Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 201/03
Urteil vom 8. März 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Renggli
Parteien
H.________, 1942, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 24. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1942, österreichischer Staatsangehöriger, hatte 1960 sowie von 1968 bis 1972 in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 14. Mai 1999 stellte er über den österreichischen Sozialversicherungsträger Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zog in der Folge diverse Unterlagen versicherungstechnischen, erwerblichen und medizinischen Inhalts bei, darunter ein ärztliches Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für innere Medizin, vom 27. August 1999 und ein Gutachten von Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 14. August 1999. In einer Stellungnahme aufgrund der eingereichten Unterlagen vom 23. Mai 2000 stellte der Vertrauensarzt der IV-Stelle, Dr. med. M.________ folgende Diagnosen: Alkoholismus mit Polyneuropathie, Lumbalgien und chronischer Nikotinabusus. Dem Versicherten seien sämtliche leichten Arbeiten in geschlossenen Räumen - eingeschlossen Arbeiten an Computern - sowie teilweise auch im Freien zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Computer-Techniker bestehe somit keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2000 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs wegen des Fehlens einer rentenbegründenden Invalidität in Aussicht. Der Versicherte teilte mit Eingabe vom 21. Juni 2000 (Eingangsstempel) mit, ihm sei der Vorbescheid nicht verständlich, werde ihm doch in Österreich eine Rente ausbezahlt. Er reichte nachträglich zwei weitere Arztberichte ein. Der Vertrauensarzt der IV-Stelle hielt in einer Stellungnahme vom 12. Februar 2001 fest, die eingereichten Arztberichte von Dr. med. R.________ vom 27. Januar 1999 und von Dr. med. A.________ (Hausarzt des Versicherten) vom 20. April 2000 enthielten keine neuen Elemente. Dr. med. M.________ hielt deshalb an seiner Beurteilung vom 23. Mai 2000 fest. Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit derselben Begründung wie im Vorbescheid ab (Verfügung vom 27. Februar 2001).
B.
Die dagegen am 7. März 2001 bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) eingereichte Beschwerde wurde von dieser mit Entscheid vom 24. Februar 2003 abgewiesen. Aufgrund von Arztberichten, die während des Verfahrens eingereicht worden waren und den Gesundheitszustand des Versicherten nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung betrafen, ordnete die Rekurskommission die Überweisung der Akten an die IV-Stelle zur Behandlung als neues Leistungsgesuch an.
C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es ihm ab April 2000 eine "angemessene" Invalidenrente auszurichten.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reichte er ein von Dr. med. U.________, Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie), zuhanden des Sozialgerichts Berlin erstelltes Gutachten vom 14. November 2001 zu den Akten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
D.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 liess H.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ein weiteres Gutachten von Dr. med. U.________ vom 8. Juli 2003 zukommen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es betrifft dies: die vorliegend gegebene Nichtanwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit sowie des seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 aufgrund der Praxis, dass nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 128 V 315, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b); die staatsvertraglich verankerte Gleichstellung schweizerischer und österreichischer Staatsangehöriger (Art. 3 und 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967) und die ausschliessliche Anwendbarkeit schweizerischen Rechts bei der Prüfung des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente mangels einer abweichenden staatsvertraglichen Bestimmung; den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG); den Umfang und die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1ter sowie Art. 36 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6c) sowie dessen Beginn (Art. 29 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG); die Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen); die praxisgemässen Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und den Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 S. 3837) aus den gleichen Gründen wie das Freizügigkeitsabkommen und das ATSG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
2.
Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.1 Zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstellte der Vertrauensarzt der IV-Stelle, Dr. med. M:________, am 23. Mai 2000 eine zusammenfassende Darstellung aufgrund zweier Gutachten, die in Österreich im Verlauf des dortigen Rentengewährungsverfahrens erstellt worden waren. Dr. med. G.________ hielt am 27. August 1999 als Diagnosen im Wesentlichen Alkoholismus und eine rezidivierende Lumbalgie ohne relevante Funktionseinschränkung fest. Er erachtete den Patienten als vollschichtig für leichte und mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar. Dr. med. F.________ stellte in ihrem Gutachten vom 14. August 1999 die selben Diagnosen. Die Beeinträchtigungen vermöchten keine Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf (Hotelkaufmann) oder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (EDV-Techniker/Berater) zu begründen. Auch in diesem Gutachten wurde von einer vollschichtigen Tätigkeit ausgegangen. Dr. med. M.________ kam in Würdigung dieser Gutachten zum Schluss, es liege jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vor.
In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Februar 2001 hielt Dr. med. M.________ an seiner Einschätzung fest. Ein Befundbericht des Dr. med. R.________ vom 27. Januar 1999 enthalte keinerlei Hinweise auf Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die ärztliche Bestätigung des Hausarztes, Dr. med. A.________, vom 20. April 2000 gebe zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an, enthalte jedoch keine medizinische Begründung.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens beurteilte Dr. med. L.________ als weiterer von der IV-Stelle beigezogener Arzt die Einschätzung durch Dr. M.________ als zutreffend. Hingegen sei mit der durch die Klinik X.________ bestätigten Hospitalisierung im April 2001 eine neue Situation entstanden. Der Einfluss auf die zukünftige Arbeitsfähigkeit sei noch offen (Beurteilung vom 21. Juni 2001).
2.2 Verwaltung und Vorinstanz gingen aufgrund der im Verfügungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Berichte von einer nicht in relevantem Umfang eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und demzufolge vom Fehlen einer rentenbegründenden Invalidität aus. Diese Beurteilung ist zu bestätigen; in den Akten findet sich nichts, was zu anderen Schlüssen führen könnte. Der kurze Arztbericht von Dr. med. A.________ vom 20. April 2000, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, genügt den Anforderungen an eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme (s. Erw. 1) nicht; insbesondere entbehrt die Angabe zur Arbeitsfähigkeit jeglicher Begründung und ist nicht nachvollziehbar.
2.3 Die während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen beziehen sich ebenso wie die beiden im Verlauf des letztinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Gutachten von Dr. med. U.________ vom 14. November 2001 und 8. Juli 2003 auf den gesundheitlichen Zustand nach Erlass der angefochtenen Verfügung und können daher bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht berücksichtigt werden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Sie werden jedoch im Rahmen der durch die Vorinstanz angeordneten Überweisung der Akten an die IV-Stelle zur Prüfung als Neuanmeldung in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
2.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Im Wesentlichen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Einbezug von - aus den genannten Gründen - bisher nicht berücksichtigten medizinischen Unterlagen zu verlangen. Die Charakterisierung der den beiden Gutachten von Dr. G.________ und Dr. F.________ zugrunde liegenden Untersuchungen als nicht mehr als 10 bis 15 Minuten dauernde Routineuntersuchungen erscheint als wenig glaubwürdig und vermag keine Zweifel an deren Ergebnissen zu begründen.
3.
In Anwendung von Art. 134 OG werden in Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Gerichtskosten auferlegt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: