BGer 7B.12/2004 |
BGer 7B.12/2004 vom 22.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.12/2004 /rov
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Urteil vom 22. März 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________ Y.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Zahlungsbefehl,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2003 (Nr. 326/03).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, stellte am 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl mit der Schuldnerbezeichnung "Y.________ Z.________‘s Erben," aus (Zustellung am 8. Juli 2003). Hiergegen erhob Z.________ Y.________ am 18. Juli 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Betreibungsamt annullierte den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Juli 2003 und kündigte einen neuen Zahlungsbefehl mit korrigierter Schuldnerbezeichnung an. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Beschluss (Nr.265/03) vom 27. August 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Urteil 7B.243/2003 des Bundesgerichts vom 14. Januar 2004).
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Am 29. Juli 2003 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. xxx (wie angekündigt) einen neuen Zahlungsbefehl mit der Schuldnerbezeichnung "Y.________‘s Z.________ Erben, ZA: Y.________ X.________, A.________ aus, welcher am 21. August 2003 zugestellt wurde. Hiergegen erhob X.________ Y.________ am 1.September 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Betreibungsamt annullierte den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur Beschwerde vom 10. September 2003. Die Aufsichtsbehörde schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Entscheid (Nr.326/03) vom 23.September 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
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Das Betreibungsamt stellte sodann X.________ Y.________ am 19. September 2003 den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 in der Betreibung Nr. yyy zu. Hiergegen erhob X.________ Y.________ am 29. September 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und verlangte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen, weil dieser nicht gegen "Z.________ Y.________‘s Erben" gerichtet sei. Die Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 7B.243/2003 des Bundesgerichts vom 14.Januar 2004).
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X.________ Y.________ ist mit Eingabe vom 19. Januar 2004 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gelangt und beantragt im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. yyy vom 12. September 2003 festzustellen.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG beträgt zehn Tage. Die Aufsichtsbehörde hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts das Datum der Zustellung des Entscheides (Nr. 326/03) vom 23. September 2003 nicht mitgeteilt (vgl. Art. 80 SchKG), sondern mit Schreiben der Kanzlei vom 22. Januar 2004 erklärt, dieser Entscheid sei mit A-Post spediert worden, weil er die Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens betreffe. Ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig, d.h. innert zehn Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheides Beschwerde erhoben hat, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter abgeklärt zu werden (vgl. BGE 114 III 53 E. 3 S. 52 ff.; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 80 zu Art. 19, N. 51 a.E. zu Art. 18 SchKG: "[...] la communication sous pli simple est pratiquement prohibée vu la quasi-impossibilité de démontrer - constater - la date de réception."), da der Beschwerde - wie im Folgenden darzulegen sein wird - ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann.
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3.
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3.1 Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses (Nr. 326/03) vom 23. September 2003 ist einzig der Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 in der Betreibung Nr. xxx (Zustellung am 21.August 2003). Dieser Zahlungsbefehl wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) sowie den kantonalen Akten während des Beschwerdeverfahrens vom Betreibungsamt am 10. September 2003 in Wiedererwägung gezogen, d.h. widerrufen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verletzt habe (vgl. Art. 21 SchKG; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 16 zu Art. 21 SchKG), wenn sie die Beschwerde vom 1. September 2003 gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe auf Art. 19 Abs. 2 SchKG und behauptet, ihre Beschwerde vom 29. September 2003 sei nicht behandelt worden. Diese Rüge geht fehl: Die betreffende Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes nicht mit einem formellen Entscheid behandelt worden sei, sind nicht ersichtlich, so dass Vorwurf einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG unbegründet ist.
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3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert im vorliegenden Verfahren insbesondere den Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 und den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl Nr. yyy. Diese Vorbringen sind unbehelflich. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid (Nr. 326/03) der Aufsichtsbehörde vom 23. September 2003. Der Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003, welcher den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 in der Betreibung Nr. yyy zum Gegenstand hat, war - ebenso wie der Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 - Anfechtungsobjekt der von Z.________ Y.________ eingereichten Beschwerde vom 17. November 2003. Die Beschwerde gegen diese beiden Entscheide der Aufsichtsbehörde wurde von der erkennenden Kammer im Verfahren 7B.243/ 2003 erledigt, wobei auf die mit rechtzeitiger Beschwerde erhobene Rüge gegen den Zahlungsbefehl Nr. yyy mangels Substantiierung nicht eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2004, E. 2.1 a.E., E. 3.4). Durch diesen letztinstanzlichen Beschwerdeentscheid haben die Aufsichtsbehörden die ihr unterbreitete Streitfrage für das hängige Vollstreckungsverfahren grundsätzlich erledigt (vgl. BGE 105 III 107 E. 1b S. 110; Cometta, in: Kommentar zum SchKG, N. 10 und 11 zu Art. 21).
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3.4 Im Übrigen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der gegen sie gerichtete Zahlungsbefehl vom 12. September 2003 sei nichtig, weil kein Betreibungsbegehren gegen ihre Person vorliege, haltlos. Die Aufsichtsbehörde hat diese Rüge im Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 behandelt und festgestellt, aus den - in den kantonalen Akten liegenden - Begehren vom 16. Juni 2003 und Schreiben (Telefax) vom 12. September 2003 gehe hervor, dass die Gläubigerin die Beschwerdeführerin betreiben wolle und der vom Betreibungsamt am 12. September 2003 erlassene Zahlungsbefehl Nr. yyy die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin nenne. Von Anhaltspunkten zu einem Einschreiten von Amtes wegen kann keine Rede sein.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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