BGer 2A.168/2004 |
BGer 2A.168/2004 vom 23.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.168/2004 /kil
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Urteil vom 23. März 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Februar 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der tunesische Staatsangehörige X.________, geb. ... 1947, reiste 1976 in die Schweiz ein. 1978 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, mit welcher zusammen er zwei Söhne (geb. 31. März 1982 bzw. 23. März 1985) hat, welche beide das Schweizer Bürgerrecht haben. Im Juni 1982 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seine Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 1992 geschieden.
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Bereits im April 1991 war X.________ zusammen mit den beiden Söhnen nach Tunesien ausgereist. Die Söhne kehrten 2001 bzw. 2002 in die Schweiz zurück. X.________ seinerseits reiste am 31. Juli 2002 mit einem für die Dauer von 45 Tagen ausgestellten Besuchervisum in den Kanton Zürich ein und stellte am 14. September 2002 das Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Am 21. März 2003 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich auf das Gesuch nicht ein und lehnte auch das Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 27. August 2003 erhobene Beschwerde nicht ein.
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Mit als Beschwerde bezeichnetem Schreiben vom 18. März 2004, welchem verschiedene Beilagen beigefügt sind, stellt X.________ dem Bundesgericht das Rechtsbegehren, der Nichteintretens-Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der vollständigen kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
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2.1 Kein Anspruch auf Bewilligung lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Diese Bewilligung ist nach langjährigem Auslandaufenthalt erloschen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG), was bereits im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr streitig war. Sodann kann sich der Beschwerdeführer auf keine bundesgesetzliche Norm berufen, die ihm einen Bewilligungsanspruch verschaffte.
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2.2 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, käme als einen Anspruch begründende Norm einzig Art. 8 EMRK in Betracht. Zu Recht hat es indessen angenommen, die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt:
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Was das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betrifft, kann die familiäre Beziehung zwischen einem Elternteil und volljährigen Kindern im Hinblick auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nur dann massgeblich sein, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Von einem solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen kann keine Rede sein. Es kann hierzu vollumfänglich auf E. 1.3 des angefochtenen Beschlusses sowie auf E. 4b/aa des regierungsrätlichen Rekursentscheids vom 27. August 2003 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Was sodann das ebenfalls von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, können selbst langjährige Anwesenheit im Land und die üblicherweise damit verbundenen sozialen Beziehungen grundsätzlich noch kein Recht auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entstehen lassen; vorausgesetzt wäre eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.), welche einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist keineswegs in diesem Sinne mit der Schweiz verwurzelt. Es kann auch hierzu auf den angefochtenen Beschluss (E. 3.1 am Ende) und insbesondere auf den regierungsrätlichen Rekursentscheid (E. 7) verwiesen werden.
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Jeglicher Grundlage entbehrt der Hinweis auf das Folterverbot von Art. 3 EMRK.
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2.3 Da der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unzulässig. Sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen fällt schon darum ausser Betracht, weil nicht dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern solche durch den verwaltungsgerichtlichen Beschluss verletzt worden sein sollten (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Da die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht (vgl. E. 1.1 des angefochtenen Beschlusses) ebenso vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung abhängt, ein solcher indessen - wie dargelegt - nicht besteht, hielte der angefochtene Beschluss aber verfassungsrechtlicher Prüfung ohnehin stand.
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2.4 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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