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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.42/2004 /bnm
Urteil vom 26. März 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
unpfändbare Vermögenswerte (Kompetenzcharakter eines Personenwagens),
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, vom 27. Februar 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Betreibungsamt B.________ hat in einer Nachpfändung gegen X.________ am 21. Januar 2004 in der Betreibungsgruppe Nr. ... den PW Mitsubishi Gallant gepfändet. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 23. Januar 2004 bei der Amtsgerichtspräsidentin II von Sursee Beschwerde, welche am 9. Februar 2004 abgewiesen wurde. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hatte keinen Erfolg.
1.2 Mit Eingabe vom 10. März 2004 (Postaufgabe: 12 März 2004) hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der oberen Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2004.
1.3 Das Obergericht hat bei der Übersendung der Akten (Art. 80 Abs. 1 OG) keine Gegenbemerkungen angebracht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
3.
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG seien Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und dessen Familie zur Ausübung des Berufs notwendig seien. Dies gelte jedoch nur, wenn sich der ausgeübte Beruf als wirtschaftlich erweise. Als unterste Grenze sei das Existenzminimum zu bezeichnen, das der Schuldner aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit solle decken können (Georges Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, N. 21 zu Art. 92 SchKG). Die Beschwerdeführerin stelle nicht in Abrede, dass das Restaurant Z.________, welches sie mit ihrem Ehemann führe, nicht rentiere. Sie weise in ihrer Beschwerde selber auf ihre Geldsorgen hin. Das Betreibungsamt A.________ halte fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Mühe hätten, die gepfändeten Einkommensquoten abzuliefern. Daraus gehe hervor, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann oftmals nicht gelinge, ihr Existenzminimum aus dem Erlös der Führung des Restaurants zu decken. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Kontrollschild und den Fahrzeugausweis mangels Bezahlung der Strassen- und Verkehrssteuer dem Strassenverkehrsamt habe abgeben müssen, zeuge ebenfalls von ihren prekären finanziellen Verhältnissen. Denn laut Pfändungsurkunde vom 12. Januar 2004 bestehe ein Pfändungsvorgang von rund Fr. 94'000.--. Die Vorderrichterin habe somit zu Recht das Kriterium der Wirtschaftlichkeit verneint und die Pfändbarkeit des Fahrzeuges bejaht, wobei überdies nicht genügend nachgewiesen werde, dass letzteres für die Führung des Restaurants unbedingt gebraucht werde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fahrten für Einkäufe könnten nötigenfalls mit dem zweiten Fahrzeug getätigt werden; dies lasse sich organisieren, selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin zeitweise auswärts arbeiten sollte, was indessen nicht nachgewiesen werde.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen vorerst ein, es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Kontrollschilder infolge Nichtbezahlung der Verkehrssteuern beim Strassenverkehrsamt hätten deponiert werden müssen. Damit stellt die Beschwerdeführerin die gegenteilige tatsächliche Feststellung im obergerichtlichen Entscheid infrage, was unzulässig ist (E. 2 hiervor). Diese Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde beruht auf Beweiswürdigung, welche nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte kritisiert werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). Das Gleiche gilt auch mit Bezug auf das Vorbringen, das Auto sei wegen den unregelmässigen Arbeitszeiten und dem Arbeitsweg von ca. 10-11 km und für die Einkäufe in B.________ unbedingt notwendig, wogegen im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, es sei nicht nachgewiesen, dass das Auto zur Führung des Restaurants unbedingt gebraucht werde. Und aus demselben Grund kann auf die Rüge betreffend den Einwand der Vorinstanz nicht eingetreten werden, Transporte von alkoholisierten Gästen gehörten nicht zur eigentlichen Führung des Restaurants.
3.2.2 Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, Herr Y.________ vom Betreibungsamt A.________ habe von einer Autogarage die Auskunft erhalten, dass das Fahrzeug nicht mehr Wert habe als Fr. 500.-- bis Fr. 800.--. Dazu wird im angefochtenen Urteil angeführt, im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin den Eurotaxwert von Fr. 3'600.-- für ihr Fahrzeug geltend gemacht und bringe nun neu vor, dieses habe einen Wert von rund Fr. 500.-- bis Fr. 800.-- und würde die Verwertungskosten nicht decken. Die Vorinstanz hat diese neue Tatsache nicht entgegengenommen, und auch im bundesgerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 79 Abs. 1 OG neue Tatsachen nur zulässig, wenn dazu im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit bestanden hat, was hier offensichtlich nicht zutrifft.
3.2.3 Ebenfalls verbindlich für das Bundesgericht hat die Vorinstanz festgestellt (E. 2 hiervor), der Betrieb der Beschwerdeführerin rentiere nicht. Der dazu vorgebrachte Einwand, in der heutigen Zeit benötige es 2 bis 3 Jahre, um einen Betrieb in die schwarzen Zahlen führen zu können, ist unbehelflich. Denn die Beschwerdeführerin übersieht offensichtlich, dass ein (momentanes) negatives Betriebsergebnis, d.h. ein Betriebsverlust nichts zu tun hat mit gegenüber dem Betriebsinhaber eingeleiteten Betreibungen und - wie hier - bereits vorgenommenen Pfändungen. Auch in diesem Punkt wird von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise eine Verletzung von Bundesrecht dargetan (E. 2 hiervor), weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Kreis A.________, und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: