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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 765/03
Urteil vom 3. März 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
V.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch die If AG, Dienstleistungen für Soziale Sicherheit, Dornacherplatz 7, 4501 Solothurn,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 22. Oktober 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene V.________, verheiratet und Mutter von fünf Kindern, wovon drei (geb. 1965, 1968 und 1972) aus erster und zwei (geb. 1980 und 1981) aus zweiter Ehe, meldete sich am 29. September 2000 unter Hinweis auf seit anfangs September 1999 beste-hende depressive Beschwerden sowie ein Rückenleiden bei der Invali-denversicherung zum Rentenbezug an. Zuvor hatte sie von Februar 1983 bis Ende Juli 1996 als Reinigungshilfe beim Postcheckamt O.________ teilzeitlich gearbeitet und anschliessend während zweier Jahre Arbeitslosenentschädigung bezogen (Rahmenfrist vom 1. August 1996 bis 31. Juli 1998). Zwischenverdienstlich war sie dabei u.a. vom 16. September bis 31. Dezember 1997 in der Confiserie H.________ als Raumpflegerin/Küchenhilfe tätig gewesen. Vom 1. November 1998 bis 6. September 1999 (letzter Arbeitstag) hatte sie sodann als Reinigungsangestellte in der Confiserie S.________ gearbeitet. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog in der Folge die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Elvia Versicherungen, bei, holte Angaben "zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" vom 13. Oktober 2000 ein und liess die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Bericht vom 4. Juli 2001). Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätskliniken Y.________ (Expertise vom 27. März 2002). Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 19. November 2002). Sie ging dabei davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 51 % erwerbstätig und zu 49 % im Haushalt tätig wäre, woraus sich unter Annahme einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 50 % sowie einer solchen in den häuslichen Verrichtungen von 17 % eine Gesamtinvalidität von 34 % (0,51 x 50 % + 0,49 x 17 %) ergebe.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab.
C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2000 eine Invalidenrente zuzusprechen, wobei sie als Valide für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Juli 2002 als zu 70 % und ab 1. August 2002 als zu 100 % erwerbstätig einzustufen und die Einschränkung im Haushaltbereich auf 35,5 % festzusetzen sei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grund-sätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Vorausset-zungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fas-sung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Ver-sicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbs-tätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt be-schäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betäti-gungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) sowie die rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die Beschwer-deführerin ohne Gesundheitsschaden jedenfalls bis 31. Juli 2002 als Teilerwerbstätige einzustufen ist, sodass zumindest für diese Zeit-spanne die gemischte Methode nach Art. 27bis Abs. 1 IVV zur Anwen-dung gelangt. Letztinstanzlich nicht beanstandet wird ferner auch die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich, welche sich gemäss MEDAS-Gutachten vom 27. März 2002 auf 20 bis 30 % in der bisheri-gen Arbeit als Raumpflegerin bzw. auf 50 % in körperlich leicht belas-tenden Tätigkeiten beläuft. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben).
Keine Einigkeit besteht dagegen über die Höhe der von der IV-Stelle, bestätigt durch die Vorinstanz, auf 51 % (Erwerbstätigkeit) und 49 % (Haushalt) veranschlagten Validenanteile, welche sich nach Auffas-sung der Versicherten auf 70 % (Erwerbstätigkeit) und 30 % (Haushalt) bzw. ab 1. August 2002 auf 100 % (Erwerbstätigkeit) und 0 % (Haus-halt) belaufen. Ebenfalls strittig ist ferner die Einschränkung im häusli-chen Bereich, die das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin - dem Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2001 folgend - auf 17 % festsetzten und die Beschwerdeführerin, ausgehend von der Schätzung der MEDAS-Gutachter, mit 35,5 % beziffert. Zudem wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende Valideneinkommen (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) sei höher als der von Vorinstanz und IV-Stelle angenommene Betrag von Fr. 20'676.-.
3.
Vorab ist zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; Urteil M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 1.2). Bei verheirateten Versicherten erfolgt die Beurteilung der Statusfrage insbesondere auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten auf Grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles; keinem dieser Kriterien kommt zum Vornherein vorrangige Bedeutung zu (BGE 117 V 197 f. Erw. 4b in fine; Urteil P. vom 19. November 2003, I 846/02, Erw. 5.2 mit Hinweisen).
3.2 Aus den Akten - namentlich den Arbeitgeberberichten der Kreispostdirektion X.________ vom 24. Mai 1996, der Confiserien H.________ vom 11. Oktober 2000 und S.________ vom 12. Oktober 2000 sowie den Zwischenverdienstbescheinigungen - ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit per 6. September 1999 regelmässig zu mehr als 50 % gearbeitet hat. Ob der Beschäftigungsgrad während Jahren zwischen 50 - 55 % geschwankt, so die Vorinstanz, oder sich - wie von der Versicherten geltend gemacht - zwischen 69 und 93,76 % bewegt hat, braucht indessen nicht abschliessend eruiert zu werden, zumal sich genaue Angaben mangels erhältlicher Arbeitsverträge nicht (mehr) erheben lassen. Letzteren Umstand bezeugen insbesondere auch die diesbezüglich sehr ausführlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche teilweise - eben gerade zufolge anscheinend nicht immer vollständiger Unterlagen - doch eher spekulativ anmuten. Massgebend ist nach der hievor dargelegten Rechtsprechung einzig, in welchem Umfang die Versicherte als Valide bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachginge. Dabei stellt die bisherige beruflicherwerbliche Situation zweifellos ein gewichtiges Indiz dar, welches aber - vor allem wenn wie vorliegend mit gewissen Unsicherheiten behaftet - in Verbindung mit anderen Faktoren beurteilt werden muss. So ist etwa dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. August 1996 zu entnehmen, dass die Versicherte eine Teilzeitarbeit von höchstens 25 Stunden wöchentlich gesucht hatte. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wurde als "Status" denn auch "50 - 60 %" vermerkt. Ferner gab die Beschwerdeführerin im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" vom 13. Oktober 2000 an, ohne Behinderung alle möglichen Arbeiten mit einem Tageseinsatz von 50 - 60 % auszuüben und beantwortete die Frage, wieviele Stunden sie als Valide beruflich tätig sein würde mit ca. 50 - 70 % ("vermutlich noch bei U.________-Confiserie"). Diese Auskünfte wurden im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2001 - offensichtlich ohne Opposition seitens der Versicherten - bestätigt. Erst als Reaktion auf den Vorbescheid vom 2. Mai 2002 hin liess die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2002 einwenden, als Gesunde zu 70 bzw. ab 1. August 2002 sogar zu 100 % erwerbstätig zu sein.
Auf Grund dieser Aktenlage kann als erstellt gelten, dass die Versi-cherte im Gesundheitsfall zu rund 60 % eine Erwerbstätigkeit im bis-herigen beruflichen Umfeld ausgeübt hätte. Dafür, dass sie ab dem 1. August 2002 vollzeitlich einer erwerblichen Beschäftigung nachgegangen wäre, bestehen hingegen nicht genügend Anhaltspunkte. Zum einen war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt vollzeitlich ausserhäuslich beschäftigt gewesen. Ferner hat sie sich weder im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" noch gegenüber der die Verhältnisse im Haushalt abklärenden Person in diesem Sinne verlauten lassen. Derartige im Verlauf des Ablärungsverfahrens gemachte Angaben sind indessen praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Er-klärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Der Um-stand, dass die jüngste, 1981 geborene Tochter erst Mitte 2002 ihre Berufslehre mit Erfolg abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu än-dern. Sie war schon seit Jahren der intensivsten Betreuungsphase entwachsen und somit in der Lage - und auf Grund der von Familien-angehörigen ohnehin zu erbringenden erweiterten Mithilfe (vgl. ZAK 1984 S. 133 ff. Erw. 5; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f.) sogar angehalten - selber einen massgeblichen Beitrag an den elterlichen Haushalt zu leisten und damit die Mutter häuslich zu entlasten. Wie jedenfalls dem "Zeugenbericht" vom 24. Oktober 2002 zu entnehmen ist, scheint der Beschwerdeführerin eine solche Unterstützung seitens ihres Ehemannes sowie ihrer Tochter denn auch zuteil zu werden. Die Aussage, einzig auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung der Tochter bis im August 2002 kein Vollpensum aufgenommen zu haben, erscheint zudem vor dem Hintergrund, dass die Versicherte nach eigenen Angaben in den Jahren 1992 und 1993 - als die beiden jüngsten Kinder notabene erst 11- und 12- bzw. 12- und 13-jährig waren - zu 93,76 bzw. 89,5 % gearbeitet haben soll, zumindest widersprüchlich. Allein aus der Tatsache, dass die Versicherte sich während ihrer kontrollierten Arbeitslosigkeit auch für Vollzeitstellen beworben hat, lässt sich sodann ebenfalls auf kein anderes Ergebnis schliessen, ist doch letztlich nicht bekannt, wie ernsthaft sie sich tatsächlich um derartige Pensen bemüht hat, zumal die entsprechenden Nachweise aus den Jahren 1996 und 1997 datieren, als die Versicherte - gemäss ihrer Aussage - eben gerade noch keine Arbeit zu 100 % hatte ausüben wollen. Was im Übrigen die für die Zeit bis 31. Juli 2002 geltend gemachte 70 %ige Erwerbstätigkeit anbelangt, vermöchte auch eine derartige Annahme zu keinem anderen Schluss zu führen (vgl. Erw. 4.2 in fine und 6 hier-nach).
4.
Zu beurteilen ist ferner, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 2 hievor) im erwerblichen Bereich auswirkt.
Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin ist unstreitig seit September 1999 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb der Rentenbeginn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG auf September 2000 zu veranschlagen ist und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse relevant sind. Da zudem keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2002 ersichtlich sind, erübrigt sich die Vornahme eines weiteren Einkommensvergleichs.
4.1
4.1.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wes-halb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen).
4.1.2 Während Vorinstanz und Verwaltung zur Ermittlung des Valideneinkommens den monatlichen Durchschnittslohn bei der letzten Ar-beitgeberin, der Confeserie S.________, heranzogen, welcher sich gemäss Bericht vom 12. Oktober 2000, unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 20.-, auf Fr. 1723.- monatlich belief, erweist sich gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin einzig das Abstellen auf den zuletzt im Reinigungs- und Hauswartsdienst beim Postcheckamt O.________ erzielten Lohn als sachgerecht.
Entgegen der Betrachtungsweise der Versicherten kann der bis Ende Juli 1996 beim Postcheckamt O.________ erarbeitete Verdienst nicht als massgeblich erachtet werden. Wie insbesondere der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Mai 1996 zu entnehmen ist, erfolgte die dortige Arbeitsbeendigung infolge der Aufhebung des Postamtes im Rahmen von Rationalisierungsmassnahmen im Postzahlungsverkehr, sodass die Beschwerdeführerin - auch bei voller Gesundheit - nicht länger an dieser Stelle verblieben wäre, zumal die gesundheitliche Beeinträchtigung erst ab September 1999 eintrat. Im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage" vom 13. Oktober 2000 gab die Versicherte überdies an, ohne Behinderung vermutlich noch immer bei der Confiserie S.________ tätig zu sein. Mit dem kantonalen Gericht ist somit grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse laut Arbeitgeberbericht der Confiserie S.________ abzustellen, dessen mit Fr. 20.- bezifferter Stundenlohn dem tatsächlichen Validenverdienst zu entsprechen scheint, wurde der mit der Arbeitsleistung ab 1. Juni 2000 effektiv korrespondierende Stundenlohn doch mit lediglich Fr. 18.- angegeben. Da die Versicherte indes nur 86 Stunden pro Monat bei der Confiserie S.________ gearbeitet hatte, was bei einer durchschnittlichen betrieblichen Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche oder rund 168 Stunden monatlich einen Beschäftigungsgrad von ca. 51 % ergibt, ist der Verdienst von Fr. 1723.- auf ein Pensum von 60 % aufzurechnen. Nach dem in Erw. 3.2 hievor Dargelegten ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichsjahr 2000 als Gesunde etwa in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Das Valideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 2027.- monatlich oder - ein 13. Monatslohn wurde gemäss Arbeitgeberbericht vom 12. Oktober 2000 nicht ausgerichtet - Fr. 24'324.- jährlich.
4.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz zu Recht auf die statistischen Angaben laut der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Da der Versicherten verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen stehen, ist der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3658.- monatlich oder Fr. 43'896.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2000 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1/2004, S. 94 Tabelle B9.2) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 45'871.- bzw. in Berücksichtigung der um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten (vgl. Erw. 2 hievor) Fr. 22'935.50. In Nachachtung des vom kantonalen Gerichts auf 25 % veranschlagten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn, welcher allen einkommensbeeinflussenden Merkmalen - insbesondere dem Umstand, dass nach Aussage der MEDAS-Gutachter aus rheumatologischer Sicht Einschränkungen im Heben und Tragen von schweren Lasten, für Arbeiten in Zwangspositionen sowie in länger dauernden, rein stehend, vornübergebeugt oder mit erhobenen Armen durchzuführenden Tätigkeiten bestehen - in grosszügiger Weise Rechnung trägt (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5a und b), beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 17'202.-.
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 24'324.-) und Invalideneinkommen (Fr. 17'202.-) ergibt sich eine - ungewichtete - Invalidität im erwerblichen Bereich von 29 % (zur Rundung vgl. das noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Unter Annahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdefüh-rerin bei der Confiserie S.________ im Jahre 2000 als Valide von 70 % (vgl. 3.2 und 4.1.2 in fine hievor; Valideneinkommen: Fr. 28'379.-) beliefe sich die Invalidität auf 39 %.
5.
5.1 Im Haushaltbereich gehen Vorinstanz und Verwaltung - dem Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Juli 2001 folgend - von einer leidensbedingten Einschränkung von insgesamt 17 % aus, während die Versicherte diese, gestützt auf die Angaben im MEDAS-Gutachten vom 27. März 2002, wonach die Leistungsfähigkeit im Haushalt 50 % betrage, auf 35,5 % beziffert. Namentlich die Einschränkung der im Haushaltbericht mit 5 bzw. 40 % gewichteten Teilbereiche "Haushaltführung" sowie "Ernährung" seien auf je 50 % zu erhöhen, sodass sich allein diesbezüglich eine Behinderung von 2,5 und 20 % bzw. total - mit den übrigen im Abklärungsbericht in Höhe von 13 % aufgeführten Behinderungen - von 35,5 % ergebe.
5.2 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, wonach bei Vorliegen (auch) psychischer Beschwerden nicht ausschliesslich auf die Erhebungen der Abkärungsperson im Haushalt abgestellt werden könne, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neuesten Urteil B. vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) - in Anlehnung an das nicht publizierte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 - insoweit präzisierend beigepflichtet, als, sofern Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushalts-tätigkeiten noch verrichten zu können, der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Dies ergibt sich - so das höchste Gericht weiter - aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend für die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist.
Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen u.a. an einer rezidivierenden depressiven Störung, weshalb den MEDAS-Gutachtern, welche die Arbeitsfähigkeit im Haushalt zufolge der psychischen und physischen Beeinträchtigungen auf 50 % schätzen, grundsätzlich Vorrang zukommt. Da die Ärzte jedoch nicht detailliert zu den einzelnen Haushaltverrichtungen Stellung nehmen und nebst der Depression, welche im Zeitpunkt der Begutachtung im Übrigen als leichten bis mittelschweren Grades qualifiziert wird, auch erhebliche somatische Leiden diagnostiziert wurden, kann auch deren Beurteilung nur in Verbindung mit den Erkenntnissen der IV-Ablärungsperson Gewicht beigemessen werden. Gemäss einem Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2002 hat die Abklärungsperson zudem ausdrücklich bestätigt, dass bei der auf 10 % geschätzten Einschränkung in der Nahrungszubereitung nur die psychische Komponente eine Rolle gespielt habe, wohingegen eine Verlangsamung beim Kochen damals auf Grund körperlicher Leiden kein Thema dargestellt habe. Im Zeitpunkt der Abklärung sei die Versicherte jedenfalls mehrheitlich in der Lage gewesen, die Nahrungszubereitung uneingeschränkt ausführen zu können. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 35,5 % kein Leistungsanspruch begründet wird (vgl. Erw. 6 hiernach).
6.
Die gewichtete Invalidität beläuft sich nach dem Gesagten auf 32 % (0,6 x 29 % + 0,4 x 35,5 %) bzw. 38 % (0,7 x 39 % + 0,3 x 35,5 %), weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.