BGer 2A.622/2003
 
BGer 2A.622/2003 vom 31.03.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.622/2003 /kil
Urteil vom 31. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
19. November 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die thailändische Staatsangehörige A.________, geb. ... 1966, heiratete am 14. Juli 2000 den Schweizer B.________, worauf ihr zwecks Verbleibes beim Ehemann vom Kanton Zürich eine - letztmals bis 13. Juli 2002 verlängerte - Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem 19. April 2002 leben die Eheleute getrennt; im Rahmen eines am 6. Juni 2002 durch Vergleich abgeschlossenen Eheschutzverfahrens vereinbarten die Parteien u.a. die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Mit Verfügung vom 8. November 2002 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch der Ehefrau um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes an.
2.
A.________ focht diese Anordnung erfolglos beim Regierungsrat (Entscheid vom 27. August 2003) und hernach beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 19. November 2003) an. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 führt sie beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2003 aufzuheben und die streitige Aufenthaltsbewilligung für ein weiteres Jahr zu verlängern.
Die Staatskanzlei (namens des Regierungsrates) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wie auch das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung beantragen je Abweisung der Beschwerde.
3.
Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) abzuweisen:
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, von der abzuweichen entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anlass besteht, ist die Berufung auf eine Ehe zwecks Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG) dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 145 E. 2, mit Hinweisen).
3.2 Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, an welche das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden ist und auf die hier verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), bestehen klare Hinweise dafür, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit B.________ endgültig gescheitert ist und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, ungeachtet der gegenteiligen Erklärungen der Beschwerdeführerin, nicht mehr gerechnet werden kann. Das Verwaltungsgericht durfte alsdann ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, der gestützt auf die Ehe geltend gemachte Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung sei rechtsmissbräuchlich. Dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der Direktion für Soziales und Sicherheit (8. November 2002) gegebene Sachlage abstellte, sondern die weitere Entwicklung mitberücksichtigte, verstösst entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Mangels einer gelebten Beziehung zwischen den Ehegatten kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) berufen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
3.3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: