Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.1/2004 /kra
Urteil vom 30. März 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Aufhebung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2003.
Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2000 verurteilte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen X.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die AHV-Gesetzgebung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wochen.
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn bewilligte X.________ am 4. April 2002 auf dessen Gesuch hin, die Gefängnisstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu verbüssen. X.________ wurde in der Folge für die Stiftung Y.________ tätig.
Am 20. Mai 2003 hob die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug nach entsprechender Verwarnung die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit auf und ordnete den Vollzug der verbleibenden 11 Tage Gefängnis an. X.________ wurde vorgeworfen, die im Rahmen seines Arbeitseinsatzes vereinbarten Bedingungen nicht eingehalten zu haben.
Sowohl das Departement des Innern des Kantons Solothurn als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wiesen die von X.________ dagegen erhobenen Beschwerden am 6. Oktober bzw. 4. Dezember 2003 ab.
B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht verwiesen. Ob diese Beschwerdemöglichkeit offen steht, richtet sich nach den Voraussetzungen des Bundesrechts. Sind diese nicht gegeben, kann auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden; die Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts (BGE 113 Ib 212 E. 1). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
1.1 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind nur Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Als Verfügungsgrundlage kommt dabei nur das Bundesverwaltungsrecht in Betracht (BGE 118 Ia 118 E. 1b).
1.2 Art. 3a der Verordnung 3 zum StGB (VStGB 3) ermächtigt die Kantone, die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit für Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von drei Monaten einzuführen. Dabei verpflichtet das Bundesrecht die Kantone, verschiedene Rahmenbedingungen einzuhalten: Der Vollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit, welcher der Zustimmung des Verurteilten bedarf, muss namentlich so ausgestaltet sein, dass die Eingriffe in die Rechte der verurteilten Person mit jenen anderer Vollzugsformen insgesamt vergleichbar sind. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht dabei vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen in der Regel mindestens zehn Arbeitsstunden geleistet werden. Weitergehende Bundesregelungen existieren nicht. Die Ausarbeitung der Vollzugsreglemente - unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung - wie auch der Vollzug selbst obliegen den Kantonen. Dabei regeln diese nicht nur die Zuständigkeit, sondern bestimmen auch die für die Gewährung und den Widerruf massgeblichen Voraussetzungen. Angesichts der erheblichen Entscheidungsfreiheit, welche den Kantonen bei der Konkretisierung von Art. 3a VStGB 3 zusteht, kommt dem kantonalen Ausführungsrecht gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften selbständige Bedeutung zu. Darauf gestützte Verfügungen bzw. Entscheide können daher nur mittels staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 115 IV 131 E. 1b; vgl. auch BGE 118 Ib 130 E. 1; Walter Kälin/Markus Müller, Vom ungeklärten Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde, ZBl 1993 433 ff., S. 445; Benjamin Brägger, Gemeinnützige Arbeit als strafrechtliche Sanktion de lege lata et de lege ferenda unter Berücksichtigung der europäischen Rechtsentwicklung, Diss. Freiburg 1995, S. 90 ff., S. 95).
1.3 Der angefochtene Entscheid, welcher den Widerruf der Vollzugsmodalität der gemeinnützigen Arbeit zum Inhalt hat, stützt sich auf § 33 Abs. 3 der Strafvollzugsverordnung des Kantons Solothurn. Dabei handelt es sich, wie bereits bemerkt, um selbständiges kantonales Ausführungsrecht. Eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG liegt mithin nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist demnach nicht zulässig.
2.
Es bleibt zu prüfen, ob das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 107 Abs. 3 OG).
2.1 Für die staatsrechtliche Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, wobei es an Laienbeschwerden nicht allzu hohe Anforderungen stellt (BGE 115 Ia 14 E. 2b; 109 Ia 217 E. 2b). Zur tatsächlichen und rechtlichen Substantiierung von staatsrechtlichen Beschwerden hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als verletzt behaupteten verfassungsmässigen Rechte zu nennen, sondern darüber hinaus auch darzulegen, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen.
Da der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung lediglich seine Sicht der Dinge wiedergibt, erfüllt seine Eingabe die Erfordernisse von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Weil ihm aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung jedoch keine Nachteile erwachsen dürfen, ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden gebunden. Es kann daher nur prüfen, ob die Feststellungen, welche im kantonalen Verfahren bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts gemacht wurden, willkürlich erfolgten (BGE 128 I 177 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Missachtung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV nur auf, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dabei genügt es nicht, dass die Begründung unhaltbar ist, der Entscheid muss sich vielmehr im Ergebnis als willkürlich erweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 60 E. 5a, je mit Hinweisen).
2.3 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf die Sachverhaltswürdigung des Departements des Innern abgestellt. Dieses hat sich mit den divergierenden Sichtweisen der involvierten Parteien sorgfältig auseinander gesetzt und anhand deren Interessenlage nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb es die Tatsachenschilderung der beteiligten Behörden - im Gegensatz zu derjenigen des Beschwerdeführers - als glaubwürdig erachtete. In seiner Eingabe an das Bundesgericht widerlegt der Beschwerdeführer die behördliche Sachdarstellung nicht als qualifiziert falsch, sondern hält im Wesentlichen an seiner früheren Betrachtungsweise fest. Unter diesen Umständen durfte sich das Verwaltungsgericht willkürfrei der umfassenden Sachverhaltswürdigung des Departements anschliessen. Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.
3.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Solothurn, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: