BGer U 131/2003 |
BGer U 131/2003 vom 25.03.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 131/03
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Urteil vom 25. März 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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M.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 25. April 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1944 geborene M.________ war als Leiterin der Kalibrierstelle bei der T.________ GmbH angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 15. November 2001 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, die Versicherte habe am 29. Oktober 1995 bei einem Verkehrsunfall in Prag ein Schleudertrauma erlitten. Der Lenker des Fahrzeugs, in welchem sie sich befand, habe wegen eines anderen unter Missachtung der Vortrittsregelung einbiegenden Personenwagens eine Vollbremsung einleiten müssen, wodurch eine Kollision habe vermieden werden können. Der von der Versicherten am 6. November 2001 erstmals konsultierte Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, stellte an Hand des Röntgenbefundes eine Lordose in der mittleren HWS (Halswirbelsäule), deutliche Osteochondrose und Spondylodese C5/6 mit verschmälertem IVR (Intervertebralraum; vorbestehende Veränderungen, keine ossäre Läsionen) fest und diagnostizierte eine Distorsion der HWS mit neuropsychologischen Folgen, commotioähnlich (Bericht vom 27. November 2001). Der beigezogene Neurologe, Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie FMH, konnte keinen pathologischen Befund erheben (Bericht vom 21. Dezember 2001). Die SUVA holte von der Versicherten schriftliche (vom 29. November 2001) und mündliche (Protokoll vom 31. Januar 2002) Auskünfte zum Unfallhergang ein und lehnte mit Verfügung vom 19. Februar 2002 eine Leistungspflicht ab, weil weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. An diesem Ergebnis hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2002).
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B.
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Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 25. April 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids habe die SUVA die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 29. Oktober 2001 zu erbringen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht zu berücksichtigen, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 KVG; Art. 9 Abs. 1 UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.3 Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234 mit Hinweisen).
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2.4 Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinneren zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserliche Verletzung der Fall sein. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (in BGE 130 V noch nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (in BGE 130 V noch nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 30. Dezember 2003, U 172/03; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen). Als mittelbare oder unmittelbare Unfallursachen fallen Bewegungen des Körpers mit den damit verbundenen Belastungen verschiedenster Art in Betracht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den Umständen des Geschehens vom 29. Oktober 1995 einen Unfall erlitten hat.
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3.1 Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich des Unfallgeschehens vom Sachverhalt auszugehen, den die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Befragung durch die SUVA schilderte (Protokoll vom 31. Januar 2002). Danach sass sie mit angelegter Sicherheitsgurte auf dem Beifahrersitz des von ihrem Ehemann gelenkten Fahrzeugs. Beim Befahren eines Kreisverkehrsplatzes, als sie vornübergebeugt etwas in der auf dem Boden stehenden Tasche suchte, musste der Ehemann wegen eines unvermittelt einschwenkenden Personenwagens das Auto bis zum Stillstand abbremsen, ohne dass es zu einer Kollision kam. Der Kopf der Versicherten wurde ohne Anprall an einen Gegenstand zweimal nach vorne und nach hinten geschleudert. Unmittelbar nach dem Vorfall fühlte sie Schmerzen im Nacken, ausstrahlend gegen den Hinterkopf. Zwei Tage später traten Übelkeit mit Erbrechen, Schwindel und Kopfweh, Druckgefühl in den Ohren sowie Wahrnehmungsstörungen mit Konzentrationsschwierigkeiten auf.
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Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Versicherte den Kopf am Armaturenbrett angestossen hat, wie der Neurologe, Dr. med. A.________, im Bericht vom 21. Dezember 2001 zur Anamnese erwähnte. Anlässlich der mündlichen Befragung durch die SUVA vom 31. Januar 2001 wies die Versicherte ausdrücklich darauf hin, diese Angabe treffe nicht zu. Der am 6. November 2001 erstmals konsultierte Hausarzt gab denn auch in Übereinstimmung damit im Bericht vom 27. November 2001 auf Grund der von ihm erhobenen Anamnese eine HWS-Distorsion mit commotioähnlichen (neuropsychologischen) Folgen an.
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3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die wegen eines unerwarteten Fehlverhaltens eines anderen Strassenverkehrsteilnehmers eingeleitete Vollbremsung sei im Strassenverkehr nicht minder ungewöhnlich als ein normaler Auffahrunfall. Es handle sich um eine Programmwidrigkeit, welcher sowohl hinsichtlich Häufigkeit als auch physischer und psychischer Wirkung auf die Insassen Ausnahmecharakter zukomme. Das kantonale Gericht schliesse von einer gewissen Häufigkeit auf ein normales Geschehen. Wäre dies richtig, so könnten auch Auffahrunfälle und Motorradstürze nicht mehr als Unfälle gelten.
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3.3 Es ist evident, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein äusserer Faktor ungewöhnlich sei, unerheblich ist, wie oft sich ein bestimmter Vorgang im jeweiligen Lebensbereich abspielt. Entscheidend ist einzig, ob zu einem Vorkommnis etwas Besonderes hinzugetreten ist, das den äusseren Faktor im Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Beim Bremsmanöver vom 29. Oktober 2001 hat sich objektiv nichts Programmwidriges ereignet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf das unerwartete Auftauchen eines anderen Personenwagens unvermittelt reagiert und durch Abbremsen des Autos bis zum Stillstand eine Kollision zu vermeiden vermocht. Zwar trat, wie geltend gemacht wird, auch bei der Vollbremsung eine sinnfällige Veränderung zwischen menschlichem Körper und Aussenwelt ein, indem die Insassen des gebremsten Fahrzeugs durch die mehr oder weniger stark wirkenden physikalischen Kräfte in die Gurten gepresst wurden. Es handelte sich aber nicht um einen ungewöhnlichen Vorgang, weil äusserlich betrachtet die Bewegung des Autos und mit ihm der Insassen programmgemäss verlaufen ist. Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug ins Schleudern geraten ist, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, liegen keine vor. Es ist anzunehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit verkehrsregelkonform mässigte (vgl. Art. 41b Abs. 1 VRV) und danach das Auto kontrolliert bis zum Stillstand abbremsen konnte. Wenn die Versicherte die auf ihren Körper wirkenden Kräfte subjektiv als besonders heftige und schmerzhafte Schleuderbewegung des Kopfes empfunden hat, vermag dies keine objektive Ungewöhnlichkeit zu begründen. Wäre es hingegen zu einem Zusammenstoss mit dem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen, läge ein Unfall vor. Der Geschehensablauf, den die Beschwerdeführerin (objektiv) erwarten durfte, wäre dadurch gestört worden (vgl. RKUV 1999 Nr. U 333 S. 198 Erw. 3c). Der Vorfall vom 29. Oktober 2001 wird auch nicht dadurch zu einem aussergewöhnlichen Ereignis, weil das Bremsmanöver wegen des Fehlverhaltens eines anderen Strassenbenützers erforderlich war, da mit einem solchen Verhalten gerechnet werden muss. Ausschlaggebend ist auch nicht, dass das Verkehrshindernis unerwartet aufgetaucht war und die Vollbremsung abrupt eingeleitet werden musste. Die Plötzlichkeit der Einwirkung des äusseren Faktors ist ein selbstständiges Begriffselement der Unfalldefinition, weshalb nicht argumentiert werden kann, offenkundige Plötzlichkeit spreche für die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 Erw. 6c). Sodann ist im Umstand, dass die Versicherte sich genau in jenem Augenblick nach vorne beugte, als ihr Ehemann die Vollbremsung einleiten musste, wodurch möglicherweise die auf ihren Körper einwirkenden Kräfte zu einer physiologischen Überbeanspruchung der HWS führten, nichts Ungewöhnliches zu erblicken. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, kommt es immer wieder vor, dass die Insassen eines Fahrzeugs nicht den Verkehr beobachten, sondern irgendwelche Verrichtungen vornehmen, zum Fenster hinausschauen oder zu einem Mitfahrer sprechen. Die damit verbundenen körpereigenen Bewegungen von Fahrzeuginsassen werden nicht dadurch zu einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weil sie nicht mit den Bewegungen des Fahrzeugs koordiniert worden sind und allenfalls eine Körperschädigung zur Folge hatten. Es fehlt auch unter diesem Gesichtspunkt an einem programmwidrig gestörten Geschehensablauf. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Hinweis in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass der medizinische Befund die Ungewöhnlichkeit des Vorfalls belege. Der fehlende Nachweis eines Unfalles kann unter den gegebenen Umständen nicht durch medizinische Feststellungen (Distorsion der HWS) ersetzt werden. Ob das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vorliegt, ist im Übrigen eine Rechtsfrage, welche der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht zu beantworten haben.
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3.4 Nach dem Gesagten ist das starke und völlig unerwartete Abbremsen bei Autofahrten nicht aussergewöhnlich. Es gehört zum programmgemässen Ablauf einer am Strassenverkehr mit einem Fahrzeug teilnehmenden Person, dass der Körper und namentlich die auf Distorsionen anfällige HWS bei Bewegungsänderungen, wie insbesondere Bremsungen, physikalischen Kräften ausgesetzt werden. In solchen Situationen, in welchen der Körper möglicherweise auch stark belastet wird, ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken, wenn nichts Besonderes, wie zum Beispiel ein Zusammenstoss, hinzutritt. Auf Grund der allein massgeblichen objektiven Umstände stellt sich das Ereignis vom 29. Oktober 2001 als ein normaler und alltäglicher Vorfall im Strassenverkehr dar. Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen (Urteile A. vom 9. Mai 2003, U 117/02, und B. vom 3. August 2000, U 349/99).
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3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss RKUV 1998 Nr. U 311 S. 468 sei in einem Zusammenstoss zweier Fahrzeuge auf einer Autoscooterbahn nichts Aussergewöhnliches zu erblicken, wogegen das Eidgenössische Versicherungsgericht das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei Zusammenstössen von Fahrzeugen im Strassenverkehr in der Regel nicht in Frage stelle. Dementsprechend müsse aus dem in RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 veröffentlichten Urteil, wonach es zum programmgemässen Ablauf von Fahrten auf einer rotierenden Vergnügungsbahn mit sich ändernden Geschwindigkeiten gehöre, dass der Körper grossen Zentrifugalkräften ausgesetzt sei, abgeleitet werden, im Strassenverkehr sei ein solcher Vorgang ungewöhnlich. Diese Argumentation sticht nicht. Die Versicherte übersieht, dass im vorliegenden Fall der äussere Faktor aus den durch die Vollbremsung auf die Insassen wirkenden physikalischen Kräften besteht. Auch im Urteil RKUV 1996 Nr. U 253 S. 205f. Erw. 6a und b ging es neben den Rotationen um die durch Beschleunigen und Verzögern einer Vergnügungsbahn ausgelösten, auf den Körper der Mitfahrenden wirkenden Kräfte. Diese wurden als nicht ungewöhnlich bezeichnet, weil nicht etwa eine falsche Bedienung des Betriebspersonals oder ein technischer Defekt an der Bahnanlage vorlag, was allenfalls zu einer Störung des üblichen Bewegungsablaufs und damit zu programmwidrigen Rotationen und Beschleunigungen hätte führen können. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine im Strassenverkehr erfolgte, vom Lenker des Fahrzeugs kontrollierte und programmgemäss verlaufene Vollbremsung demgegenüber als ungewöhnlich zu qualifizieren ist, ohne dass etwas Besonderes hinzugetreten war.
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4.
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Zu prüfen ist schliesslich, ob eine Leistungspflicht der SUVA wegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) in Betracht fällt. Hiezu wiederholt die Beschwerdeführerin die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen, welche im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung entkräftet wurden. Dem ist nichts beizufügen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 25. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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