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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.140/2004 /mks
Urteil vom 19. März 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Urs Oswald,
gegen
Bezirksgericht Bremgarten, 5620 Bremgarten AG,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 EMRK, art. 29 Abs. 2 BV (Haftentlassung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde vom Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 27. November 2003 des bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und (mehrfachen) bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, der Geldwäscherei, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der falschen Anschuldigung, des Überholens mit Behinderung des Gegenverkehrs, des ungenügenden Abstandes beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen, der einfachen, leichten Körperverletzung, der mehrfachen, vollendet versuchten Nötigung, des Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung für schuldig befunden. Er wurde zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren - unter Anrechnung von 395 Tagen Untersuchungshaft - und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Überdies wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Gleichentags beschloss das Bezirksgericht, der Angeklagte habe in Haft zu bleiben.
B.
Gegen diesen Beschluss gelangte X.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichtes und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die sofortige Entlassung aus der Haft.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 2004 ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. März 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 BV. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils, das Obergericht sei anzuweisen, ihn sofort aus der Haft zu entlassen.
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Auch das Bezirksgericht Bremgarten sieht von einer Vernehmlassung ab, weist jedoch darauf hin, dass es zur Zeit mit weiteren Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer befasst sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen Anordnung der Sicherungshaft kann ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 293 E. 1a S. 296, je mit Hinweisen).
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
2.
Grundvoraussetzung für die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach § 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 11. November 1958 (StPO-AG; AGS 251.00) der dringende Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil es den dringenden Tatverdacht des qualifizierten Raubes aufgrund des erstinstanzlichen Urteils als gegeben vorausgesetzt habe, ohne sich mit seinen Einwänden gegen diesen Entscheid auseinander zu setzen.
2.1 Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert hat.
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
2.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Norm des kantonalen Rechts verpflichte die Behörde zu einer einlässlicheren Begründung ihres Entscheids, als dies Art. 29 Abs. 2 BV gebietet. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das obergerichtliche Urteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermag.
2.4 Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht - wie auch im jetzt anhängigen Verfahren - ausgeführt, der Belastungszeuge der Anklage sei nicht angehört worden, obwohl dieser aufzuzeigen vermocht hätte, dass es sich nicht um einen Raub, sondern um einen (bandenmässigen) Diebstahl gehandelt habe. Dadurch würde sich nach Meinung des Beschwerdeführers sein Strafmass auf etwa zwölf Monate Gefängnis reduzieren. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei auf diese Begründung gar nicht eingetreten und habe die Argumentation als "reine Spekulation" bezeichnet.
Das Obergericht hat seinen Entscheid unter anderem damit begründet, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft wegen qualifizierten Raubes angeklagt, vom Bezirksgericht u.a. auch dieses Deliktes für schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt worden sei. Es könne deshalb nicht gesagt werden, die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sei bereits in zu grosse Nähe der einmal in Rechtskraft erwachsenen Freiheitsstrafe gerückt. Dass das Bezirksgericht Bremgarten zur Anordnung des Fortbestehens der Untersuchungshaft zwecks Sicherung des Strafvollzugs nach der Beurteilung gemäss § 67 Abs. 2 StPO-AG befugt gewesen sei, werde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt. Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, welche Gründe das Obergericht für ausreichend erachtete, um die Haft aufrecht zu erhalten. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes vermag allenfalls Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorwurfs des Raubes zu wecken, weshalb sie mit Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung vorgebracht werden kann (§ 217 StPO-AG; vgl. Urteil 1P.665/2000 vom 13. November 2000). Sie ist jedoch offensichtlich weder geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu zerstreuen, noch nachzuweisen, dass er im Rechtsmittelverfahren eine erheblich tiefere Freiheitsstrafe zu gewärtigen hätte, sodass die Sicherheitshaft "zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung" unnötig und damit aufzuheben wäre (§ 67 Abs. 2 StPO-AG), zumal der Beschwerdeführer für eine Vielzahl von zum Teil schwerwiegenden Delikten verurteilt worden ist. Auf die Rüge im Zusammenhang mit der nicht durchgeführten Zeugenbefragung musste das Obergericht nicht näher eingehen, da diese Frage Gegenstand des bereits angekündigten Berufungsverfahrens sein wird. Im Beschwerdeverfahren war allein zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen sei oder nicht. Mit dieser Problematik hat sich das Obergericht rechtsgenüglich auseinander gesetzt, selbst wenn es nicht zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend Stellung genommen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.
3.
Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK vor, weil es ausführe, es sei eine Tatsache, dass er unter anderem wegen qualifizierten Raubes schuldig gesprochen worden sei.
Das Obergericht hat lediglich wiedergegeben, zu welchem Schluss das Bezirksgericht gekommen ist. Eine eingehende Beweiswürdigung hatte es nicht vorzunehmen. Allenfalls ist im angekündigten Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil gerechtfertigt ist oder nicht. Über die Qualifikation des Raubes hat das Obergericht zu Recht nicht abschliessend befunden. Es hat geprüft, ob die Voraussetzungen für die Sicherheitshaft nach § 67 Abs. 2 StPO-AG gegeben sind und hat dies aufgrund des erstinstanzlichen Urteils bejaht. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist darin nicht zu erblicken.
4.
Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer die Haftdauer und unterstreicht seine Forderung auf Entlassung mit der Gefahr der Überhaft.
Eine Überschreitung der zulässigen Haftdauer liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Bei der Bemessung der Letzteren ist auf alle nach dem Untersuchungsstand bekannten Umstände abzustellen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Die Möglichkeit der bedingten Entlassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteil vom 26. März 1991 i.S. V., E. 2d, auszugsweise publiziert in SZIER 2/1992, S. 489 f., sowie zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen).
Im heutigen Zeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer seit knapp 17 Monaten in Haft. Er räumt selber ein, dass die übrigen, von ihm weitgehend zugestandenen Delikte keine Bagatellfälle darstellen. Selbst wenn das Strafmass im Berufungsverfahren aufgrund einer vom Bezirksgericht abweichenden Würdigung des Raub-Tatbestandes herabgesetzt werden sollte, ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer Überhaft auszugehen. Allerdings steht die vollständige Begründung des bezirksgerichtlichen Urteils bis anhin noch aus. Der Beschwerdeführer hat bereits in Aussicht gestellt, dass er Berufung einlegen wird. Es ist absehbar, dass sich das Verfahren noch über mehrere Monate erstrecken wird. Die kantonalen Behörden werden darum der Gefahr der Überhaft im Berufungsverfahren Rechnung tragen müssen.
5.
Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: