Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
P 51/03
Urteil vom 22. März 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
Z.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 30. Juni 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 15. Mai 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1956 geborenen Z.________ ab 1. September 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Invalidenrente zu. Am 19. Juni 2000 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit zwei Verfügungen vom 6. März 2001 wies die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2000 sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2001 bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 14'104.- (2000) bzw. Fr. 14'109.- (2001) ab. Bei den Einnahmen rechnete sie ein Einkommen der 1956 geborenen Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 30'960.- an.
B.
Der Versicherte erhob beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2001 betreffend die Ablehnung um EL-Leistungen ab 1. Januar 2001. Die psychiatrischen Dienste des Kantons X.________ teilten dem kantonalen Gericht am 13. Mai 2002 mit, der Versicherte werde seit 27. September 2001 wegen einer psychischen Erkrankung behandelt. Seine sehr schwierige finanzielle Situation führe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Gefahr von selbstgefährdendem Verhalten bei ihm oder seiner Frau. Am 4. Juni 2002 erstattete Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Gutachten betreffend die Ehefrau des Versicherten. Am 30. Juli 2002 sistierte das kantonale Gericht das Verfahren bis zum Vorliegen des IV-Rentenentscheides betreffend die Ehefrau des Versicherten, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 2002. Am 20. Januar 2003 zog das kantonale Gericht bei der IV-Stelle die Akten betreffend die Ehefrau des Versicherten bei. Mit Verfügung vom 4. April 2003 sprach die IV-Stelle der Ehefrau des Versicherten ab 1. August 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Mit Entscheid vom 30. Juni 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung vom 6. März 2001 betreffend die Ablehnung von Ergänzungsleistungen seit 1. Januar 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2001. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie sich u.a. unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung haben (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publ. Erw. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist und auch Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, dass dort aber von einem Minimaleinkommen ausgegangen wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: AHI 2001 S. 133 Erw. 1b; Urteil Y. vom 9. Juli 2002 Erw. 1b, P 18/02).
2.3 Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 Erw. 1c).
3.
Streitig ist, ob ab 1. Januar 2001 ein Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen ist.
3.1 Die Ehefrau war zuletzt ab 25. September 2000 als Mitarbeiterin bei der G.________ AG tätig. Die zu leistenden Arbeitsstunden wurden in gegenseitigem Einvernehmen den Betriebsbedürfnissen angepasst. Am 11. Dezember 2000 kündigte die Ehefrau das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf gesundheitliche Gründe. Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 19. Dezember 2000.
3.2 Gemäss dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 4. Juni 2002 leidet die Ehefrau an einer Somatisierungsstörung (ICD 10:F45.0). Weiter bestünden Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3) und familiäre Schwierigkeiten (Z63). Es liege ein mittelschwer ausgeprägtes psychosomatisches Leiden vor, welches verhindere, dass die Versicherte voll arbeitstätig sein könne. Gemäss Angaben der Versicherten sei es insbesondere ab August 2001 vermehrt zu körperlichen Beschwerden gekommen. Die bisherige Tätigkeit und andere Hilfsarbeiten seien der Versicherten halbtags zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei seit August 2001 entsprechend eingeschränkt. Nebst den krankheitsbedingten Faktoren lägen bedeutende ungünstige krankheitsfremde Umstände vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkten: invalider Ehemann, finanzielle Schwierigkeiten, Probleme mit der Tochter, geringe Ausbildung, mässige Assimilation, fehlende Motivation zur Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit. Diese Faktoren führten dazu, dass die Ehefrau ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausnütze.
3.3 Dieses Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an einen Expertenbericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Das kantonale Gericht hat gestützt hierauf zutreffend erwogen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2001 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (6. März 2001) aus medizinischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit noch nicht eingeschränkt war. Eine Einschränkung trat erst im August 2001 ein.
Zu keinem anderen Ergebnis führen die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH. Am 15. Mai 2001 legte er dar, die Gründe der Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau seien noch nicht restlos geklärt und wohl vorwiegend funktioneller Natur. Bis zum Beweis des Gegenteils sei sie als arbeitsunfähig zu betrachten. Am 17. Juni 2001 führte er an, die Ehefrau sei von diversen Spezialisten untersucht worden, wobei keine pathologischen Veränderungen gefunden worden seien. Es liege eine larvierte, zum Teil reaktive Depression mit Somatisierungstendenz bei psychosozialer Überlastung vor. Am 15. Juni 2002 gab er an, Mitte Dezember sei die Ehefrau nicht arbeitsunfähig gewesen. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten sich dann verstärkt, so dass sie die Arbeit ab 1. Januar 2001 habe niederlegen müssen. Da mithin auch nach der Beurteilung des Dr. med. B.________ keine organischen Ursachen der Beschwerden vorliegen, vermögen seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit die Einschätzung des Psychiaters Dr. med. H.________ nicht zu entkräften.
3.4 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, erhebliche invaliditätsfremde Gründe hinderten seine Ehefrau an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Diese war auf Grund des IK-Auszuges seit 1974 in der Schweiz praktisch ununterbrochen erwerbstätig. Die von Dr. med. H.________ angeführte geringe Ausbildung und die mässige Assimilation können demnach nicht als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angesehen werden. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb sie wegen der Invalidität des Beschwerdeführers, wegen finanzieller Schwierigkeiten und wegen der Scheidung der im Verfügungszeitpunkt 20-jährigen, nicht mehr zu Hause wohnenden Tochter daran gehindert gewesen sein soll, die im September 2000 angetretene Stelle bei der G.________ AG zumindest bis zum Beginn der krankheitsbedingten, 50 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im August 2001 zu behalten. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer, der eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 76 % bezieht, pflegebedürftig ist. Die von Dr. med. H.________ angeführte fehlende Motivation zur ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit kann nicht als relevanter Hinderungsgrund angesehen werden, zumal die Motivationsproblematik nicht als krankheitsbedingt taxiert wird.
3.5 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist die Berechnung der Vorinstanz, dass selbst bei einem bloss 50 %igen Arbeitseinsatz der Ehefrau bei der G.________ AG die anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers seine anerkannten Ausgaben überstiegen hätten. Die Ehefrau war während Jahren und zuletzt bis 19. Dezember 2000 bei der G.________ AG erwerbstätig. Auf Grund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie die letzte Stelle nicht hätte beibehalten können. Von der Einräumung einer Anpassungsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens kann daher abgesehen werden.
Damit ist die vorinstanzlich bestätigte Verfügung vom 6. März 2001, mit welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2001 abgelehnt wurde, rechtens.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung fällt zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Betracht (Art. 152 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: