BGer 1P.785/2003 |
BGer 1P.785/2003 vom 18.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.785/2003 /sta
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Urteil vom 18. März 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Y.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister,
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Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom
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7. Oktober 2003 (1P.581/2003).
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2003 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.581/2003),
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dass X.________ mit Eingaben vom 22. Dezember 2003 und 27. Februar 2004 eine Überprüfung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003 beantragt hat,
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dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,
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dass die Eingaben des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln sind,
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dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,
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dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
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dass der Gesuchsteller nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund das beanstandete bundesgerichtliche Urteil leiden sollte,
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dass somit mangels genügender Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass daher offen bleiben kann, ob der Gesuchsteller die für ein Revisionsgesuch geltenden Fristen (Art. 141 OG) eingehalten hat,
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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