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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 146/03
Urteil vom 2. April 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
H.________, 1941, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 16. Mai 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1941 geborene H.________ arbeitete von 1979 bis zu seiner Frühpensionierung im Jahr 2002 als Kreisforstmeister beim Kanton X.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Ab etwa Anfang August 2000 stellte er eine verschlechterte Kondition sowie Schmerzen in Rücken, Schultergürtelbereich, Oberschenkeln und Beckengegend fest. Er suchte deswegen am 15. August 2000 den Hausarzt auf, der eine hälftige Arbeitsunfähigkeit bestätigte, bei dringendem Verdacht auf eine Borreliose mit Gelenkbeteiligung Stadium II nach bei beruflicher Exposition immer wieder aufgetretenen Zeckenbissen. Am 20. September 2000 wurde die bestehende Symptomatik als Zeckenbissfolge an die SUVA gemeldet. Es folgten durch den Hausarzt veranlasste Untersuchungen des Versicherten am Spital Y.________ (Bericht vom 11. Oktober 2000) sowie durch Dr. med. S.________, Facharzt für Innere Medizin FMH (Berichte vom 19. Dezember 2000 und 16. März 2001). Sodann beantwortete das Spital Y.________ am 9. Januar und 31. Mai 2001 Ergänzungsfragen der SUVA. Mit Verfügung vom 4. Juli 2001 verneinte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 14. September 2001 festgehalten.
B.
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte ein Gutachten des Spitals A.________ vom 5. März 2003 ein. Gestützt auf die Stellungnahme der Experten, wonach eine Lyme-Erkrankung unwahrscheinlich sei, wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Mai 2003).
C.
H.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es sei festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lyme-Borreliose vorliege und damit eine Leistungspflicht der SUVA gegeben sei.
Der Unfallversicherer beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, werden nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 14. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt, womit im vorliegenden Fall auch die Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung hiezu (ATSV) entfällt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Im Einspracheentscheid und im kantonalen Entscheid werden sodann die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers, namentlich bei Zeckenbissen, und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Kausalitäts- und Beweisfragen richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung der Biss der Zecke der Gattung Ixodes sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs (Art. 9 Abs. 1 UVV) erfüllt, weshalb der obligatorische Unfallversicherer für die damit verbundenen Infektionskrankheiten (Lyme-Krankheit, Enzephalitis) und deren Folgen aufzukommen hat (BGE 122 V 239 ff. Erw. 5).
2.
2.1 Es steht nach Lage der Akten fest und ist nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer von Zecken gebissen wurde. Sodann konnte mittels serologischer Labortests zweifelsfrei ein Kontakt mit Borrelia burgdorferi nachgewiesen werden. Streitig und zu prüfen ist, ob dies nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) zu einer Lyme-Borreliose, in der Ausprägung einer Lyme-Arthritis, als für die ab August 2000 aufgetretenen Beschwerden verantwortliche Erkrankung geführt hat.
Die Vorinstanz verneint dies und stützt sich dabei namentlich auf das Gutachten des Spitals A.________ vom 5. März 2003. Danach ist das Leidensbild mit einer Polyarthritis zu erklären. Differentialdiagnostisch kommen eine rheumatoide Arthritis oder eine parvovirus-assoziierte Polyarthritis resp. Psoriasis-Arthritis in Frage. Eine Lyme-Erkrankung ist aufgrund der Anamnese, der klinischen Symptomatik und des Verlaufes unwahrscheinlich, wenn auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschliessen.
2.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Mit dem kantonalen Gericht ist festzustellen, dass das Gutachten des Spitals A.________ vom 5. März 2003 sämtliche Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es beruht auf umfassenden Untersuchungen und überzeugt in seinen eingehend begründeten Schlussfolgerungen. Diese stimmen auch vollumfänglich überein mit der Beurteilung durch die Ärzte am Spital Y.________. Sie beschreiben eine Polyarthritis unklarer Aetiologie bei Differentialdiagnosen auf seronegative rheumatoide Arthritis, Psoriasis-Polyarthritis resp. Polyarthritis anderer (z.B. viraler) Aetiologie. Eine Lyme-Arthritis wird, bei positiver Borrelienserologie, mangels entsprechender klinischer Hinweise für wenig wahrscheinlich erachtet (Bericht an den Hausarzt vom 11. Oktober 2000 und Stellungnahmen an die SUVA vom 9. Januar 2001 und 31. Mai 2001).
2.3 Gemäss Norbert Satz (in: Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70) setzt die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Die Diagnose der Lyme-Borreliose ist aber trotz aller zur Verfügung stehenden Labortests ausschliesslich klinisch im Ausschlussverfahren zu stellen (Satz, a.a.O.).
Vorliegendenfalls lässt sich die zur Diskussion stehende Symptomatik gemäss der überzeugenden, mit den am Spital Y.________ erhobenen Befunden übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter des Spitals A.________ zwanglos mit einer Polyarthritis erklären, wobei es an der für eine Lyme-Borreliose/Arthritis typischen klinischen Präsentation fehlt. Damit kann eine Lyme-Erkrankung, trotz der unbestrittenermassen erfolgten Borrelieninfektion, nicht als natürlich kausale Ursache für das ab August 2000 aufgetretene Beschwerdebild betrachtet werden, weshalb der Unfallversicherer zu Recht seine Leistungspflicht hiefür verneint hat.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn von einer noch aktiven Borrelieninfektion auszugehen wäre, änderte dies nichts an der entscheidenden Tatsache, dass das für die Diagnose einer Lyme-Erkrankung zwingend erforderliche klinische Beschwerdebild nicht gegeben ist. Sodann können zwar Fingergelenke von einer Lyme-Arthritis mit betroffen sein. Statistisch gesehen manifestiert sich diese Erkrankung aber eher in grossen Gelenken (vgl. Satz, a.a.O., S. 142). Daher lässt sich nicht beanstanden, wenn Gutachter des Spitals A.________ und Ärzte des Spitals Y.________ bei der klinischen Beurteilung davon ausgegangen sind, der - hier gegebene - Befall der Fingergelenke sei für eine Lyme-Borreliose nicht typisch. Zutreffend ist auch, dass sich eine Lyme-Arthritis häufiger in einer Mono- oder Oligoarthritis äussert, als in einer Polyarthritis wie der hier bestehenden (Satz, a.a.O., S. 142). Es kann im Übrigen auf die einlässlichen, die Einwände des Beschwerdeführers angemessen mit berücksichtigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Darin wird auch zutreffend dargelegt, weshalb nicht auf die abweichenden diagnostischen Meinungsäusserungen des Dr. med. S.________ abzustellen ist. Einpracheentscheid und kantonaler Gerichtsentscheid sind somit rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Krankenkasse KPT, Direktion, Bern, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 2. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: