BGer I 429/2003 |
BGer I 429/2003 vom 29.03.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 429/03
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Urteil vom 29. März 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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B.________, 1957, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 15. Mai 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1957 geborene kroatische Staatsangehörige B.________ reiste 1986 in die Schweiz ein und arbeitete hier zunächst in einer Zimmerei/Sägerei und danach als Maschinenführer. Wegen eines seit Jahren bestehenden Rückenleidens meldete er sich im März 1997 erstmals für eine Rente der Invalidenversicherung an. Dieses Leistungsbegehren wies die IV-Stelle des Kantons Zürich nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Juni 1998 mangels rentenbegründender Invalidität ab. B.________ war in der Folge ab 1. Oktober 1998 als Produktionsmitarbeiter im Schichteinsatz bei einem kunststoffverarbeitenden Betrieb tätig. Nachdem ihm ab Herbst 2000 von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war und die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf Ende 2000 aufgelöst hatte, meldete er sich im September 2001 mit Hinweis auf Rücken- sowie Magenschmerzen und eine Depression erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte Berichte der Arbeitgeberin und des behandelnden Psychiaters sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und sprach B.________ mit Verfügungen vom 12. und 19. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu.
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B.
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Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Mai 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, es sei eine Neubeurteilung gestützt auf ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. und 19. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall auch die Anwendbarkeit des seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Verordnung hiezu (ATSV) und die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IVG-Revision.
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Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) und dessen Konkretisierung in Bezug auf geistige Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie über die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die Zusprechung einer Invalidenrente im Rahmen einer von der Verwaltung materiell geprüften Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG eine seit der rechtskräftigen Ablehnung eingetretene anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades erfordert (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1). Weiter ist auf den das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz hinzuweisen; danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 In dem auf das erste Leistungsbegehren vom März 1997 hin eingeholten Gutachten des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 19. Februar 1998 wurden folgende Diagnosen gestellt: Chronisches lumbovertebrales Syndroms und Coccygodynie mit intermittierender lumbospondylogener Ausstrahlung beidseits bei leichter Wirbelsäulenfehlform und -haltung, leichten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie muskulärer Insuffizienz und Dekonditionierung. Dieses Leidensbild habe eine leicht verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule zur Folge, weshalb körperliche Schwerarbeiten zu vermeiden seien. Hingegen sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten körperlich leichten Arbeit eines Maschinisten, aber auch in jeder anderen leichten und auch mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig.
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Dieselbe Einschätzung zur funktionellen Leistungsfähigkeit findet sich im Bericht vom 1. November 2001, den das Spital Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, dem Hausarzt des Versicherten über dessen stationäre Behandlung vom 27. September bis 19. Oktober 2001 erstattet hat. Die Klinikärzte bestätigten aufgrund der klinischen Präsentation nach über drei Wochen Hospitalisationsverlauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Patienten für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Sie berücksichtigten dabei neben dem Rückenleiden auch die weiteren Diagnosen einer Hypertonie und einer beidseitigen - am 31. Oktober 2001 mittels Stosswellen erfolgreich behandelten - Nephrolithiasis sowie den Status nach rezidivierenden Blutungen ab ano, welchen Leiden auch in den weiteren Arztberichten keine massgebende Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wird.
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Gestützt auf die dargelegte Aktenlage kann mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) und ohne dass hiefür weitere medizinische Abklärungen angezeigt wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 V 494 Erw. 2c) ausgeschlossen werden, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der erstmaligen Rentenverweigerung vom 12. Juni 1998 und den hier streitigen Verfügungen vom 12. und 19. Juli 2002 in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat. An dieser Betrachtungsweise vermögen die zu dieser Frage wenig aussagekräftigen hausärztlichen Berichte nichts zu ändern.
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2.2 Eine psychische Symptomatik stand im Zeitpunkt der den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinenden Verfügung vom 12. Juni 1998 noch nicht zur Diskussion. Mit Bericht vom 26. April 2001 an den Hausarzt äusserte Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Versicherten seit Dezember 2000 behandelt, die Diagnose einer zeitweise mittelgradigen, zeitweise schwergradigen reaktiven Depression mit zeitweiser Suizidalität im Rahmen multipler körperlicher Schmerzzustände. Am 27. Oktober 2001 präzisierte der Psychiater gegenüber der IV-Stelle, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund einer seit September/Oktober 2000 bestehenden, mittel- bis schwergradigen depressiven Störung (IDC-10: F33.2) beeinträchtigt. Dr. med. K.________ gab überdies an, dem Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Arbeit eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar. Gestützt auf diese Aussage ging die Verwaltung davon aus, dem Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 50 % ausüben, welche Annahme sie der Invaliditätsbemessung gemäss den streitigen Verfügungen vom 12. und 19. Juli 2002 zugrunde legte. Darin wird sie vom kantonalen Gericht bestätigt. Nun hat allerdings Dr. med. K.________ im Bericht vom 27. Oktober 2001 auch die Rubrik "es ist keine Tätigkeit mehr zumutbar" angekreuzt. Soweit sich diese Angabe auf die bisherige Berufstätigkeit bezieht (wofür der Aufbau der Rubrik spricht), steht sie im Einklang mit der Attestation einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags. Damit kontrastiert aber die weitere Aussage, es müsse prognostisch "mit einer fortgesetzten bis dauernden vollen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden". Diese Unklarheiten in der spezialärztlichen Berichterstattung lassen sich nach Lage der Akten nicht schlüssig erklären.
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Die Berichte des Psychiaters können nach dem Gesagten nicht als zuverlässige Grundlage für die Beantwortung der Frage dienen, in welchem Umfang der Versicherte wegen eines seelischen Leidens bedingt in seiner Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gestatten die genannten und die weiteren Stellungnahmen des Dr. med. K.________ auch nicht den Schluss auf eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Denn soweit sich der Facharzt jeweils zur Frage der funktionellen Leistungsfähigkeit geäussert und eine solche gänzlich verneint hat, ging er stets davon aus, dass diese auch aus somatischer Sicht wegen eines Rückenleidens erheblich beeinträchtigt sei, was nicht zutrifft (Erw. 2.1 hievor).
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2.3 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt. Es fehlt an einer klaren und überzeugend begründeten, unter Berücksichtigung auch der somatisch-medizinischen Situation abgegebenen psychiatrischen Aussage als Grundlage für die Beurteilung, ob sich der seelische Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 12. Juni 1998 in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat. Die IV-Stelle hat die Akten entsprechend zu ergänzen und über den Leistungsanspruch neu zu befinden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2003 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. und 19. Juli 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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