BGer 1A.232/2003 |
BGer 1A.232/2003 vom 10.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.232/2003 /bie
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Urteil vom 10. März 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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J.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Cereghetti
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und Rechtsanwalt Michel Pola,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft N.________ führt ein Ermittlungsverfahren gegen A.________, B.________ und C.________ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs.
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Am 14. Januar 2003 ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt von N.________ die Schweizer Behörden um Rechtshilfe. Im Ersuchen wird ausgeführt, die den Beschuldigten vorgeworfene Tat stehe in Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch wesentlicher Firmen der A.________-Gruppe. Den Beschuldigten werde zur Last gelegt, eine unechte Urkunde hergestellt und damit versucht zu haben, die neue Geschäftsführung und den Insolvenzverwalter der ehemaligen Kerngesellschaft der A.________-Gruppe, der A.________ GmbH, über den Bestand einer werthaltigen Sicherheit hinwegzutäuschen. Die neue Geschäftsführung und der Insolvenzverwalter der A.________ GmbH hätten dadurch davon abgehalten werden sollen, eine berechtigte Forderung gegenüber der S.________-Holding (im Folgenden: S.________) in Höhe von über 240 Millionen Euro geltend zu machen. Gleichzeitig hätten die Beschuldigten der Bank K.________ (im Folgenden: die Bank) einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil in Höhe von über 120 Millionen USD verschaffen wollen. Für die Einzelheiten verweist der Leitende Oberstaatsanwalt auf den dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Beschluss des Amtsgerichts N.________ vom 9. Januar 2003.
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Darin wird ausgeführt, mit Vertrag vom 11./22. September 2001 habe die Bank der F.________ GmbH (im Folgenden: F.________) ein Darlehen über 120 Millionen USD gewährt. Dieser Vertrag habe den Kreditvertrag vom 11. April 2001 samt Nachtrag vom 17. Mai 2001 ersetzt. Gesichert worden sei das Darlehen, indem die F.________ mit Erklärung vom 22. September 2001 ihren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegenüber der S.________ in Höhe von 235'219'972.50 USD zur Sicherheit an die Bank abgetreten habe. Weiter sei im Kreditvertrag vom 11./22. September 2001 vereinbart worden, dass ergänzende Sicherstellung der Bank erfolge durch von der F.________ oder von dritter Seite der Bank zur Verfügung gestellte, dieser genehme Sicherheiten. Mit Vertrag vom 26. Juli 2001 - also rund zwei Monate vor Abschluss des Kreditvertrages vom 11./22. September 2001 - habe die A.________ GmbH ihrerseits der F.________ bereits ein Darlehen von 160 Millionen Euro gewährt gehabt. Als Darlehenszweck sei vereinbart worden die Refinanzierung eines Darlehens über 235 Millionen USD, welches die F.________ der S.________ zum Erwerb bestimmter Rechte gewährt habe. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches der A.________ GmbH seien alle bestehenden oder künftigen Ansprüche aus der Geschäftstätigkeit der F.________ an die A.________ GmbH abgetreten worden. Insbesondere seien abgetreten worden alle Ansprüche (z.B. auf Rückzahlung des Darlehensbetrages, der Zinsen etc.) aus den Verträgen, mit denen der Kauf der Rechte finanziert worden sei. Damit sei bereits am 26. Juli 2001 der Darlehensrückzahlungsanspruch der F.________ gegenüber der S.________ an die A.________ GmbH abgetreten worden. Mit Urkunde vom 24. April 2002 zwischen der A.________ GmbH und der F.________ sei eine Erhöhung des ursprünglichen Darlehensbetrages von 160 Millionen Euro vereinbart worden. Die A.________ GmbH habe auch Zinszahlungen für die F.________ erbracht. Diese Zinszahlungen seien ebenfalls unter die Bestimmungen des Darlehensvertrages gefallen. In der Urkunde vom 24. April 2002 sei festgehalten, dass alle sonstigen Bedingungen des Darlehensvertrages vom 26. Juli 2001 unverändert weiter bestünden. Die F.________ sei mittlerweile zahlungsunfähig. Der Massebestand belaufe sich auf geschätzte 30 Millionen Euro; demgegenüber lägen Verbindlichkeiten in Höhe von 2,2507 Milliarden Euro vor. Am 30. Juni 2002 habe sich der Stand des Darlehens der A.________ GmbH an die F.________ inklusive Zinsen auf 246'017'294.82 Euro belaufen. Wegen des Vorrangs der zeitlich früheren Abtretung des Rückzahlungsanspruches der F.________ gegenüber der S.________ an die A.________ GmbH sei die Abtretung zugunsten der Bank ins Leere gegangen. Dies hätten im Sommer 2002 A.________ und B.________ erkannt, welche zu dieser Zeit jeweils noch einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der F.________ gewesen seien. Ende Juli/Anfang August 2002 hätten sich A.________ und B.________ über C.________, der als Berater für die insolvente A.________ GmbH tätig gewesen sei, einen leeren Briefbogen der A.________ GmbH beschafft und eine Urkunde erstellt des Inhalts, dass im Hinblick auf die verabredete Sicherung des Kredites der Bank über 120 Millionen USD an die F.________ die A.________ GmbH auf die ihr gemäss Kreditvertrag vom 26. Juli 2001 eingeräumte Abtretung der Darlehensforderung der F.________ gegen die S.________ zugunsten einer Abtretung derselben an die Bank verzichte. Weiter sei in der Urkunde zwischen der A.________ GmbH und der F.________ die Rückabtretung derselben Forderung vereinbart worden, aufschiebend bedingt mit der Rückabführung des Darlehens der Bank. Die Urkunde sei auf den 14. September 2001 rückdatiert und für beide Vertragsparteien von A.________ unterschrieben worden. A.________ sei zu dieser Zeit, wie er und B.________ sowie C.________ gewusst hätten, nicht mehr vertretungsberechtigt für die A.________ GmbH gewesen. Anschliessend habe sich gemäss dem gemeinsamen Tatplan C.________ Zutritt zu dem Räumen der Finanzbuchhaltung der neuen Geschäftsführung der A.________ GmbH verschafft und die Urkunde in den Ordnern zur F.________ abgelegt. Durch ihr Vorgehen hätten die Beschuldigten die Geschäftsführung und den Insolvenzverwalter der A.________ GmbH fälschlicherweise glauben machen wollen, es existiere tatsächlich eine Vereinbarung zwischen der A.________ GmbH und der F.________ der dargestellten Art, und die Geschäftsführung der A.________ GmbH bzw. der Insolvenzverwalter hätten von der Geltendmachung der Sicherheit zugunsten der Bank abgehalten werden sollen. Bei Gelingen des Tatplanes hätte das im Extremfall bei der A.________ GmbH zu einem Schaden von weit mehr als 200 Millionen Euro geführt. Letztlich sei es aber nicht zu einem Schadenseintritt bei der A.________ GmbH gekommen, weil dort die Unechtheit der Urkunde erkannt worden sei. Mittlerweile habe am 13. Dezember 2002 die bislang unbekannte G.________-Stiftung auf Konten der F.________ bei der Bank 121,9 Millionen USD eingezahlt, womit zumindest die Darlehensvaluta getilgt sein dürfte. Das Verhalten der Beschuldigten sei strafbar als gemeinschaftliche Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug.
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Im Rechtshilfeersuchen wird ausgeführt, da die G.________ Stiftung das Darlehen der Bank fast ganz zurückbezahlt habe, bestünden Anhaltspunkte dafür, dass ausser der im Vertrag vom 11./22. September 2001 ausdrücklich vereinbarten Sicherheit für die Bank weitere Sicherheiten gestellt worden seien. Dies könne nur durch eine Durchsuchung bei der Bank aufgeklärt werden. Ebenso könne nur durch eine solche Durchsuchung ermittelt werden, von welcher Bankverbindung aus die Einzahlung auf das Konto der F.________ bei der Bank erfolgt sei. Der Leitende Oberstaatsanwalt ersuchte darum, bei der Bank in Zürich die im Beschluss des Amtsgerichtes vom 9. Januar 2003 genannten Unterlagen sicherzustellen und zu übersenden; der Bankangestellte P.________ sei als Zeuge zu den gesamten Umständen des Darlehens der Bank an die F.________ polizeilich zu vernehmen; zudem sei die Teilnahme des sachbearbeitenden deutschen Polizeibeamten sowie des zuständigen deutschen Staatsanwaltes bei den erbetenen Massnahmen zu genehmigen.
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B.
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Mit Eintretens-/Zwischenverfügung (1) vom 17. Januar 2003 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete eine Hausdurchsuchung bei der Bank in Zürich an. Sie beauftrage die Kantonspolizei Zürich, P.________ im Anschluss an die Hausdurchsuchung vorerst polizeilich zu befragen. Sie bewilligte die Teilnahme des deutschen Staatsanwaltes Z.________ und des deutschen Kriminalhauptkommissars M.________ an den Ermittlungshandlungen. Die Bezirksanwaltschaft verfügte, die Teilnahme schliesse die Einsicht in die zu beschlagnahmenden Akten mit ein. Die teilnehmenden Beamten bzw. die ersuchende Staatsanwaltschaft hätten vorgängig schriftlich zuzusichern, dass die erlangten Erkenntnisse vor der offiziellen Übermittlung der Unterlagen im ersuchenden Staat nicht verwendet würden.
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In der Folge ergaben sich Anhaltspunkte, dass an den dem Ersuchen zugrunde liegenden Vereinbarungen der externe Vermögensverwalter J.________ und die Filiale der Bank in T.________ wesentlich mitbeteiligt waren und sich die gesuchten Unterlagen vorab dort befinden dürften. Mit Eintretens-/Zwischenverfügung (2) vom 24. Januar 2003 ordnete die Bezirksanwaltschaft per 30. Januar 2003 eine Hausdurchsuchung in der Filiale der Bank in T.________ sowie bei J.________, ebenfalls in T.________, an. Sie beauftragte überdies die Kantonspolizei Graubünden, J.________ und den verantwortlichen Kundenbetreuer der Bank im Anschluss an die Hausdurchsuchungen vorerst polizeilich zu befragen. Sie bewilligte ferner die Teilnahme der deutschen Beamten an den Ermittlungshandlungen unter den gleichen Bedingungen wie in der Verfügung vom 17. Januar 2003.
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Am 27. Januar 2003 bestimmte das Bundesamt für Justiz den Kanton Zürich als Leitkanton für die Erledigung aller Rechtshilfehandlungen.
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Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 bewilligte das Untersuchungsrichteramt Chur die polizeiliche Einvernahme von J.________ und des verantwortlichen Kundenbetreuers bei der Bank in T.________ nicht; ebenso nicht die Teilnahme deutscher Beamter an den Hausdurchsuchungen in T.________.
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Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 sicherte der Leitende Oberstaatsanwalt N.________ den Schweizer Behörden zu, dass die aus der bewilligten Teilnahme an den Untersuchungshandlungen erlangten Erkenntnisse vor der offiziellen Übermittlung der Unterlagen in Deutschland nicht verwendet werden.
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Am 30. Januar 2003 wurden die Hausdurchsuchungen in Zürich und T.________ durchgeführt. Dabei verlangte die Bank die Siegelung der bei ihr sichergestellten Unterlagen. Sie lehnte die Einvernahme von P.________ in Anwesenheit deutscher Beamter ab, so dass diese unterblieben ist.
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Da wegen der Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur die polizeiliche Einvernahme von J.________ und des verantwortlichen Kundenbetreuers der Bank in T.________ nicht möglich war, sah die Bezirksanwaltschaft in sinngemässer Änderung ihrer Verfügung vom 24. Januar 2003 vor, J.________ am 31. Januar 2003 in Anwesenheit deutscher Beamter in Zürich als Zeugen einzuvernehmen. Diese Einvernahme wurde in der Folge auf unbestimmte Zeit verschoben.
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Gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Januar 2003 erhob J.________ am 10. Februar 2003 Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und ersatzlos zu streichen, soweit darin die Teilnahme der deutschen Beamten an den Ermittlungshandlungen bewilligt worden sei.
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Weil die Bank die Siegelung der Akten verlangt hatte und eine einvernehmliche Entsiegelung nicht möglich war, hob die Bezirksanwaltschaft mit Zwischenverfügung (3) vom 13. Februar 2003 die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter gemäss den Verfügungen vom 17. und 24. Januar 2003 unter Vorbehalt neuer Entscheidung auf und beantragte dem Obergericht, das insoweit angehobene Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Überdies beantragte die Bezirksanwaltschaft dem Bezirksgericht Zürich, die Durchsuchung der bei der Bank in Zürich und T.________ sichergestellten Unterlagen durch die Untersuchungs-/Rechtshilfebehörde zuzulassen.
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Am 23. April 2003 übermittelte die Staatsanwaltschaft N.________ der Bezirksanwaltschaft den Beschluss des Landgerichtes N.________ vom 7. April 2003, mit welchem dieses die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts N.________ vom 9. Januar 2003 abgewiesen hat.
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Am 11. April 2003 ermächtigte das Bezirksgericht Zürich die Bezirksanwaltschaft, das von der Bank angebrachte Siegel aufzubrechen und die in deren Räumlichkeiten sichergestellten Papiere zu durchsuchen.
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Am 13. Mai 2003 öffnete die Bezirksanwaltschaft die versiegelten Akten. Eine Vielzahl von Dokumenten gab sie mangels Bedeutung für das Verfahren der Bank zurück.
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Mit Verfügung (4) vom 26. Mai 2003 lud die Bezirksanwaltschaft die Betroffenen ein, innert fünf Tagen zu erklären, ob sie der Gewährung der Rechtshilfe zustimmten. Zudem wies sie die Bank an, innert gleicher Frist noch die Eröffnungsunterlagen zur Bankbeziehung "V.________" einzureichen.
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Da keine Einigung zustande kam, erliess die Bezirksanwaltschaft am 5. Juni 2003 die Schlussverfügung. Darin ordnete sie die Übermittlung der in der Verfügung bezeichneten Unterlagen (in Kopie) an die ersuchende Behörde an. Überdies verfügte sie die Zeugenbefragung von P.________ und J.________ durch die Bezirksanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung. Sie bewilligte die Teilnahme des deutschen Staatsanwaltes Z.________ (oder Vertretung) und des deutschen Kriminalhauptkommissars M.________ (oder Vertretung) sowie der Verteidiger an den Zeugeneinvernahmen.
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C.
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Gegen die Schlussverfügung erhob J.________ beim Obergericht zwei Rekurse.
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Mit der Begründung, bei einzelnen Ziffern des Dispositivs der Schlussverfügung handle es sich um eine Zwischenverfügung, reichte sein Vertreter, um der anwaltlichen Sorgfaltspflicht zu genügen, innerhalb der für die Anfechtung von Zwischenverfügungen geltenden Rekursfrist von zehn Tagen am 20. Juni 2003 einen ersten Rekurs ein. Damit wurde beantragt, die Schlussverfügung aufzuheben und ersatzlos zu streichen, soweit darin die Teilnahme der deutschen Beamten an den Zeugeneinvernahmen bewilligt wurde; überdies sei dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2003 trat der Vorsitzende der III. Strafkammer des Obergerichts auf den Antrag um aufschiebende Wirkung nicht ein.
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Am 10. Juli 2003 erhob J.________ innerhalb der ordentlichen Rekursfrist von 30 Tagen gegen die Schlussverfügung einen zweiten Rekurs. Er beantragte damit, die Schlussverfügung aufzuheben und ersatzlos zu streichen, soweit damit seine Zeugeneinvernahme angeordnet und die Teilnahme der deutschen Beamten daran bewilligt wurde.
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Mit Beschluss vom 12. September 2003 schrieb das Obergericht den Rekurs vom 10. Februar 2003 als gegenstandslos geworden ab. Die Rekurse vom 20. Juni und 10. Juli 2003 wies es ab.
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D.
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J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, soweit es die Rekurse vom 20. Juni und 10. Juli 2003 abgewiesen hat. Ebenso sei der Beschluss des Obergerichtes im Kostenpunkt aufzuheben. Die Schlussverfügung sei aufzuheben und ersatzlos zu streichen, soweit darin seine Zeugeneinvernahme angeordnet und die Teilnahme der deutschen Beamten daran bewilligt worden sei. Eventualiter sei der Prozess zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Entscheid des Bundesgerichts sei höchstens anonymisiert zu veröffentlichen, und zwar so, dass keine Rückschlüsse auf Verfahrensbeteiligte und allfällige wirtschaftliche Berechtigte in der Schweiz und Deutschland möglich seien.
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E.
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Das Obergericht, die Bezirksanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es schliesst sich den Erwägungen im angefochtenen Beschluss ohne weitere Bemerkungen an.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, soweit mit der Schlussverfügung seine Zeugeneinvernahme angeordnet und die Anwesenheit der deutschen Beamten daran bewilligt worden sei, würden der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Spezialitätsprinzip verletzt.
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2.1 Die Bezirksanwaltschaft hat in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2003, welche die Überschrift "Schlussverfügung" trägt, die Befragung unter anderem des Beschwerdeführers als Zeugen nach Rechtskraft der Verfügung angeordnet und die Teilnahme deutscher Beamter an der Einvernahme bewilligt.
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Insoweit schliesst die Verfügung der Bezirksanwaltschaft das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es muss vielmehr zunächst die Einvernahme durchgeführt werden und anschliessend ist - sofern keine Einigung zustande kommt - eine Schlussverfügung in Bezug auf die Herausgabe des Einvernahmeprotokolles an die deutschen Behörden zu erlassen. Die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 5. Juni 2003 stellt also, soweit es um die Anordnung der Zeugeneinvernahme und die Bewilligung der Teilnahme der deutschen Beamten daran geht, keine Schlussverfügung dar, sondern eine Zwischenverfügung. Dafür gelten besondere Anfechtungsvoraussetzungen.
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2.2 Gemäss Art. 80k IRSG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab deren schriftlichen Mitteilung. Diese Frist gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004 S. 361).
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Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des obergerichtlichen Beschlusses eingereicht. Die Frist von zehn Tagen für die Anfechtung der Zwischenverfügung hat er versäumt.
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Der angefochtene Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Darin hat das Obergericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, gegen seinen Entscheid könne innert 30 Tagen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Zwischenverfügung zehn Tage beträgt.
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Gemäss Art. 107 Abs. 3 OG dürfen den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. Kein Vertrauensschutz in eine falsche Rechtsmittelbelehrungen besteht jedoch, wenn der Betroffene den Mangel kennt oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, insbesondere wenn er oder sein Anwalt den Mangel schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte ersehen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258 mit Hinweisen). Von Anwälten wird ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt als von rechtsunkundigen Personen (Urteil 1A.29/1997 vom 6. August 1997 E. 1e).
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Die Anwälte des Beschwerdeführers hätten aus Art. 80k IRSG ersehen können, dass die Frist für die Anfechtung der Zwischenverfügung zehn Tage beträgt. Damit könnte auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt mangels Einhaltung der Frist nicht eingetreten werden.
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Der Fall weist allerdings eine Besonderheit auf. Die Anwälte des Beschwerdeführers hatten erkannt, dass es sich bei der Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 5. Juni 2003 um eine Zwischenverfügung handelt, soweit die Einvernahme der Zeugen angeordnet und die Teilnahme der deutschen Beamten daran bewilligt worden ist. Sie hatten deshalb gegen die Verfügung vom 5. Juni 2003 innerhalb der Frist von 10 Tagen beim Obergericht einen ersten Rekurs eingereicht. Das Obergericht hat dann aber angenommen, bei der Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 5. Juni 2003 handle es sich gesamthaft um eine Schlussverfügung, so dass seiner Auffassung nach die Einreichung des ersten Rekurses innerhalb von zehn Tagen überflüssig war. Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, dass nun die Anwälte des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren nicht wieder nach zehn Tagen Beschwerde erhoben haben. Dies spricht dafür, dass auf die Beschwerde insoweit trotz Fristversäumnis einzutreten wäre.
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Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Punkt aus den folgenden Erwägungen ohnehin nicht eingetreten werden kann.
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2.3
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2.3.1 Nach Art. 80f Abs. 2 IRSG kann die der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e lit. b bewirkt, selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Gemäss Art. 80e lit. b IRSG können mit einer Beschwerde angefochten werden der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: 1. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder 2. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
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Im vorliegenden Fall stellt sich einzig die Frage, ob ein Eintreten nach Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG möglich sei.
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Mit Art. 80e ff. IRSG bezweckte der Gesetzgeber, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen und die Anzahl möglicher Rechtsmittel einzuschränken. Grundsätzlich sollten nach dem so genannten "Genfer Modell" einzig Schlussverfügungen anfechtbar sein. So wollte der Gesetzgeber Doppelspurigkeiten vermeiden, die bisherigen Rechtsmissbrauchsmöglichkeiten bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen einschränken und auch eine weitere Zunahme der Pendenzenlast beim Bundesgericht verhindern. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG kann somit nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BGE 128 II 353 E. 3; Urteil 1A.265/2000 vom 28. November 2000 E. 2c mit Hinweisen).
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Die blosse Anwesenheit ausländischer Beamten an einer Rechtshilfehandlung hat für den Betroffenen in der Regel noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f. mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung stellen solche geeignete Vorkehren dar die Verpflichtung der ausländischen Beamten, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden; die Verweigerung der Einsicht in die Einvernahmeprotokolle; das Verbot, während den Einvernahmen Notizen zu machen oder Unterlagen zu kopieren. Werden diese Grundsätze beachtet, so ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001 E. 1b e contrario; 1A.172/1999 vom 29. September 1999, publ. in Pra. 89/ 2000 S. 204 ff., E. 3c; 1A.82/1998 vom 17. Juni 1998 E. 3c; 1A.53/ 1997 vom 25. September 1997 E. 1b; 1A.174/1997 vom 28. Juli 1997; vgl. auch Zimmermann, a.a.O., S. 257 N. 233).
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2.3.2 Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass.
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Der Leitende Oberstaatsanwalt von N.________ hat der Bezirksanwaltschaft ausdrücklich zugesichert, dass die aus der bewilligten Teilnahme an den Untersuchungshandlungen erlangten Erkenntnisse vor der offiziellen Übermittlung der Unterlagen im ersuchenden Staat nicht verwendet werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf als selbstverständlich angenommen werden, dass sich die deutschen Behörden an diese Zusicherung halten werden. Bei der Einvernahme dürfen die deutschen Beamten überdies weder Notizen machen noch Unterlagen kopieren. Auch darf ihnen keine Einsicht in das Einvernahmeprotokoll gewährt werden. Die Übergabe des Protokolls an die deutschen Behörden setzt eine rechtskräftige Schlussverfügung voraus. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die in der Rechtshilfe erfahrene Bezirksanwaltschaft diese Grundsätze beachten wird. Damit ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG zu verneinen.
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2.3.3 Auf die Beschwerde kann danach mangels Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung seiner Zeugeneinvernahme und die Teilnahme der deutschen Beamten daran richtet.
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2.4 Wieweit der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Zwischenverfügung nach Art. 80h lit. b IRSG legitimiert gewesen wäre, kann offen bleiben.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihm in Bezug auf den Rekurs vom 10. Februar 2003 gegen die Eintretens-/ Zwischenverfügung vom 24. Januar 2003 mit einer unhaltbaren Begründung eine echte Prozessentschädigung vorenthalten.
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Mit Eintretens-/Zwischenverfügung vom 24. Januar 2003 ordnete die Bezirksanwaltschaft unter anderem die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers an und bewilligte die Teilnahme der deutschen Beamten daran. Weil die Behörden des Kantons Graubünden die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers ablehnten, ordnete die Bezirksanwaltschaft in informeller Änderung der Eintretens-/Zwischenverfügung vom 24. Januar 2003 die Befragung des Beschwerdeführers in Zürich, wiederum in Anwesenheit der deutschen Beamten, an. Dagegen richtete sich materiell der Rekurs vom 10. Februar 2003. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2003 hob die Bezirksanwaltschaft wegen der von der Bank verlangten Versiegelung der bei ihr sichergestellten Akten die Bewilligung der Teilnahme der deutschen Beamten gemäss der Verfügung vom 24. Januar 2003 unter Vorbehalt neuer Entscheidung auf und beantragte dem Obergericht, das entsprechende Rekursverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Dies tat das Obergericht im angefochtenen Beschluss. Dabei sprach es dem Beschwerdeführer lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu. Es begründete dies damit, er habe die gleichen Argumente, die im Rekurs vom 10. Februar 2003 enthalten seien, im Rekurs vom 20. Juni 2003 erneut vorbringen können. Der spätere Rekurs sei grösstenteils eine wörtliche Wiederholung der früheren Rekursschrift. Der Mehraufwand für die Rekursschrift vom 10. Februar 2003 habe daher im Wesentlichen nur in Schreib- und Kanzleiarbeiten bestanden. Entsprechend sei die Entschädigung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
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Soweit das Obergericht den Rekurs vom 10. Februar 2003 unter Ausrichtung der reduzierten Entschädigung als gegenstandslos abgeschrieben hat, wird das Rechtshilfeverfahren in Bezug auf die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers ebenfalls nicht abgeschlossen. Es handelt sich auch insoweit um eine Zwischenverfügung. Die Voraussetzungen für die Anfechtung der Zwischenverfügung nach Art. 80f Abs. 2 in Verbindung mit Art. 80e lit. b IRSG sind hier aber nicht gegeben. Daher kann auf die Beschwerde auch im vorliegenden Punkt nicht eingetreten werden. Die Zwischenverfügung kann erst mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Urteil des Bundesgerichtes sei in der amtlichen Sammlung und im Internet höchstens anonymisiert zu veröffentlichen. Das Gleiche gelte für die öffentliche Auflegung des Urteilsdispositivs. Auch der Presse seien höchstens anonymisierte Urteile auszuhändigen.
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4.2 Dem Gebot der Transparenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt erhebliche Bedeutung zu (vgl. Paul Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des Schweizerischen Bundesgerichts, SJZ 99/2003 S. 265 ff.). Es gebietet - entsprechend der üblichen Praxis - die Veröffentlichung des bundesgerichtlichen Urteils im Internet auch im vorliegenden Fall. Dem berechtigten Interesse der Beteiligten am Persönlichkeits- und Datenschutz wird mit der Anonymisierung hinreichend Rechnung getragen.
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Das Rubrum und das Dispositiv des Urteils werden nicht anonymisiert am Bundesgericht aufgelegt. Dies entspricht der Praxis. Ein Grund für eine Ausnahme besteht hier nicht. Der Presse wird dagegen das Urteil anonymisiert abgegeben.
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Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anonymisierung kann in diesem Umfang entsprochen werden.
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5.
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Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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