere durch Flucht oder Vermögensverschleuderung entziehen werde. Diese Voraussetzungen waren, im vom Bundesgericht in BGE 107 II 396 ff. beurteilenden Fall, gegeben, da die Vorinstanz zum Ergebnis kam, aufgrund verschiedener vom Rentenschuldner getroffene Massnahmen der Vermögensverschiebung müsse mit ähnlichen Transaktionen gerechnet werden und die Vorinstanz weiter annahm, das Verhalten des Rentenschuldners im Laufe des Verfahrens gebe Anlass zur Befürchtung, dass er in Zukunft sein Vermögen beiseite schaffen könnte (vgl. BGE 107 II 396 E. 4d S. 401).
5.3 Das Kantonsgericht hat bezüglich des Begriffs der konkreten Gefährdung und seiner Wahrscheinlichkeit ausdrücklich auf die auch von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt und diese auch richtig wiedergegeben. Damit ist das Kantonsgericht von einer bundesrechtskonformen Begriffsbestimmung ausgegangen. Zudem hat es einleitend ausgeführt, die Gefährdung der Unterhaltsverpflichtung könne sich aus allgemeinen Umständen ergeben, die den Schluss zuliessen, die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge sei in Zukunft gefährdet. Das Kantonsgericht ist daher entgegen der Annahme der Klägerin nicht bloss von einer vergangenheitsbezogenen Betrachtung einzelner Verhaltensweisen des Rentenschuldners ausgegangen, sondern ist sich bewusst gewesen, dass diese im Hinblick auf die Beurteilung der künftigen Gefährdung der Rentenzahlungen erfolgte. Die Gewichtung der einzelnen Indizien und die Schlussfolgerung, im massgebenden Zeitpunkt habe keine konkrete Gefahr bestanden, dass sich der Scheidungsbeklagte künftig der Unterhaltspflicht entziehen werde, beruht auf Beweiswürdigung. Die Klägerin übt daher im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, wenn sie zusammengefasst geltend macht, diese Schlussfolgerung sei nicht nachvollziehbar, weil das Kantonsgericht bei Gesamtbetrachtung und einer richtigen Beurteilung der Indizien - gleich wie der Richter bei der Bewilligung der Sicherstellung der güterrechtlichen Ansprüche - auf eine konkrete Gefährdung der Zahlungen bzw. auf eine erhebliche Fluchtgefahr habe schliessen müssen. Alsdann rügt die Klägerin, die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts sei deshalb unzulässig, weil es von einem lückenhaften Sachverhalt ausgegangen sei. Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht zu hören, da sie mit ihren Anträgen auf Ergänzung des Sachverhalts nicht durchgedrungen ist (vgl. E. 2 hievor). Demnach hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten verneinte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensergebnis wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: