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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 46/03
Urteil vom 26. März 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
F.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 20. November 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene türkische Staatsangehörige F.________, Mutter von vier Kindern (1986, 1987, 1991 und 1997), arbeitete von November 1992 bis Dezember 1993 stundenweise bei der Firma P.________. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 17. November 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht - worunter die Berichte der Hausärzte Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 1995 und Dr. med. X.________ vom 9. Februar 1996, die Gutachten der Klinik Y.________ vom 19. April 1996 und der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 25. April 1996 sowie der Bericht über die Einschränkungen im Haushaltbereich vom 29. August 1996 - wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juni 1997 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 ab. Das in der Folge angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von F.________ teilweise gut, indem es die Verwaltungsverfügung vom 13. Juni 1997 und den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Dezember 1998 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen (Durchführung einer Untersuchung in einer Medizinischen Abklärungsstelle), über den Rentenanspruch neu verfüge (Urteil vom 17. Januar 2001).
Das von der IV-Stelle in Nachachtung des letztinstanzlichen Urteils angeordnete Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) wurde am 1. Februar 2002 erstattet. Die Verwaltung liess zudem eine weitere Abklärung an Ort und Stelle über die Einschränkungen im Haushaltbereich vornehmen (Bericht vom 11. März 2002). Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab, da gemäss MEDAS-Gutachten keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. November 2002 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei ein nachvollziehbares neues Obergutachten bezüglich der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer und in somatischer Hinsicht einzuholen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale wie auch für das letztinstanzliche Verfahren.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), Voraussetzungen und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) sowie die rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 f. Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen.
2.
Die Gutachter der MEDAS stellten folgende Diagnosen mit Krankheitswert: Soziokulturelle und familiäre Überforderung bei asthenischer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F48.8), chronifizierte, unspezifische Rückenschmerzen (ICD-10 M54.8), Spannungskopfschmerzen (ICD−10 G44.2) und Cholelithiasis (ICD-10 K80:8). In den Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Versicherten die Tätigkeit als Hausfrau sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht zu 100% zugemutet werden könne. Für die früher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in der Textilbranche und als Raumpflegerin bestehe aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus konstitutionellen Gründen sei sie jedoch für eine Mehrfachbelastung nicht geeignet. Auch mit Bezug auf alle anderen in Frage kommenden leichten bis mittelschweren Tätigkeiten wurde eine Arbeitsunfähigkeit verneint. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, erwogen, dass dem Gutachten der MEDAS vom 1. Februar 2002, bei welchem Fachärzte der Rheumatologie und der Psychiatrie mitwirkten, voller Beweiswert zuzuerkennen ist und dieses im Übrigen mit dem Gutachten der Klinik Y.________ vom 19. April 1996 übereinstimme, während der Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 1995 die Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilung nicht zu erschüttern vermöge (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3). Bei einem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2001 in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode festgelegten Anteil von wöchentlich 15 Stunden im ausserhäuslichen Bereich und von 27 Stunden im Haushalt und der im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. August 1996 ermittelten Einschränkung von 23% im Aufgabenbereich als Erzieherin und Hausfrau ergebe sich somit kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad.
3.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen.
3.1 In somatischer Hinsicht konnten weder die Fachärzte der Klinik Y.________ (Gutachten vom 19. April 1996) noch jene der MEDAS (Gutachten vom 1. Februar 2002) die geltend gemachten Beschwerden objektivieren. Sie sprachen vielmehr von einem konstitutionellen Unvermögen (Erschöpfungszustand und muskuläre Dysbalance), welches einer Mehrfachbelastung hinderlich, jedoch nicht invalidisierend sei (vgl. auch ZAK 1988 S. 477 Erw. 2). Nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser rheumatologischen Beurteilung die "Spezialärztlichkeit" abgehen sollte. Dieser gestützt auf umfassende medizinische Abklärungen festgesetzten vollständigen Arbeitsfähigkeit kommt zudem in beweismässiger Hinsicht höheres Gewicht zu als der im Wesentlichen auf subjektiven Angaben der Versicherten beruhenden Schätzung einer insgesamt 70%-igen Arbeitsunfähigkeit (somatisch und psychisch) durch den Hausarzt.
3.2
3.2.1 Was den psychischen Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigung betrifft, stehen die Diagnosen einer schweren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 25. April 1996 und jene einer soziokulturellen und familiären Überforderung bei asthenischer Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F48.8) im Gutachten der MEDAS nur scheinbar in einem Widerspruch. Der von der MEDAS konsiliarisch beigezogene Psychiater Dr. med. M.________ führt im Untergutachten vom 22. Januar 2002 dazu aus, vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsbefund aus dem Jahre 1996 eine ausgeglichene und offene Person ohne Hinweise auf eine Depression, jedoch Anhaltspunkte für eine Entwurzelung bei mangelhafter Assimilation ergeben habe, erscheine die damals festgehaltene somatoforme Schmerzstörung als Verlegenheitsdiagnose. Im Jahre 2002 präsentiere sich die Versicherte in unveränderter psychischer Verfassung, wirke sympathisch und offen. Im Vordergrund stünden familiäre und finanzielle Probleme. Unterschiedlich beurteilt wurde von den Gutachtern auch der Grad der Arbeitsfähigkeit. Während die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.________ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Aufgabenbereich ausgingen, attestieren die Gutachter der MEDAS aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
3.2.2 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f.). Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (vgl. hiezu Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. S. 81 f.). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (vgl. AHI 2002 S. 150 Erw. 2b; Ulrich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83, 87 f.). - sozialpraktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, hat die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen. Es hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, wie beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.2.3 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weisen die medizinisch-psychiatrischen Berichte auf persönliche, familiäre und herkunftsmässige Umstände hin, enthalten jedoch keine psychischen Beeinträchtigungen von selbstständiger Bedeutung und namentlich auch keine schweren psychischen Störungen. Das Vorliegen von Anzeichen einer Depression wird von den Fachärzten klar verneint. Die Versicherte selber bestreitet unter Hinweis darauf, dass sie seit 1984 in der Schweiz wohne, Probleme soziokultureller Art. Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.________ sahen die Trennung von der Familie in der Türkei bloss als möglichen Auslöser des Konflikts an. Die in den medizinischen Akten weiter erwähnte asthenische Persönlichkeit und die familiäre Belastung stellen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür dar, dass die psychischen Ressourcen es der relativ jungen Versicherten nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 25. April 1996 vermag daher nicht zu überzeugen, soweit darin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert wird. Mit der Vorinstanz ist vielmehr auf die Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS und deren Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Da diese Expertise beweisrechtlich verwertbare und schlüssig nachvollziehbare Aussagen enthält, auf welche für die Beantwortung der Frage des Leistungsanspruchs abgestellt werden kann, erübrigt sich die beantragte Vornahme eines psychiatrischen Obergutachtens.
3.3 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, die Begutachtungen seien jeweils unter Mithilfe des Ehemannes als Dolmetscher erfolgt, während ein direktes Gespräch aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht habe durchgeführt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Begutachtung der MEDAS nicht zutrifft. Gemäss den Angaben der Experten sind die Deutschkenntnisse der Versicherten ziemlich rudimentär, weshalb die Anamnese mit Hilfe eines zugezogenen Dolmetschers und im Beisein des Ehemannes, der gut deutsch spreche, erhoben worden sei. Dr. med. M.________ führt in seinem Bericht vom 22. Januar 2002 aus, das Gespräch sei während der ersten 90 Minuten mit der Explorandin in Anwesenheit des Übersetzers geführt worden. Der Ehemann sei anschliessend ebenfalls befragt worden. Die Begutachtung ist somit in formeller Hinsicht (dazu Urteile I. vom 30. Dezember 2003 [I 245/00] und B. vom 30. Dezember 2003 [I 451/00]) korrekt ergangen, weshalb auch aus diesem Grund keine neue Expertise einzuholen ist.
3.4 Nach Bundesrecht ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, die Meinung der Versicherten zur Wahl des Experten und zur geplanten Fragestellung einzuholen (Urteil D. vom 18. April 2002 [I 565/01]); eine Anhörung vor Verfügungserlass ist ausreichend (Art. 73bis IVV; BGE 125 V 404 Erw. 3). Im Verwaltungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Begutachtung durch die MEDAS zudem lediglich wegen der damit verbundenen langen Wartefrist beanstandet. Zum Gutachten selber konnte sie sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äussern. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht die Rede sein.
3.5 Im Urteil vom 17. Januar 2001 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, der Anteil der Erwerbstätigkeit betrage 15 Stunden pro Woche und damit rund 36%, während auf den Anteil Haushalt 27 Stunden oder 64% entfielen. Im Aufgabenbereich als Erzieherin und Hausfrau könne auf die Abklärungen an Ort und Stelle und die im Bericht vom 29. August 1996 festgehaltene Einschränkung von 23% abgestellt werden. Daran ist ohne weiteres festzuhalten, zumal weder geltend gemacht wird noch sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit geändert hätte. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin sowohl bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen Methode (23%) als auch aufgrund eines Einkommensvergleichs (0%) nicht leistungsberechtigt.
4.
Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG). Zudem wird auch für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung ersucht (Art. 152 Abs. 2 OG).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen, war korrekt, weil aufgrund der eindeutigen Schlussfolgerungen des in Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2001 eingeholten Gutachtens der MEDAS die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden musste. Es war offensichtlich, dass keine invalidisierenden Rückenbeschwerden und psychischen Störungen vorlagen. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Rechtslage noch einmal einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, ist diese ebenso von vornherein als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vor- und letztinstanzliche Verfahren ist darum nicht stattzugeben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Basel, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: